| Die
Redebeiträge zur Tagung.
Berlin, den 26. November 2004
Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, MdB
Arbeitsgruppe Wirtschaft und Arbeit
der SPD-Bundestagsfraktion
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie:
Eine radikale Abkürzung auf dem Weg zu einem neoliberalen Europa
Eine Stellungnahme
Das Abschiedsgeschenk des scheidenden Binnenmarkt-Kommissars
Frits Bolkestein an seinen Nachfolger ist das wohl brisanteste politische
Projekt der Europäischen Union der letzten Jahre: der Vorschlag für
eine EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Selten stößt ein Vorschlag der Kommission auf
so einmütige Ablehnung der Rechtsexperten, der Gewerkschaften, der
Verbände der kleinen und mittleren Unternehmen, der sozialen Verbände
und die der Krankenkassen, der freien Berufe und der Kulturschaffenden.
Vom Bundesrat bis zum französischen Staatsrat ist die Kritik deutlich
vernehmbar– nur die Verbände der europäischen Industrie
und des europäischen Groß- und Einzelhandels sind dafür.
Aber selbst sie stellen im sozialen Bereich Klarstellungsbedarf fest.
Dieser sog. Bolkestein-Entwurf ist die komplexeste, komplizierteste
und die in sich und mit dem existierenden europäischen Recht und
der künftigen Verfassung widersprüchlichste Vorlage in der Geschichte
der EU.
Er greift umfassend wie nie in die nationale Souveränität
ein, setzt sich gegen den Wortlaut der EG-Verträge über die
ausschließlichen Zuständigkeiten der einzelnen Mitgliedsstaaten
hinweg (z.B. Kultur, Gesundheit) und verlangt sogar, dass neue Gesetze
und Vorschriften hier nurmehr mit Zustimmung der Brüsseler Bürokratie
beschlossen werden dürfen.
Eklatant sichtbar wird der Eingriff in die nationale Souveränität
durch den faktischen Wegfall der öffentlichen Kontrolle für
ausländische Dienstleistungsunternehmen, die auf heimischem Boden
tätig werden.
Die Bedeutung der Dienstleistungsbranchen in der EU
Die Dienstleistungsbranchen sind in der EU mittlerweile von herausragender
Bedeutung. Sie repräsentieren zwischen 60 und 70 % des Bruttoinlandprodukts
in den Mitgliedstaaten, mehr als 50 % entfällt auf die nicht vom
Staat erbrachten Dienstleistungen. Rund zwei Drittel aller Beschäftigten
und vier Fünftel der Unternehmen arbeiten in diesen Branchen. Große
Dienstleistungsbranchen wie z.B. Banken und Versicherungen, die Versorgungswirtschaft
wie Energie und Telekommunikation sind in den letzten Jahren EU-weit reguliert
worden. Die noch unregulierten Bereiche beschäftigen über 60
Millionen Arbeitnehmer und erwirtschaften im Jahr rund 3 Billionen Euro.
Der Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasst bis auf einige Ausnahmen, wie
z.B. die bereits regulierten Bereiche, alle Dienstleistungen, die als
„wirtschaftliche“ Tätigkeiten und auch solche nicht-wirtschaftlicher
Art, soweit sie „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht werden.
Weil „Entgelt“ nicht nur vom Empfänger der Leistung gezahlt
werden muss, sondern auch vom Staat in Form von Beihilfen gezahlt werden
kann, sind damit auch direkt und indirekt die Leistungen der öffentlichen
Daseinsvorsorge wie Gesundheitsdiensteistungen, soziale und kommunale
Dienste aber auch Kultur und Weiterbildung erfasst.
Einige in der Dienstleistungsrichtlinie genannte Beispiele
Unternehmensberatung Vermietung von Kfz
IT-Dienstleistungen Reisebüros
Zertifizierung, Prüfung, Wartung Fremdenverkehr
Gebäudemanagement Sicherheitsdienste
Werbung Audiovisuelle Dienste
Personalagenturen inkl. Zeitarbeitsvermittlungen Gesundheitsdienstleistungen
Rechts- und Steuerberatung Immobilienmakler Häusliche bzw. Pflegedienste
Baugewerbe und Architekten Reglementierte Berufe z.B.
