Bolkestein toppt Maggie
Thatcher
Die geplante EU-Dienstleistungsrichtlinie und ihre wahrscheinlichen
Folgen
von Frank Schmidt-Hullmann
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Den Unternehmern ergeht es mit ihren neoliberalen Politikern
und Ökonomen manchmal wie dem bekannten Zauberlehrling. Kein
rational denkender Banker will wirklich die Abschaffung fast aller
Regulierungen der Unternehmertätigkeit, denn dies würde
über kurz oder lang zu riesigen Forderungsausfällen
und damit geringeren Gewinnchancen für die Banken führen.
Kein seriöser Unternehmer kann wirklich wollen, dass die
staatliche Infrastruktur fast völlig privatisiert wird, denn
dies kann auch für ihn erhebliche Kostensteigerungen bei
stark verringerten Leistungen mit sich bringen.
Es ist kein Zufall, dass kein Weltunternehmen seinen tatsächlichen
Sitz in solche Länder verlegt, die kaum Steuern erheben und
fast keine staatliche Infrastruktur kennen.
Auch die Vorschriften für Unternehmensgründung, –registrierung
und Mindestkapitalausstattung sind keine Erfindung von unternehmerfeindlichen
Sozialisten, sondern gehen auf jahrhundertealte Einsichten der
Unternehmen selbst zurück, wonach bestimmte Standards auf
diesem Gebiet einen höheren Schutz vor Forderungsausfällen
und gegenseitigem Betrug mit sich bringen.
Und warum schließlich sollten Unternehmen wirklich ernsthaft
den Abbau aller Subventionen und eine effektive Verringerung der
Steuern forcieren, wenn sie in ganz besonderem Maße von
den steuerfinanzierten Ausgaben, Infrastrukturen und Subventionen
profitieren können, ohne selbst allzu viel zum Steueraufkommen
beitragen zu müssen?
Ernst zu nehmende Unternehmer und Banker nutzen die neoliberalen
Spruchweisheiten daher lediglich als Propagandamittel, um im Kleinen
konkrete Verbesserungen ihrer geschäftlichen Möglichkeiten
und Rahmenbedingungen gegenüber den staatlichen Stellen und
Belegschaften durchzubekommen, glauben aber nicht wirklich an
die neoliberalen Theorien. Sie wissen, wenn z.B. Sinn seine Theorien
wirklich in großem Maßstab erproben dürfte, käme
in der Regel nur Unsinn dabei heraus. (Fußnote zu Sinn?)
Es war daher nur logisch, dass einige britische Unternehmerverbände
nach über einem Jahrzehnt Thatcherismus allmählich anfingen,
nach einer begrenzten Re-Regulierung zu rufen und begannen, Tony
Blair mit üppigeren Mitteln als die Konservativen zu sponsern.
Aber dummerweise gibt es in den letzten Jahren immer mehr Politiker,
die aufgrund ihrer beschränkten intellektuellen Aufnahmekapazitäten
den Kanon der neoliberalen Weisheiten ganz wörtlich nehmen
und ihre Macht nutzen, ihn in die Tat umzusetzen.
Weg mit dem „rheinischen“, sozial-regulierten Kapitalismus,
nieder mit allen staatlichen Regulierungen der Wirtschaft, Ende
möglichst aller öffentlich organisierten und nicht am
Marktprinzip ausgerichteten Dienstleistungen (außer für
Unternehmer) oder deren Privatisierung, so lautet parteiübergreifend
das Credo der Neoliberalen. Ihre immer gleiche Begründung:
die Globalisierung erzwingt die weitgehende Abschaffung staatlicher
Wirtschaftsregulierung (und wenn doch nicht, sorgen wir notfalls
selbst über Handelsverträge und Richtlinien dafür,
dass sie es künftig gefälligst tut). Und der Markt kann
sowieso alles besser.
Bei der EU-Kommission in Brüssel stand für diese marktfundamentalistische
Richtung in den vergangenen Jahren neben dem Fossil des Thatcherismus
Chris Patten vor allem der niederländische Binnenmarktkommissar
Frits Bolkestein und seine Generaldirektion.
