"Perspektivenkongress - Es geht auch anders"
14. - 16. Mai Berlin

Berichterstattung

Bolkestein toppt Maggie Thatcher
Die geplante EU-Dienstleistungsrichtlinie und ihre wahrscheinlichen Folgen


von Frank Schmidt-Hullmann

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Den Unternehmern ergeht es mit ihren neoliberalen Politikern und Ökonomen manchmal wie dem bekannten Zauberlehrling. Kein rational denkender Banker will wirklich die Abschaffung fast aller Regulierungen der Unternehmertätigkeit, denn dies würde über kurz oder lang zu riesigen Forderungsausfällen und damit geringeren Gewinnchancen für die Banken führen. Kein seriöser Unternehmer kann wirklich wollen, dass die staatliche Infrastruktur fast völlig privatisiert wird, denn dies kann auch für ihn erhebliche Kostensteigerungen bei stark verringerten Leistungen mit sich bringen.

Es ist kein Zufall, dass kein Weltunternehmen seinen tatsächlichen Sitz in solche Länder verlegt, die kaum Steuern erheben und fast keine staatliche Infrastruktur kennen.
Auch die Vorschriften für Unternehmensgründung, –registrierung und Mindestkapitalausstattung sind keine Erfindung von unternehmerfeindlichen Sozialisten, sondern gehen auf jahrhundertealte Einsichten der Unternehmen selbst zurück, wonach bestimmte Standards auf diesem Gebiet einen höheren Schutz vor Forderungsausfällen und gegenseitigem Betrug mit sich bringen.

Und warum schließlich sollten Unternehmen wirklich ernsthaft den Abbau aller Subventionen und eine effektive Verringerung der Steuern forcieren, wenn sie in ganz besonderem Maße von den steuerfinanzierten Ausgaben, Infrastrukturen und Subventionen profitieren können, ohne selbst allzu viel zum Steueraufkommen beitragen zu müssen?

Ernst zu nehmende Unternehmer und Banker nutzen die neoliberalen Spruchweisheiten daher lediglich als Propagandamittel, um im Kleinen konkrete Verbesserungen ihrer geschäftlichen Möglichkeiten und Rahmenbedingungen gegenüber den staatlichen Stellen und Belegschaften durchzubekommen, glauben aber nicht wirklich an die neoliberalen Theorien. Sie wissen, wenn z.B. Sinn seine Theorien wirklich in großem Maßstab erproben dürfte, käme in der Regel nur Unsinn dabei heraus. (Fußnote zu Sinn?)

Es war daher nur logisch, dass einige britische Unternehmerverbände nach über einem Jahrzehnt Thatcherismus allmählich anfingen, nach einer begrenzten Re-Regulierung zu rufen und begannen, Tony Blair mit üppigeren Mitteln als die Konservativen zu sponsern.

Aber dummerweise gibt es in den letzten Jahren immer mehr Politiker, die aufgrund ihrer beschränkten intellektuellen Aufnahmekapazitäten den Kanon der neoliberalen Weisheiten ganz wörtlich nehmen und ihre Macht nutzen, ihn in die Tat umzusetzen.

Weg mit dem „rheinischen“, sozial-regulierten Kapitalismus, nieder mit allen staatlichen Regulierungen der Wirtschaft, Ende möglichst aller öffentlich organisierten und nicht am Marktprinzip ausgerichteten Dienstleistungen (außer für Unternehmer) oder deren Privatisierung, so lautet parteiübergreifend das Credo der Neoliberalen. Ihre immer gleiche Begründung: die Globalisierung erzwingt die weitgehende Abschaffung staatlicher Wirtschaftsregulierung (und wenn doch nicht, sorgen wir notfalls selbst über Handelsverträge und Richtlinien dafür, dass sie es künftig gefälligst tut). Und der Markt kann sowieso alles besser.

Bei der EU-Kommission in Brüssel stand für diese marktfundamentalistische Richtung in den vergangenen Jahren neben dem Fossil des Thatcherismus Chris Patten vor allem der niederländische Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein und seine Generaldirektion.

