| Die
Redebeiträge zur Tagung.
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Meine sehr verehrten Damen und Herren,
der von der Europäischen Kommission im Februar 2004
vorgelegte Entwurf für eine Richtlinie über Dienstleistungen
im Binnenmarkt hat eine europaweite Diskussion bei den unterschiedlichsten
Interessengruppen ausgelöst. Auch das Handwerk hat sich intensiv
mit diesem Richtlinienentwurf auseinandergesetzt, da es in mehrfacher
Hinsicht von den geplanten Regelungen betroffen ist. Die Zielsetzung der
Europäischen Kommission, mit diesem Richtlinienentwurf bestehende
Hemmnisse bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung
im Binnenmarkt zu beseitigen, ist zu begrüßen. Doch für
die Erreichung dieser Zielsetzung wählt der Richtlinienentwurf einen
Regelungsansatz, der weit über das hinausgeht, was zur Verwirklichung
eines Binnenmarktes erforderlich ist. In dem Bemühen, eine möglichst
weitreichende Liberalisierung der Dienstleistungserbringung im Binnenmarkt
zu erreichen, schießt die Kommission oftmals über das Ziel
hinaus. Mehrfach ignoriert sie gewachsene wirtschafts- und sozialpolitische
Strukturen in den Mitgliedsstaaten und beschwört damit die Gefahr
einer Nivellierung von Wirtschafts- und Sozialstandards auf unterstem
Niveau herauf.
Lassen Sie mich zunächst einige Regelungsansätze
nennen, die im Grundsatz in die richtige Richtung gehen, in der konkreten
Ausgestaltung jedoch oftmals mehr Probleme als Lösungen schaffen.
Die Artikel 5 bis 8 enthalten eine Reihe von Vorschlägen zur Verwaltungsvereinfachung.
Ein Vorschlag, der die uneingeschränkte Unterstützung des Handwerks
findet, ist die nach Art. 6 vorgesehene Einrichtung von einheitlichen
Anlaufstellen (One-Stop-Shops), bei denen alle Verfahren und Formalitäten
zur Aufnahme einer unternehmerischen Betätigung abgewickelt werden
können. Derartige zentrale Anlaufstellen sind nicht nur im Zusammenhang
mit grenzüberschreitenden Niederlassungen zu begrüßen,
sondern generell mit Blick auf Existenzgründungen. Dieser Vorschlag
könnte ein wichtiger Impulsgeber für den nationalen Gesetzgeber
sein, auch für rein interne Sachverhalte entsprechende Stellen zu
benennen. Dies wäre ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung
und Verwaltungsvereinfachung in Deutschland. Hierzulande könnten
die berufsständischen Selbstverwaltungen z. B. mit den Kammern diese
Funktion wahrnehmen, da sie am besten mit den jeweiligen Wirtschaftssektoren
vertraut sind.
Art. 5 enthält dagegen einen Vorschlag zur Verfahrensvereinfachung,
der in der Praxis sich eher gegenteilig auswirken dürfte. Nach Art.
5 Abs. 2 darf ein Mitgliedsstaat grundsätzlich nicht mehr verlangen,
dass Dokumente eines anderen Mitgliedsstaates im Original, in beglaubigter
Form oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden müssen.
Wieso soll es für einen Antragssteller unzumutbar sein, Dokumente
im Original oder in beglaubigter und übersetzter Form vorzulegen?
Unter anderem haben beglaubigte Übersetzungen die Funktion, dass
entscheidungsrelevante Unterlagen in der jeweiligen Amtssprache vorliegen
und hierdurch ein effizientes und schnelles Verwaltungshandeln erst möglich
wird, was ja gerade im ureigensten Interesse des Antragsstellers ist.
Lassen Sie mich nun zum eigentlichen Kern der Dienstleistungsrichtlinie,
den Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, kommen.