Diese hat in den vergangenen Jahren unermüdlich versucht,
mit Richtlinien und in Einzelfallentscheidungen unter dem Vorwand
der Herstellung eines Europäischen Binnenmarktes widerspenstige
Regierungen zur weitgehenden Rücknahme von Kontrollen, Beschränkungen
usw. der Wirtschaft zu zwingen. Doch die Realpolitik der Mitgliedstaaten
hat ihren Bemühungen immer wieder schwere Dämpfer verpasst.
Da Ende 2003 mit dem Scheitern von Cancun mit einer Verlangsamung
der weltweiten Liberalisierung zu rechnen war und Bolkestein nicht
sicher sein konnte, ob seine Stellung als Kommissar 2004 erneut
verlängert werden würde, hat sich Bolkestein Anfang
2004 zu einem radikalen Befreiungsschlag entschlossen. Zumindest
bei den Dienstleistungen, etwa Zweidritteln der europäischen
Wirtschaft, soll nun endlich Schluss sein mit den unbefugten Einmischungen
der Gesellschaft ins freie Unternehmertum.
Da Bolkestein aber gerade noch Realist genug ist, um zu erkennen,
dass er eine totale Abschaffung des Staates bei Wirtschaftsfragen
nicht durch bekommt, setzt er auf eine Art umgekehrten Darwinismus:
Eröffne einen Wettlauf um den schwächsten Staat in Europa
und gestalte die Spielregeln dabei so, dass für alle Zukunft
die Rückkehr zu einem regulierenden und sozial orientiertem
Staat ausgeschlossen ist. Hilf den besonders innovativen Unternehmern
der etwas schmuddligeren Sorte, endlich Asyl in irgendeinem Staat
innerhalb der EU zu finden, damit sie ihre Geschäfte nicht
mehr im Untergrund abwickeln müssen und nicht ständig
Angst vor Finanzämtern, Arbeitsinspektoren usw. haben müssen.
Sie sollen endlich die Früchte des „Unternehmergeistes“
genießen können, ohne dass lästige Schmarotzer
(der Rest der Gesellschaft) dabei mitessen oder ihnen auch nur
durch ständiges Beobachten den Appetit verderben könnten.
Das Ganze nennt sich Europäische Dienstleistungsrichtlinie.
Man könnte auch von einem unkontrollierten neoliberalen Freilandversuch
im Großmaßstab reden.
In weniger als 50 Artikeln soll nicht nur ein Großteil
der Dienstleistungsbranche erfasst werden, sondern zugleich sollen
die Weichen für die Unternehmensregistrierung und –kontrolle
insgesamt und die Machtverteilung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten
bei diesem Problemkreis neu gestellt werden. Eine Vorzensur der
Kommission bei Entscheidungen nationaler Parlamente und Regierungen
sind weitere beabsichtigte Folgen der Richtlinie. Wie beim GATS-Abkommen
soll eine Einbahnstrasse in Richtung Liberalisierung ohne Wendemöglichkeit
geschaffen werden.
Einschränkungen der nationalstaatlichen Unternehmenskontrolle
Die Richtlinie kommt unter dem Vorwand daher, es gehe ihr nur
um die Vollendung des europäischen Binnenmarktes bei Dienstleistungen
durch die Erleichterung der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit.
Sie greift aber in Wirklichkeit tief in das Recht jedes Mitgliedsstaates
ein, auch die Tätigkeit heimischer Firmen zu regulieren.
Viele Artikel beziehen sich überhaupt nicht auf die speziellen
Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Firmen, sondern
schaffen ganz generell neue Pflichten für jeden Mitgliedsstaat
gegenüber allen Dienstleistungsunternehmern, sprechen generelle
Verbote staatlicher Regulierung und Kontrollmechanismen aus oder
erlegen den Mitgliedstaaten zumindest einen zeitlich befristeten
Überprüfungszwang vorhandener allgemeiner einzelstaatlicher
Regulierungen auf. Wieder andere Artikel beziehen sich zwar vordergründig
auf die Erleichterung grenzüberschreitender Unternehmertätigkeit,
gehen aber in ihren Instrumenten und Wirkungen weit darüber
hinaus.
Namentlich im Kapitel II des Richtlinienentwurfes finden sich
viele konkrete Beispiele dafür.
So werden im Artikel 14 viele gängige Regelungen im Bereich
der Unternehmensregistrierung mit Wirkung auch gegenüber
Inlandsunternehmen schlicht für unzulässig erklärt.