Diese hat in den vergangenen Jahren unermüdlich versucht, mit Richtlinien und in Einzelfallentscheidungen unter dem Vorwand der Herstellung eines Europäischen Binnenmarktes widerspenstige Regierungen zur weitgehenden Rücknahme von Kontrollen, Beschränkungen usw. der Wirtschaft zu zwingen. Doch die Realpolitik der Mitgliedstaaten hat ihren Bemühungen immer wieder schwere Dämpfer verpasst.

Da Ende 2003 mit dem Scheitern von Cancun mit einer Verlangsamung der weltweiten Liberalisierung zu rechnen war und Bolkestein nicht sicher sein konnte, ob seine Stellung als Kommissar 2004 erneut verlängert werden würde, hat sich Bolkestein Anfang 2004 zu einem radikalen Befreiungsschlag entschlossen. Zumindest bei den Dienstleistungen, etwa Zweidritteln der europäischen Wirtschaft, soll nun endlich Schluss sein mit den unbefugten Einmischungen der Gesellschaft ins freie Unternehmertum.

Da Bolkestein aber gerade noch Realist genug ist, um zu erkennen, dass er eine totale Abschaffung des Staates bei Wirtschaftsfragen nicht durch bekommt, setzt er auf eine Art umgekehrten Darwinismus: Eröffne einen Wettlauf um den schwächsten Staat in Europa und gestalte die Spielregeln dabei so, dass für alle Zukunft die Rückkehr zu einem regulierenden und sozial orientiertem Staat ausgeschlossen ist. Hilf den besonders innovativen Unternehmern der etwas schmuddligeren Sorte, endlich Asyl in irgendeinem Staat innerhalb der EU zu finden, damit sie ihre Geschäfte nicht mehr im Untergrund abwickeln müssen und nicht ständig Angst vor Finanzämtern, Arbeitsinspektoren usw. haben müssen. Sie sollen endlich die Früchte des „Unternehmergeistes“ genießen können, ohne dass lästige Schmarotzer (der Rest der Gesellschaft) dabei mitessen oder ihnen auch nur durch ständiges Beobachten den Appetit verderben könnten.

Das Ganze nennt sich Europäische Dienstleistungsrichtlinie. Man könnte auch von einem unkontrollierten neoliberalen Freilandversuch im Großmaßstab reden.

In weniger als 50 Artikeln soll nicht nur ein Großteil der Dienstleistungsbranche erfasst werden, sondern zugleich sollen die Weichen für die Unternehmensregistrierung und –kontrolle insgesamt und die Machtverteilung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten bei diesem Problemkreis neu gestellt werden. Eine Vorzensur der Kommission bei Entscheidungen nationaler Parlamente und Regierungen sind weitere beabsichtigte Folgen der Richtlinie. Wie beim GATS-Abkommen soll eine Einbahnstrasse in Richtung Liberalisierung ohne Wendemöglichkeit geschaffen werden.


Einschränkungen der nationalstaatlichen Unternehmenskontrolle

Die Richtlinie kommt unter dem Vorwand daher, es gehe ihr nur um die Vollendung des europäischen Binnenmarktes bei Dienstleistungen durch die Erleichterung der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit. Sie greift aber in Wirklichkeit tief in das Recht jedes Mitgliedsstaates ein, auch die Tätigkeit heimischer Firmen zu regulieren.

Viele Artikel beziehen sich überhaupt nicht auf die speziellen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Firmen, sondern schaffen ganz generell neue Pflichten für jeden Mitgliedsstaat gegenüber allen Dienstleistungsunternehmern, sprechen generelle Verbote staatlicher Regulierung und Kontrollmechanismen aus oder erlegen den Mitgliedstaaten zumindest einen zeitlich befristeten Überprüfungszwang vorhandener allgemeiner einzelstaatlicher Regulierungen auf. Wieder andere Artikel beziehen sich zwar vordergründig auf die Erleichterung grenzüberschreitender Unternehmertätigkeit, gehen aber in ihren Instrumenten und Wirkungen weit darüber hinaus.