Handel Medizin
Andererseits gibt es eine große Anzahl von Dienstleistungsbereichen,
die ausgenommen bleiben.
Die Richtlinie macht vier Arten von Ausnahmen vom Geltungsbereich:
• vollständige Ausnahme: Finanzdienstleistungen (Banken, Versicherungen,
Altersversorgung), IT-Dienstleistungen (Richtlinien-Paket zu eCommerce),
Verkehr, Steuerwesen und alle staatlichen Dienstleistungsbereiche (Artikel
2)
• allgemeine Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip: Post, Elektrizität,
Erdgas, Wasser, Rechtsanwälte, reglementierte Berufe i.S. der Anerkennungs-Richtlinie
der Berufsqualifikationen, Notare, Soziale Sicherung, Entsenderecht, Abfallverbringung,
Buchprüfung sowie einige weitere Bereiche (Artikel 17)
• vorübergehende Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip (bis 2010):
Geldtransporte, Gewinnspiele sowie Lotterien und Wetten (unbefristete
Ausnahme), Gerichtsvollzieher (Artikel 18)
• Ausnahmen im Einzelfall (Gefährdung) vom Herkunftslandprinzip:
öffentliche Gesundheit, Schutz öffentlicher Ordnung, Jugendschutz
(Artikel 19)
Das Ziel der Richtlinie
Das Ziel der Richtlinie ist laut Kommission, alle in der EU noch bestehenden
Hindernisse im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zu beseitigen,
damit in der EU ansässige Unternehmen ihre Dienstleistungen gemeinschaftsweit
anbieten können. Die Unternehmen sollen allein den Gesetzen ihres
Herkunftslandes folgen und dies ohne andere oder zusätzliche Regelungen
des Landes beachten zu müssen, in dem sie ihre Leistungen erbringen.
Der Kommission geht es nicht mehr und nicht weniger um den
Abbau aller Verwaltungs- und rechtlicher Barrieren im Dienstleistungsverkehr
– wie immer sie begründet bzw. berechtigt sein mögen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen
Allen vorgeschlagenen Maßnahmen liegt die Idee eines umfassenden
mehrjährigen Prozesses der Deregulierung, Liberalisierung und letztlich
Privatisierung zugrunde. Der bisher übliche und in den EG-Verträgen
vorgesehene Weg der Harmonisierung wie z.B. im Finanz- und Versicherungssektor
oder im Agrarbereich wird von der Kommission bewusst nicht beschritten.
Als wesentliche Elemente schlägt die Kommission u.a. vor:
• Die Anwendung des Herkunftslandprinzips
• Die Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (One-Stop-Shops)
• Die Intensivierung der gegenseitigen Unterstützung unter
den Mitgliedstaaten zur wirksamen Kontrolle der Dienstleistungstätigkeiten
und freiwillige Verhaltenskodizes
Die Dominanz des Herkunftslandsprinzips
Strategisch wichtig ist dabei die Einführung bzw. absolute Dominanz
des Herkunftslandprinzips (Art. 16). Es besagt, dass der Dienstleistungserbringer
nur den Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes unterliegt und zwar
bezüglich
• der Aufnahme und der Ausübung der Dienstleistung, in dem
er niedergelassen ist und
• der Regelung des Verhaltens der Dienstleistungserbringer, der
Qualität oder des Inhalts der Dienstleistungen, der Werbung, der
Verträge und der Verantwortlichkeit der Dienstleistungserbringer.
Konsequenzen aus der Anwendung des Herkunftslandsprinzip
Die Kontrolle des Dienstleistungserbringers sowie der von ihm erbrachten
Dienstleistung obliegt dem Herkunftsstaat, auch wenn der Anbieter Dienstleistungen
in einem anderen Staat erbringt (Art. 16, Abs. 2).
Das bedeutet, dass auf dem Boden ein- und desselben Staates
25 parallele Rechtssysteme in 20 Sprachen gültig sein und in Konkurrenz
treten werden: das anzuwendende Recht wäre von Person zu Person bzw.