Im Grunde muss der Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Richtlinie
jedes Dienstleistungsunternehmen, welches sich in ihm formal registrieren
lassen will, ohne Wenn und Aber in der vom Unternehmen gewünschten
Form eintragen.
In Artikel 15 werden z. B. alle Regelungen zur Mindestkapitalausstattung,
zur Rechtsform, zur Begrenzung der Zahl der Marktteilnehmer, für
Mindest- oder Höchstpreise, Sonderverkäufe und Verkauf
unter Einstandspreis unter Prüfungs- und Begründungszwang
gestellt und geplante neue Vorschriften auf diesem Gebiet einer
Vorzensur durch die Kommission unterworfen.
Zusammengenommen bewirken alle diese Regelungen in der Richtlinie
objektiv eine drastische Absenkung der Standards bei der Unternehmensgründung
und –führung und der öffentlichen Kontrolle in
regulierungsbedürftigen Dienstleistungssektoren.
Das „Herkunftslandsprinzip“: Begünstigung von
Wirtschaftskriminellen...
Einer der tragenden Grundsätze des Richtlinienentwurfes
ist das „Herkunftslandprinzip“. Abgestellt wird dabei
auf das Land der Niederlassung, also vor allem der (formalen)
Registrierung. In Artikel 16 Abs. 1 heißt es dazu: „Die
Mitgliedsstaaten tragen dafür Sorge, dass Dienstleistungserbringer
lediglich den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaates unterfallen,
die vom koordinierten Bereich erfasst sind“, wobei im Folgenden
besonders die „nationalen Bestimmungen betreffend die Aufnahme
und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit“, insbesondere
zu Verhalten der Unternehmen, der Qualität und des Inhaltes
der Dienstleistung, Werbung, Verträge und Haftung besonders
hervorgehoben werden.
Die Kontrolle der Unternehmen fällt nicht mehr in die Zuständigkeit
des tatsächlichen Erbringungslandes, sondern in die des Herkunftslandes.
Dem Erbringungsland werden bis auf geringe Restzuständigkeiten
nahezu alle eigenen Kontroll- und Sanktionsmechanismen gegenüber
fremdregistrierten Unternehmen verboten. Von Amts wegen darf das
tatsächliche Tätigkeitsland nicht einmal bei Verstößen
des Dienstleistungserbringers gegen die öffentliche Ordnung
und gegen die öffentliche Gesundheit ohne Wenn und Aber sofort
tätig werden.
Artikel 19 erlaubt das direkte Vorgehen des Tätigkeitslandes
bei solchen Gefährdungen lediglich im Einzelfall und knüpft
es selbst in diesen Fällen an eine ganze Reihe von zeitraubenden
und täterbegünstigenden Voraussetzungen, unter anderem
daran, dass es sich um ein Vorgehen lediglich im Einzelfall handelt,
das Herkunftsland nichts selbst unternimmt und die Maßnahme
des Tätigkeitslandes ausgerechnet für den Täter
einen größeren Schutz bewirkt als diejenigen Maßnahmen,
die das Herkunftsland ergreifen könnte! Für andere als
lediglich Einzelfälle sieht Artikel 36 erhebliche Einschränkungen
selbst bei Ermittlungen und generalpräventiven Maßnahmen
gegen kriminelle Unternehmen vor. Die Hürden dieser Vorschriften
dürften selbst für die gewieftesten Staatsanwälte
im Tätigkeitsland nur schwer zu nehmen sein.
Bei der gegenseitigen Übermittlung von Daten über Dienstleistungserbringer
zwischen den Staaten wird ihnen in Artikel 33 Abs. 3 die Notwendigkeit
des Datenschutzes zugunsten vorbestrafter Wirtschaftskrimineller
eingeschärft, bevor sie Daten an einen anderen Staat übermitteln.