Namentlich im Kapitel II des Richtlinienentwurfes finden sich viele konkrete Beispiele dafür.
So werden im Artikel 14 viele gängige Regelungen im Bereich der Unternehmensregistrierung mit Wirkung auch gegenüber Inlandsunternehmen schlicht für unzulässig erklärt. Im Grunde muss der Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Richtlinie jedes Dienstleistungsunternehmen, welches sich in ihm formal registrieren lassen will, ohne Wenn und Aber in der vom Unternehmen gewünschten Form eintragen.

In Artikel 15 werden z. B. alle Regelungen zur Mindestkapitalausstattung, zur Rechtsform, zur Begrenzung der Zahl der Marktteilnehmer, für Mindest- oder Höchstpreise, Sonderverkäufe und Verkauf unter Einstandspreis unter Prüfungs- und Begründungszwang gestellt und geplante neue Vorschriften auf diesem Gebiet einer Vorzensur durch die Kommission unterworfen.

Zusammengenommen bewirken alle diese Regelungen in der Richtlinie objektiv eine drastische Absenkung der Standards bei der Unternehmensgründung und –führung und der öffentlichen Kontrolle in regulierungsbedürftigen Dienstleistungssektoren.


Das „Herkunftslandsprinzip“: Begünstigung von Wirtschaftskriminellen...

Einer der tragenden Grundsätze des Richtlinienentwurfes ist das „Herkunftslandprinzip“. Abgestellt wird dabei auf das Land der Niederlassung, also vor allem der (formalen) Registrierung. In Artikel 16 Abs. 1 heißt es dazu: „Die Mitgliedsstaaten tragen dafür Sorge, dass Dienstleistungserbringer lediglich den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaates unterfallen, die vom koordinierten Bereich erfasst sind“, wobei im Folgenden besonders die „nationalen Bestimmungen betreffend die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit“, insbesondere zu Verhalten der Unternehmen, der Qualität und des Inhaltes der Dienstleistung, Werbung, Verträge und Haftung besonders hervorgehoben werden.
Die Kontrolle der Unternehmen fällt nicht mehr in die Zuständigkeit des tatsächlichen Erbringungslandes, sondern in die des Herkunftslandes. Dem Erbringungsland werden bis auf geringe Restzuständigkeiten nahezu alle eigenen Kontroll- und Sanktionsmechanismen gegenüber fremdregistrierten Unternehmen verboten. Von Amts wegen darf das tatsächliche Tätigkeitsland nicht einmal bei Verstößen des Dienstleistungserbringers gegen die öffentliche Ordnung und gegen die öffentliche Gesundheit ohne Wenn und Aber sofort tätig werden.

Artikel 19 erlaubt das direkte Vorgehen des Tätigkeitslandes bei solchen Gefährdungen lediglich im Einzelfall und knüpft es selbst in diesen Fällen an eine ganze Reihe von zeitraubenden und täterbegünstigenden Voraussetzungen, unter anderem daran, dass es sich um ein Vorgehen lediglich im Einzelfall handelt, das Herkunftsland nichts selbst unternimmt und die Maßnahme des Tätigkeitslandes ausgerechnet für den Täter einen größeren Schutz bewirkt als diejenigen Maßnahmen, die das Herkunftsland ergreifen könnte! Für andere als lediglich Einzelfälle sieht Artikel 36 erhebliche Einschränkungen selbst bei Ermittlungen und generalpräventiven Maßnahmen gegen kriminelle Unternehmen vor. Die Hürden dieser Vorschriften dürften selbst für die gewieftesten Staatsanwälte im Tätigkeitsland nur schwer zu nehmen sein.

Bei der gegenseitigen Übermittlung von Daten über Dienstleistungserbringer zwischen den Staaten wird ihnen in Artikel 33 Abs. 3 die Notwendigkeit des Datenschutzes zugunsten vorbestrafter Wirtschaftskrimineller eingeschärft, bevor sie Daten an einen anderen Staat übermitteln.