Dreh- und Angelpunkt der Regelungsvorschläge der Europäischen
Kommission ist das Herkunftslandprinzip. Nach dem Herkunftslandprinzip,
so wie es in Art. 16 niedergelegt ist, soll ein Dienstleistungserbringer
nur den Rechtsvorschriften des Landes unterliegen, in dem er niedergelassen
ist. Dadurch soll der Dienstleistungserbringer die Möglichkeit erhalten,
in einem oder in mehreren anderen Mitgliedsstaaten Dienstleistungen zu
erbringen, ohne deren Regelungen unterworfen zu sein. Aus Sicht des Dienstleistungserbringers
klingt dies erst einmal verlockend – europaweit tätig werden
zu können und nur noch an das Heimatrecht gebunden zu sein. Ob diese
Verlockung aber den Test der Praxis besteht, ist zweifelhaft – wie
anhand von folgenden Beispiel deutlich wird:
Ein portugiesischer Handwerker wird beauftragt, in Berlin
ein Privathaus zu renovieren, liefert aber leider schlechte Leistungen
ab. Nach welchem Recht regeln sich nun die Ansprüche des deutschen
Auftraggebers? Der portugiesische Handwerker wird sich auf Art. 16 Satz
2 berufen, in dem es heißt, dass das nationale Recht des Dienstleistungserbringers
u.a. auch die Qualität oder den Inhalt der Dienstleistung sowie die
Verträge regelt. Und nach dem Fehlerbegriff im portugiesischen Gewährleistungsrecht
läge u.U. keine mangelhafte Leistungserbringung vor. Der deutsche
Auftraggeber wiederum wird die Ausnahmen zum Herkunftsland in Art. 17
studieren und auf Nr. 21 stoßen, in der es heißt: Das Herkunftslandprinzip
findet keine Anwendung auf „die von Verbrauchern geschlossenen Verträge,
die die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, sofern die
auf diese anwendbaren Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene nicht vollständig
harmonisiert sind“! Nun, angesichts der Komplexität dieser
Regelung dürfte weder dem portugiesischen Handwerker noch dem Berliner
Hausbesitzer klar sein, auf welcher Rechtsgrundlage ihr Streit zu regeln
ist. Daran dürfte in der Praxis auch die in Art. 22 und 28 vorgesehenen
Informationspflichten über die in anderen Mitgliedstaaten geltenden
rechtlichen Anforderungen wenig ändern.
Dieses aus dem Alltag gegriffene Beispiel macht eines sehr
deutlich: Angesichts der in der EU weiterhin bestehenden unterschiedlichen
Rechtssystemen führt das Herkunftslandprinzip in der Praxis zu einer
gewaltigen Rechtsverwirrung und Rechtsunsicherheit – und zwar nicht
nur für den Verbraucher, sondern auch in gleichem Maße für
kleine Betriebe, die mit ausländischen Unternehmen Geschäfte
machen. Damit dürfte die Dienstleistungsrichtlinie – zumindest
in ihrer jetzigen Fassung – in der Praxis eher das Gegenteil von
dem erreichen, was sie eigentlich bewirken will. Es ist unwahrscheinlich,
dass verunsicherte Verbraucher und Betriebe unter solchen Bedingungen
ausländische Dienstleistungen vermehrt in Anspruch nehmen werden.
Generell ist zu befürchten, dass durch das Herkunftslandprinzip
präventiv wirkende Regelungen geschwächt werden. So dienen beispielsweise
die Ausbildungs- und Berufszulassungsregelungen reglementierter Berufe,
wie sie auch für das Handwerk gelten, in erster Linie dem Verbraucherschutz.
Sie stellen eine hochwertige Leistungserbringung und hohe Qualitätsstandards
sicher. Die Berechtigung und Anerkennung derartiger Ausbildungs- und Berufszulassungsregelungen
würde aber in den Augen deutscher Bürger stark abnehmen, wenn
ausländische Anbieter unter erheblich leichteren rechtlichen Rahmenbedingungen
ihre Leistungen in Deutschland anbieten – Stichwort: Inländerdiskriminierung.
Zwar sind die europäischen Berufsanerkennungsrichtlinien grundsätzlich
vom Herkunftslandprinzip ausgenommen. Dennoch ist zu befürchten,
dass das Herkunftslandprinzip in seinen faktischen Auswirkungen den Trend
zur Dequalifizierung bei der Dienstleistungserbringung verstärken
wird.
Ein weiterer Bereich, der die Grenzen des Herkunftslandprinzips
deutlich aufzeigt, ist die Entsendung von Arbeitnehmern.