Betrieb zu Betrieb, Dienstleistung bzw. Dienstleistungsteil je nach Herkunft
des Dienstleisters verschieden. Eine solche Situation ist in der Geschichte
ohne Beispiel. Selbst beim Turmbau zu Babel gab es zwar verschiedene Sprachen,
ansonsten aber galt das Recht des Stadtkönigreiches Babylon.
In der Konsequenz werden sich in Deutschland inländische
Betriebe strengeren Auflagen ausgesetzt sehen als ausländische (Inländerdiskriminierung).
Sie würden dann die Gleichstellung mit der ausländischen Konkurrenz
einklagen oder aber ihre Unternehmen dorthin verlagern, wo günstigere
Normen, Standards, Auflagen, Sozial- und Umweltabgaben sowie Steuern angeboten
werden. Nach der Richtlinie genügt bereits eine Briefkastenfirma,
sagen wir in Riga, der Slowakei oder der Insel Jersey, um von einschlägigen
deutschen Belastungen befreit zu sein.
Mögliche Folgen
Ein rasches Sozial-, Steuer-, Öko- und Qualitätsdumping ist
absehbar und zwangsläufig – ebenso ein breiter Outsourcing-
bzw. Betriebsverlagerungsprozess: die Zentrale ab ins Niedrigsteuerland,
der arbeitsintensive Dienstleistungsunternehmensteil ins Niedriglohnland
mit den geringsten Sozialabgaben, die Informations- und Werbeabteilung
ins Land mit den schwächsten Verbrauchervorschriften und die Entsorgung
von gefährlichen Stoffen ins Land mit den schwächsten Umweltauflagen
bzw. -kontrollen und einem werbewirksamen freiwilligen Verhaltenskodex.
Der Druck in Richtung einer Harmonisierung auf niedrigstem
Niveau wird immer stärker, denn ein „Tohuwabohu in Euro-Babylon“
könnte sich eine EU, die sich in Lissabon das Ziel gesetzt hat, „der
wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Wirtschaftsraum
der Welt“ zu werden, nicht auf Dauer leisten. Der Abbau der Bürokratie
und Belastungen durch Nichtbeachtung staatlichen Rechts für die Dienstleistungserbringer
würden erkauft durch eine weitgehende Marktintransparenz und zusätzliche
Belastungen durch vervielfachte Rechtsberatung und –information
und vor allem im Anfangsjahrzehnt der Umsetzung der Richtlinie weit verbreitete
Rechtsunsicherheit.
Da solche Kosten weitgehend unabhängig von der Größe
der Unternehmens sind, würden die kleinen und mittleren Unternehmen
besonders stark belastet. Ob die Kostenverschiebung vom Anbieter der Dienstleistung
auf den Abnehmer insgesamt eine Kostensenkung bringt, bleibt offen. Jedenfalls
hat die EU-Kommission weder die Kosten der Umstellung, noch die der dauernden
Belastung berechnet und ausgewiesen. Die Angebotsseite ist wichtiger –
die der Nachfrager und Verbraucher zweitrangig. Letztere werden mit ‚Informationen
auf Anfrage’ und den Verweis auf freiwillige Verhaltenskodizes abgespeist.
Die Europäischen Verbraucherverbände nennen das Vorgehen der
Kommission „den Sieg der Hoffnung über die Erfahrung“.
Die soziale Dimension Europas bleibt auf der Strecke
Mit der Dienstleistungsrichtlinie attackiert die EU-Kommission offen die
soziale Dimension im EG-Vertrag und die noch weitergehenden Vorschriften
der künftigen EU-Verfassung.
Schon im EU-Vertrag waren nicht nur der einheitliche Binnenmarkt ein Ziel,
sondern auch ein hohes Niveau an Beschäftigung, sozialem Schutz und
Umweltqualität sowie die Hebung des Lebensstandards, der Lebensqualität
und des sozialen Zusammenhalts gleichwertige Ziele und Grundprinzipien.