Artikel 25 untersagt dem Tätigkeitsland, bei drittstaatsangehörigen Beschäftigten fremdregistrierter Unternehmen die Vorlage von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnispapieren zu verlangen. Die Kommission führt hier gern an, es ginge ihr dabei darum, zu verhindern, dass drittstaatsangehörige Beschäftigte mit legalem Aufenthalt im Herkunftsland des Unternehmens bei jedem kurzen Job über die Grenze hinweg im jeweiligen Arbeitsland neu die gesamte Mühle der dortigen Ausländerbürokratie durchlaufen müssen. Wenn das so wäre, hätten wir nichts dagegen, denn auch wir hören immer die Klagen unserer türkischen Kollegen darüber, dass sie bei Einsätzen ihrer deutschen Baufirma in benachbarten Mitgliedstaaten Probleme damit bekommen. Aber der Text des Richtlinienentwurfes geht weit darüber hinaus. Er untersagt den Kontrollbehörden des Tätigkeitslandes nämlich selbst die Kontrolle, ob sich der Beschäftigte im Herkunftsland des Unternehmens legal aufhält und dort eine Arbeitserlaubnis hat.

Menschenhändlern der harten Sorte, deren Opfer häufig nur aufgrund von Kontrollen aus ihrer Situation entkommen können, und reisende Angehörige bestimmter Mafiagruppen wird durch diese Vorschrift objektiv ihre Tätigkeit erleichtert werden. Sie müssen nur eine Briefkastenfirma irgendwo anders in der EU gründen und schon sind sie sakrosankt.

Denn das Registrierungsland wird in der Regel kein großes Interesse haben, deren Tätigkeit außerhalb der eigenen Staatsgrenzen zu verfolgen. Erst recht nicht, wenn sie die eigenen rechtlosen sans-papiers zu Arbeitszwecken in andere EU-Länder exportieren und damit den Arbeitsmarkt des Herkunftslandes des Unternehmens entlasten. Das Entstehen einer neue Branche wird gefördert: eine Exportindustrie besonders rechtloser, weil papierloser Arbeitskräfte. Noch besser läuft das Ganze, wenn die Papierlosen direkt im Tätigkeitsland angestellt werden und gar nicht erst mehr den kostenträchtigen Umweg über das Herkunftsland des Unternehmens nehmen müssen. Zumal dann ja keine verfolgungspflichtigen Tatbestände im Herkunftsland vorliegen.

Schließlich untersagt die Richtlinie an mehreren Stellen (Art. 16, Art. 24) dem Tätigkeitsland noch, die Tätigkeit an die Benennung einer konkret greifbaren Person oder zumindest eines Zustellungsbevollmächtigten oder Begründung einer Adresse im Inland zu knüpfen.

Wenn mafiaähnliche Organisationen Lobbyarbeit über einen europäischen Dachverband in Brüssel machen würden (vielleicht tun sie es ja längst!), hätten diesem Verband kaum bessere Regelungen zur Erleichterung der Tätigkeit mafioser Unternehmen einfallen können.


… und Auslöser einer Ausflaggungswelle

Aber nicht nur Schmuddelunternehmen und organisierte Kriminelle werden Bolkestein ein Denkmal errichten wollen. Auch völlig legal arbeitende Unternehmen werden sich die Regelungen zunutze machen, wenn sie sich durch Unternehmensregeln, Besteuerung oder Sozialstandards des bisherigen Sitzlandes belastet fühlen. Durch einfache Umregistrierung in ein anderes Mitgliedsland mit niedrigeren Standards kann sich das Unternehmen diesen lästigen Pflichten entziehen oder sie zumindest verringern, ohne den bisherigen Markt aufgeben zu müssen. Lästige Gewerkschaft? Teurer Tarifvertrag? Bissiger Betriebsrat? Registriere Dich einfach um und behaupte, dass für Dich nur noch die Arbeitnehmerrechte des Registrierungslandes gelten usw.

Und das neue „Herkunftsland“ freut sich über einen neuen Steuer- und Gebührenzahler und wird schon aus diesem Grund alles vermeiden, was dieses Unternehmen wieder vertreiben könnte. Das bedeutet nicht nur laxeste Kontrollen, sondern wird mittelfristig einen Wettlauf nach unten in allen Mitgliedstaaten auslösen! Dafür sorgen schon die Marktkräfte, denn künftig werden in jedem Mitgliedstaat 25 verschiedene Standards bei der Regulierung und Kontrolle von Dienstleistungsunternehmen direkt miteinander in Wettbewerb treten.