Artikel 25 untersagt dem Tätigkeitsland, bei drittstaatsangehörigen
Beschäftigten fremdregistrierter Unternehmen die Vorlage
von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnispapieren zu verlangen. Die
Kommission führt hier gern an, es ginge ihr dabei darum,
zu verhindern, dass drittstaatsangehörige Beschäftigte
mit legalem Aufenthalt im Herkunftsland des Unternehmens bei jedem
kurzen Job über die Grenze hinweg im jeweiligen Arbeitsland
neu die gesamte Mühle der dortigen Ausländerbürokratie
durchlaufen müssen. Wenn das so wäre, hätten wir
nichts dagegen, denn auch wir hören immer die Klagen unserer
türkischen Kollegen darüber, dass sie bei Einsätzen
ihrer deutschen Baufirma in benachbarten Mitgliedstaaten Probleme
damit bekommen. Aber der Text des Richtlinienentwurfes geht weit
darüber hinaus. Er untersagt den Kontrollbehörden des
Tätigkeitslandes nämlich selbst die Kontrolle, ob sich
der Beschäftigte im Herkunftsland des Unternehmens legal
aufhält und dort eine Arbeitserlaubnis hat.
Menschenhändlern der harten Sorte, deren Opfer häufig
nur aufgrund von Kontrollen aus ihrer Situation entkommen können,
und reisende Angehörige bestimmter Mafiagruppen wird durch
diese Vorschrift objektiv ihre Tätigkeit erleichtert werden.
Sie müssen nur eine Briefkastenfirma irgendwo anders in der
EU gründen und schon sind sie sakrosankt.
Denn das Registrierungsland wird in der Regel kein großes
Interesse haben, deren Tätigkeit außerhalb der eigenen
Staatsgrenzen zu verfolgen. Erst recht nicht, wenn sie die eigenen
rechtlosen sans-papiers zu Arbeitszwecken in andere EU-Länder
exportieren und damit den Arbeitsmarkt des Herkunftslandes des
Unternehmens entlasten. Das Entstehen einer neue Branche wird
gefördert: eine Exportindustrie besonders rechtloser, weil
papierloser Arbeitskräfte. Noch besser läuft das Ganze,
wenn die Papierlosen direkt im Tätigkeitsland angestellt
werden und gar nicht erst mehr den kostenträchtigen Umweg
über das Herkunftsland des Unternehmens nehmen müssen.
Zumal dann ja keine verfolgungspflichtigen Tatbestände im
Herkunftsland vorliegen.
Schließlich untersagt die Richtlinie an mehreren Stellen
(Art. 16, Art. 24) dem Tätigkeitsland noch, die Tätigkeit
an die Benennung einer konkret greifbaren Person oder zumindest
eines Zustellungsbevollmächtigten oder Begründung einer
Adresse im Inland zu knüpfen.
Wenn mafiaähnliche Organisationen Lobbyarbeit über
einen europäischen Dachverband in Brüssel machen würden
(vielleicht tun sie es ja längst!), hätten diesem Verband
kaum bessere Regelungen zur Erleichterung der Tätigkeit mafioser
Unternehmen einfallen können.
… und Auslöser einer Ausflaggungswelle
Aber nicht nur Schmuddelunternehmen und organisierte Kriminelle
werden Bolkestein ein Denkmal errichten wollen. Auch völlig
legal arbeitende Unternehmen werden sich die Regelungen zunutze
machen, wenn sie sich durch Unternehmensregeln, Besteuerung oder
Sozialstandards des bisherigen Sitzlandes belastet fühlen.
Durch einfache Umregistrierung in ein anderes Mitgliedsland mit
niedrigeren Standards kann sich das Unternehmen diesen lästigen
Pflichten entziehen oder sie zumindest verringern, ohne den bisherigen
Markt aufgeben zu müssen. Lästige Gewerkschaft? Teurer
Tarifvertrag? Bissiger Betriebsrat? Registriere Dich einfach um
und behaupte, dass für Dich nur noch die Arbeitnehmerrechte
des Registrierungslandes gelten usw.
Und das neue „Herkunftsland“ freut sich über
einen neuen Steuer- und Gebührenzahler und wird schon aus
diesem Grund alles vermeiden, was dieses Unternehmen wieder vertreiben
könnte. Das bedeutet nicht nur laxeste Kontrollen, sondern
wird mittelfristig einen Wettlauf nach unten in allen Mitgliedstaaten
auslösen! Dafür sorgen schon die Marktkräfte, denn
künftig werden in jedem Mitgliedstaat 25 verschiedene Standards
bei der Regulierung und Kontrolle von Dienstleistungsunternehmen
direkt miteinander in Wettbewerb treten.
Mit dem Herkunftslandprinzip wird deshalb der Bock zum Gärtner
gemacht.