Während in dem weitergehenden Vorschlag der künftigen
Verfassung, Vollbeschäftigung und sozialer Fortschritt, Förderung
von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Schutz verlangt wird, wird die
Richtlinie allein auf ökonomische Ziele, besser gesagt, einzelunternehmerische
Erfolgskriterien wie Wettbewerb, Kostensenkung und Gewinnmaximierung ausgerichtet.
Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
Mit dem vorgeschlagenen Entwurf versucht die Kommission unter Berufung
auf die Dienstleistungsfreiheit den grundlegenden Gleichbehandlungsgrundsatz
des Art. 50(3) des EG-Vertrages auszuhebeln. Dort ist verbindlich festgelegt,
dass die Person, die ihre Dienstleistung zeitweilig in einem anderen Staat
erbringt, dies „unter denselben Bedingungen“ tun muss, die
der betreffende Staat „seinen eigenen Staatsangehörigen auferlegt“.
Die freie Bewegung der Arbeitnehmer – das Äquivalent
der Niederlassungsfreiheit – ist nach dem EG-Vertrag gebunden an
das Prinzip der Gleichbehandlung und Nicht-Diskiminierung aufgrund der
Nationalität. Das Prinzip der Gleichbehandlung wurde durch die Europäische
Charta der Grundrechte 2000, Art. 15 (3) auch auf Angehörige aus
Drittstaaten ausgedehnt.
Die Richtlinie übergeht aber bewusst den Vertrag und
die Verfassungen der Mitgliedstaaten. Damit ist absehbar: wenn an einem
Ort, in einem Betrieb nach dem Recht des Herkunftsstaates verschiedene
Löhne und Abgaben gezahlt werden und verschiedene Arbeitsrechte gelten,
dann ist eine allgemeine Senkung der realen Masseneinkommen bzw. zumindest
ein Einfrieren der Nominallöhne wahrscheinlich. Die nationalen Regelungen
über Gewerkschafts-, Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrecht kämen
ebenfalls unter Druck, denn für formal im Ausland registrierte Firmen
fände hier nach dem Herkunftslandprinzip ebenfalls nicht mehr das
Inlandsrecht, sondern das Recht des „Herkunftslands“ des Unternehmens
Anwendung.
Die Entsenderichtlinie steht zur Disposition
Es ist also kein Wunder, wenn die Gewerkschaften überall in Europa
gegen diese EU-Dienstleistungsrichtlinien Sturm laufen und deutlich machen,
dass auch der erste Schritt zur Gleichbehandlung, die Entsenderichtlinie
für zeitlich entsandte Arbeitnehmer, rechtlich und faktisch mit der
Anwendung des Herkunftslandprinzips vollständig zur Disposition steht.
Dabei sollten wir nicht vergessen – sie gilt in Deutschland nur
beim Bau. Insbesondere ist die Kontrolle zum Schutz gegen Ausbeutung in
sensiblen Bereichen wie Bau nicht mehr gewährleistet. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie,
so wie sie heute vorliegt, ist der Versuch, die um Jahrzehnte verspätete
Einführung der sozialen Dimension in Europa zu verhindern.
Schlussfolgerung
Aus diesen wenigen grundlegenden Argumenten wird klar, dass die EU-Richtlinie
nicht allein durch das Herausnehmen wichtiger Dienstleistungsbereiche
akzeptabel wird, sondern nur ein Zurückziehen und eine grundlegende
Überarbeitung, die sie sozial vom Kopf auf die Füße stellt,
ihre Annahme möglich macht.
Die EU-Kommission darf nicht mehr allein mit dem EU-Ministerrat
hinter verschlossenen Türen verhandeln. Zu tief greifend sind die
Auswirkungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie für Arbeitsmarkt, Sozial-
und Rechtssystem. Die ganze Richtlinie muss öffentlich diskutiert
und mit den Betroffenen beraten werden.
Weiteres Vorgehen und Forderungen an nationale Regierungen, das EU-Parlament
und EU-Kommission
Für die EU-Richtlinie gilt das Mitentscheidungsverfahren. EU-Parlament
und Ministerrat müssen sich einigen, damit sie in Kraft gesetzt werden
kann. Der Richtlinienentwurf befindet sich derzeit in den Beratungen im
Rat. Der federführende Ausschuss des Europäischen Parlaments
für „Binnenmarkt und Verbraucherfragen“ hat am 11. November
2004 eine Anhörung durchgeführt. Die erste Lesung im Europäischen
Parlament ist für das erste Halbjahr 2005 vorgesehen. Die Kommission
plant, die Dienstleistungsrichtlinie im Jahr 2007 in Kraft treten zu lassen.