Mit dem Herkunftslandprinzip wird deshalb der Bock zum Gärtner gemacht.


Vermehrtes Sozialdumping durch Entsendefirmen

Für die Entsendung von Beschäftigten sieht die Richtlinie in Art. 17 zwar zunächst eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip in Bezug auf einige Mindeststandards vor, die in der Entsenderichtlinie (96/71 EG) geregelt sind. Aber mit Artikel 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 werden dem Tätigkeitsland sogleich wieder viele Kontrollmechanismen aus der Hand geschlagen, die zur Durchsetzung eben dieser Mindeststandards erforderlich sind.

Erneut werden die Hauptbefugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung ausgerechnet auf das (evt. rein formelle) Herkunftsland des Entsendeunternehmens verlagert, welches keinerlei ökonomisches Interesse daran haben dürfte, den eigenen Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auf Auslandsmärkten dortige höhere Arbeitsstandards vorzuschreiben.

Aber da sich das Entsendeunternehmen nach Art. 24 nicht einmal im Tätigkeitsland anmelden oder dort heimische Sozialversicherungsunterlagen usw. vorlegen muss, bekommt von der Entsendung sowieso niemand etwas mit. Wenn also ein Unternehmer überhaupt keine Lohnsteuern und Sozialabgaben mehr zahlen will, unterhält er im Registrierungsland nur einen Briefkasten und beschäftigt seine Leute angemeldet nur einen Tag im Herkunftsland, meldet sie anschließend wieder ab und setzt sie danach ausschließlich im Ausland als angebliche Entsendekräfte ein. Dadurch kommt man an die E 101-Bescheinigungen mit langer Gültigkeit, die einem Ruhe vor der Sozialversicherung des Arbeitslandes verschaffen.

Erst wenn es doch durch Zufall auffliegt, könnte es ein bisschen peinlich werden. Aber die schon geschilderten Kontroll- und Verfolgungshemmnisse werden schon dafür sorgen, dass der sichere Gewinn evt. lediglich riskierte Geldbußen bei weitem übersteigen wird.

Für Deutschland käme noch ein besonderes Problem hinzu. Hier ist selbst die Entsenderichtlinie gesetzlich bisher nur für den Bau und die Seeschifffahrtassistenz umgesetzt worden. Und in den meisten Branchen existiert bisher nicht einmal ein für Inlandsfirmen allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, der den Mindestlohn usw. regelt. Damit prallen in den meisten Dienstleistungsbranchen künftig direkt die gesetzlichen und tariflichen Standards von 25 Mitgliedstaaten aufeinander. Die gigantischen Lohndifferenzen innerhalb Europas treten damit auf einem Markt miteinander in Konkurrenz. Im Gegensatz zu individueller Migration gibt es bei Entsendearbeit auch keine unterste Grenze auf Armutsniveau des Arbeitslandes. Denn bei Einsatz von Entsendekräften im Rotationsverfahren können den kurzzeitig Beschäftigten einige Monate lang Löhne unterhalb des deutschen Existenzminimums gezahlt werden.

Hier besteht dringend gesetzlicher und tariflicher Handlungsbedarf.

Wie geht es weiter?

Während z.B. in Belgien und Schweden die Richtlinie mittlerweile Gegenstand einer breiten gesellschaftlichen Diskussion ist und von Gewerkschaftern aller Branchen gegen die Richtlinie mobilisiert wird, während Baubranchenverbände und –gewerkschaften und die Transportgewerkschaften bereits europaweit gegen die Richtlinie agieren, ist die Diskussion in Deutschland außerhalb des Baubereiches noch stark unterentwickelt. Selbst bei attac ist die Richtlinie bisher nur ein Spezialistenthema.
Hier besteht dringender Nachholbedarf auf allen Ebenen.

Noch ist der Prozess beeinflussbar. Die Ratsdiskussionen und die Diskussion im EWSA sind noch nicht abgeschlossen. Das neu gewählte Europa-Parlament wird sich in den kommenden Monaten damit befassen. Aber das Zeitfenster für die Analyse und vor allem die der Bedeutung der Richtlinie angemessene Aktivitäten beträgt nur noch wenige Monate.

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