Vermehrtes Sozialdumping durch Entsendefirmen
Für die Entsendung von Beschäftigten sieht die Richtlinie
in Art. 17 zwar zunächst eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip
in Bezug auf einige Mindeststandards vor, die in der Entsenderichtlinie
(96/71 EG) geregelt sind. Aber mit Artikel 24 Abs. 1 Unterabsatz
2 werden dem Tätigkeitsland sogleich wieder viele Kontrollmechanismen
aus der Hand geschlagen, die zur Durchsetzung eben dieser Mindeststandards
erforderlich sind.
Erneut werden die Hauptbefugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung
ausgerechnet auf das (evt. rein formelle) Herkunftsland des Entsendeunternehmens
verlagert, welches keinerlei ökonomisches Interesse daran
haben dürfte, den eigenen Unternehmen bei ihrer Tätigkeit
auf Auslandsmärkten dortige höhere Arbeitsstandards
vorzuschreiben.
Aber da sich das Entsendeunternehmen nach Art. 24 nicht einmal
im Tätigkeitsland anmelden oder dort heimische Sozialversicherungsunterlagen
usw. vorlegen muss, bekommt von der Entsendung sowieso niemand
etwas mit. Wenn also ein Unternehmer überhaupt keine Lohnsteuern
und Sozialabgaben mehr zahlen will, unterhält er im Registrierungsland
nur einen Briefkasten und beschäftigt seine Leute angemeldet
nur einen Tag im Herkunftsland, meldet sie anschließend
wieder ab und setzt sie danach ausschließlich im Ausland
als angebliche Entsendekräfte ein. Dadurch kommt man an die
E 101-Bescheinigungen mit langer Gültigkeit, die einem Ruhe
vor der Sozialversicherung des Arbeitslandes verschaffen.
Erst wenn es doch durch Zufall auffliegt, könnte es ein
bisschen peinlich werden. Aber die schon geschilderten Kontroll-
und Verfolgungshemmnisse werden schon dafür sorgen, dass
der sichere Gewinn evt. lediglich riskierte Geldbußen bei
weitem übersteigen wird.
Für Deutschland käme noch ein besonderes Problem hinzu.
Hier ist selbst die Entsenderichtlinie gesetzlich bisher nur für
den Bau und die Seeschifffahrtassistenz umgesetzt worden. Und
in den meisten Branchen existiert bisher nicht einmal ein für
Inlandsfirmen allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, der den Mindestlohn
usw. regelt. Damit prallen in den meisten Dienstleistungsbranchen
künftig direkt die gesetzlichen und tariflichen Standards
von 25 Mitgliedstaaten aufeinander. Die gigantischen Lohndifferenzen
innerhalb Europas treten damit auf einem Markt miteinander in
Konkurrenz. Im Gegensatz zu individueller Migration gibt es bei
Entsendearbeit auch keine unterste Grenze auf Armutsniveau des
Arbeitslandes. Denn bei Einsatz von Entsendekräften im Rotationsverfahren
können den kurzzeitig Beschäftigten einige Monate lang
Löhne unterhalb des deutschen Existenzminimums gezahlt werden.
Hier besteht dringend gesetzlicher und tariflicher Handlungsbedarf.
Wie geht es weiter?
Während z.B. in Belgien und Schweden die Richtlinie mittlerweile
Gegenstand einer breiten gesellschaftlichen Diskussion ist und
von Gewerkschaftern aller Branchen gegen die Richtlinie mobilisiert
wird, während Baubranchenverbände und –gewerkschaften
und die Transportgewerkschaften bereits europaweit gegen die Richtlinie
agieren, ist die Diskussion in Deutschland außerhalb des
Baubereiches noch stark unterentwickelt. Selbst bei attac ist
die Richtlinie bisher nur ein Spezialistenthema.
Hier besteht dringender Nachholbedarf auf allen Ebenen.
Noch ist der Prozess beeinflussbar. Die Ratsdiskussionen und
die Diskussion im EWSA sind noch nicht abgeschlossen. Das neu
gewählte Europa-Parlament wird sich in den kommenden Monaten
damit befassen. Aber das Zeitfenster für die Analyse und
vor allem die der Bedeutung der Richtlinie angemessene Aktivitäten
beträgt nur noch wenige Monate.
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