Anforderungen an die Mitgliedstaaten
Damit die Richtlinie in den Mitgliedstaaten nach den bisherigen Planungen
umgesetzt werden kann, müssen in den Mitgliedstaaten bis zum Jahre
2007 folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
1. Den freien Dienstleistungsverkehr gesetzlich garantieren
und die entsprechenden Vorschriften ändern (Artikel 16, 20, 23, 25
DLR)
2. Die Genehmigungsverfahren vereinfachen, die Genehmigungen
müssen im voraus bekannten objektiven Kriterien genügen (Artikel
10 - 13 DLR)
3. Abschaffung einer Reihe von gesetzlichen Anforderungen
an Dienstleister (Artikel 14, 21, 29 DLR)
4. Erstattung eines Berichtes, der die in der Richtlinie
angeführten Anforderungen evaluiert, die die Entwicklung von Dienstleistungen
einschränken können (Artikel 9, 15 u. 30 DLR), mit dem Ziel,
mengenmäßige und territoriale Beschränkungen zu vermeiden.
Diese Berichte werden von der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
gegenseitig evaluiert. Bis Ende 2008 arbeitet die Kommission einen Synthesebericht
aus.
Bis Ende 2008 müssen alle Mitgliedstaaten die Vereinfachung
der Verfahren und Formalitäten abschließen, insbesondere
• Die Benennung einheitlicher Ansprechpartner (Artikel
6)
• Die Möglichkeit zur elektronischen Abwicklung der Verfahren
(Artikel 8)
Künftig müssen ab 2007 neue Regelungen auf diesem
Gebiet der Kommission mitgeteilt werden. Dieser Zeitplan ist sehr ehrgeizig,
denn bis 2005 muss demnach eine politische Einigung im Rat und EP erzielt
werden.
Erste Schlussfolgerungen für die Arbeit des Deutschen Bundestages
Der Deutsche Bundestag hat dabei, wie alle nationalen Parlamente, nur
die Möglichkeit, der eigenen Regierung inhaltlich und rechtlich Vorgaben
zu machen, die diese nach dem Zusammenarbeitsgesetz zu beachten hat und
ist gut beraten, wenn sie sich mit den Abgeordneten des Europäischen
Parlaments und anderen nationalen Parlamenten berät. Dabei sollten
umfassende Informationen eingefordert und grundlegende Änderungen
durchgesetzt werden:
1. Die Regierung muss das Parlament und die deutsche Öffentlichkeit
umgehend darüber informieren, welche Gesetze und Verordnungen, Verwaltungsabläufe
und –anforderungen geändert bzw. wegfallen werden, ebenso welche
öffentlichen bzw. im öffentlichen Auftrag arbeitenden Institutionen
geänderte Aufgaben erhalten.
2. Fundierte Folgeabschätzungen, die bisher vollständig
fehlen, müssen in Auftrag gegeben werden für die einzelnen Dienstleistungsbranchen,
die Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte, insbesondere die Höhe
der Beschäftigung, ihre Struktur und Qualität sowie die Arbeitsbedingungen
und kollektiven Arbeitnehmerrechte, die sozialen Auswirkungen sowie die
Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen sowie die freien
Berufe.
3. Grundsätzliche Herausnahme der Bereiche Daseinsvorsorge
(z.B. Gesundheit, Bildung, Wasser, Abwasser, Abfall, öffentlicher
Verkehr) sowie der sozialen Dienstleistungen aus der Richtlinie - sie
sollten eigenständig geregelt werden. Kultur und audiovisuelle Dienstleistungen
sind keine Gemeinschaftsaufgaben und somit prinzipiell nicht von der EU
zu regeln.
4. Ebenso sollte – solange keine Harmonisierung der
Besteuerung in der EU eingeleitet ist – die EU-Kommission keine
Regelungsmöglichkeit bei Steuern erhalten.