Vom Regelungsansatz her stehen sich das Herkunftslandprinzip
und die Entsenderichtlinie diametral entgegen. Während die Entsenderichtlinie
gerade die Anwendbarkeit inländischer Normen auf ausländische
Dienstleistungserbringer bezweckt, verfolgt das Herkunftslandprinzip den
genau entgegengesetzten Ansatz. Warum dennoch in Artikel 24 und 25 der
Dienstleistungsrichtlinie der Versuch unternommen wird, Teilaspekte der
Entsendung von Arbeitnehmern zu regeln, bleibt unverständlich.
Durch die in Art. 24 vorgesehenen Änderungen der Entsenderichtlinie
werden die Kontrollkompetenzen und effektiven Kontrollmöglichkeiten
des Aufnahmestaates derart eingeschränkt, dass eine wirksame Kontrolle
ausländischer Dienstleistungserbringer kaum noch möglich sein
wird. Unverzichtbare Voraussetzung für eine effektive Kontrolle ausländischer
Dienstleistungserbringer nach dem deutschen Arbeitnehmerentsendegesetz
ist u. a. deren Pflicht, vor Beginn jeder Bauleistung diese bei den Behörden
anzumelden und die für die staatlichen Kontrollen im Aufnahmestaat
notwendigen Unterlagen in deutscher Sprache vorzuhalten. Beide Erfordernisse
wären nach Art. 24 nicht mehr zulässig.
Die Erhebung von Daten über Entsendungen und die Kontrolle
der Entsendefälle müssen aber in einer Hand liegen – und
zwar in derjenigen des Aufnahmestaates -, um eine wirksame Kontrolle des
Entsendegesetzes gewährleisten zu können. Dies gilt gerade für
den Bereich der Bauwirtschaft, wo Arbeitsleistungen regelmäßig
nicht am Betriebssitz, sondern auf ständig wechselnden Baustellen
erbracht werden. Eine effektive Kontrolle durch den Herkunftsstaat ist
nicht denkbar, da dieser weder Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen
im Aufnahmestaat noch in der Regel ein eigenes Verfolgungsinteresse hat.
Diese Regelungsansätze sind jedenfalls völlig praxisfremd. Warum
sollte z. B. die portugiesische Regierung ein Interesse daran haben, unter
erheblichem finanziellen und administrativen Aufwand die Arbeiten der
in Deutschland tätigen portugiesischen Baufirmen zu überwachen?
Es ist auch kaum vorstellbar, dass ein solches hoheitliches Handeln ausländischer
Behörden mit dem Souveränitätsanspruch der Bundesrepublik
vereinbar wäre.
Abzulehnen ist ebenfalls die in Art. 25 vorgesehene Möglichkeit
einer Entsendung von Drittstaatsangehörigen ohne entsprechende Aufenthaltsgenehmigung
und Arbeitserlaubnis. Der Verzicht auf diese beiden Basiserfordernisse
würde eine wirksame Kontrolle von Arbeitsmigration faktisch unmöglich
machen. Wie sollen deutsche Behörden unter diesen Voraussetzungen
noch feststellen können, ob z. B. ein portugiesisches Bauunternehmen
mit marokkanischen Bauarbeitern legal seine Dienstleistungen hier in Deutschland
erbringt? Der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
wären Tür und Tor geöffnet.
Insgesamt hat die Europäische Kommission mit Vorlage
der Dienstleistungsrichtlinie eine große Chance vertan. Mit der
Brechstange des Herkunftslandprinzips versucht sie eine Über-Liberalisierung
des Binnenmarktes zu erreichen, die zu praxisfernen Ergebnissen und wirtschafts-
und sozialpolitischen Verwerfungen führt. Die Kommission hätte
der Sache einen besseren Dienst erwiesen, wenn sie einen bescheideneren
Ansatz gewählt hätte. So wäre es völlig ausreichend
gewesen, die Vielzahl von vernünftigen Vorschlägen zur Erleichterung
der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung – wie sie
nicht zuletzt durch die Rechtssprechung des EuGH vorgegeben sind -, zu
systematisieren und praxisgerecht auszugestalten. Angesichts des absehbaren
Scheiterns der Lissabon-Strategie und der allgemein anerkannten Notwendigkeit
einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU ist es bedauerlich,
dass die Kommission diesen Weg nicht eingeschlagen hat.
Berlin, 08.12.2004
RA Jan Dannenbring
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