5. Das Herkunftslandprinzip in der von der EU-Richtlinie
vorgeschlagenen Form ist u.a. nicht akzeptabel, weil 25 parallel gültige
Rechtssysteme in 20 Sprachen in einem Land zu einer weitgehenden Intransparenz
und Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten - vor allem die Schwächeren
- führt. Hier muss, wie beim gemeinsamen Binnenmarkt für Güter,
das Recht des Marktortes bei systematisch voranschreitender Harmonisierung
gelten.
• Die Verlagerung der öffentlichen Kontrolle von Recht und
Gesetz von dem Ort, an dem Dienstleistung erbracht wird (Marktort, Arbeitsort),
an den Firmensitz, ist nicht hinnehmbar. Zum einen wird so die Durchsetzung
von Recht und Ordnung nicht gesichert, zum anderen stellt dies einen nicht
zu rechtfertigender Eingriff in die nationale Souveränität und
die demokratischen Rechte der Bürger jedes Staates dar. Das Herkunftsland
wird auch kaum in der Lage sein, aus der Ferne Beschwerden und Rechtsverstöße
aufzuklären und wirksam zu ahnden.
• Die Anwendung des Herkunftslandprinzips auf den
Bereich des Arbeits- und Sozialrechts verletzt das Gleichbehandlungsgebot
des EG-Vertrages und des Grundgesetzes. Deswegen muss auf jeden Fall sichergestellt
sein, dass der gesamte Bereich des Arbeits- und Sozialrechts einschließlich
des Tarif- und Arbeitskampfrechts sowie der Arbeitsschutz als auch die
Politik der Mitgliedsstaaten zur Kontrolle der Einhaltung rechtlicher
Bestimmungen auf diesen Gebieten, zur Bekämpfung der Arbeitsmarkt-
und Wirtschaftskriminalität vollständig und explizit von der
Richtlinie ausgenommen wird. Stattdessen ist ausdrücklich auf die
Entsenderichtlinie, die Rom-Konvention und das einschlägige Gemeinschaftsrecht
zu verweisen. Eine grundsätzliche Prüfung der rechtlichen und
verfassungsrechtlichen Probleme sollte von den mitberatenden Ausschüssen
vorgenommen werden.
• Bezüglich der Leiharbeitsagenturen muss dem
noch offenen Rechtstext Vorrang gegeben werden. Er darf nicht dem Anwendungsbereich
der Richtlinie subsumiert werden. Die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeiter müssen gemeinschaftsweit geregelt werden, deshalb
sollte die entsprechende EU-Richtlinie, die den Grundsatz der Gleichbehandlung
mit den Beschäftigten des Einsatzbetriebes vorsieht, unverzüglich
verabschiedet werden.
6. Der Kommission muss deutlich klar gemacht werden, dass
der bisherige mühsame Weg der Harmonisierung unter zunehmender Berücksichtigung
der sozialen Dimension Europas die richtige Strategie ist und nicht der
Weg eines Wettlaufs nach unten mittels des Brecheisens „Herkunftslandprinzip“.
Die unveränderte Anwendung der Richtlinie und insbesondere
die Dominanz des Herkunftslandsprinzips würde zu einem Experiment
führen, das auf die Dauer von sicher einem Jahrzehnt wichtige Wirtschafts-
und Wachstumszweige einer weitgehenden Intransparenz von Märkten
und anzuwendender rechtlichen Regelungen, fehlender öffentlicher
Kontrolle zur Verhinderung von unfairem Wettbewerb und einer weit verbreiteten
Rechtsunsicherheit aussetzen. Große, international agierende Unternehmen
mit Wissensvorsprüngen und Rückgriffsmöglichkeit auf kostspielige
Beratung hätten dabei deutlich mehr Chancen, kleine und mittlere
Unternehmen müssten als Folge mit größerer Konkurrenz
und Wettbewerbsnachteilen kämpfen.
Europa würde dadurch weder produktiver und innovativer
noch mehr wachsen oder Arbeitsplätze schaffen. Auf ein solches Experiment
sollte Europa verzichten.
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