Notice: Undefined variable: start in /srv/www/htdocs/extern/perspektivenkongress/header.php on line 19 Perspektivenkongress Notice: Undefined variable: start in /srv/www/htdocs/extern/perspektivenkongress/header.php on line 289


 

 

Tagung "EU-Dienstleistungsrichtline: Bestimmt der Markt die Zukunft unserer Gesellschaft?"

10. Dezember 2004, 11-17 Uhr in Berlin
ver.di Bundesverwaltung 10179 Berlin Paula-Thiede-Ufer 10

 

Die Redebeiträge zur Tagung.

Dr. Stephanie Scholz, DW EKD

Sozial- und Gesundheitsbereich:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege

In der BAG FW arbeiten die sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege zusammen: Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland und das Diakonische Werk der EKD. Die sozialen Dienste der Wohlfahrtsverbände umfassen das gesamte Spektrum an Leistungen der sozialen Daseinsvorsorge, wie Beratung und Unterstützung, Erziehung und Betreuung, Pflege und auch medizinische Versorgung in Krankenhäusern und Tagespflegeeinrichtungen.


Das Thema „Soziale Dienste und Europäische Union“, Wettbewerbsrecht und Dienste der Daseinsvorsorge beschäftigt die Wohlfahrtspflege schon mehrere Jahre. Dabei stellt sie die besonderen Charakteristika ihrer Dienstleistungen heraus. Denn die sozialen Dienste werden direkt mit dem Menschen erbracht, oder zumindest haben sie direkte Auswirkungen auf die körperliche, psychologische oder soziale Befindlichkeit des Menschen. Es sind unmittelbar personenbezogene Dienstleistungen.

Dies vorab, möchte ich nun einzelne Punkte aus dem Richtlinienvorschlag herausgreifen, die nach unserer Einschätzung am stärksten hinterfragt oder auch kritisiert werden müssen.
Ganz pauschal lassen sich unsere Bedenken in der Aussage zusammenfassen, dass das Vorhaben der Generaldirektion Binnenmarkt, mit dieser Richtlinie den Handel mit Dienstleistungen und damit Wachstum anzukurbeln, in gewissem Rahmen stimmen mag, auch was die Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeit und Mobilität auch in unserem Sektor anbelangt. Nicht richtig ist aber, dass diese Richtlinie den Besonderheiten personenbezogener Dienste gerecht wird und ebenso wenig, dass sie die sozialen Ziele der EU-Verfassung und auch der Lissabon-Strategie von 2000 mit der ausdrücklichen Ausrichtung auf soziale Kohäsion berücksichtigt.

1. Ein wesentliches Problem besteht bereits darin, dass der Entwurf eine
> sog. horizontale Richtlinie ist, die Dienstleistungen insgesamt deregulieren möchte. Sie unterscheidet damit nicht zwischen unterschiedlichen Sektoren. Der noch geltende EG-Vertrag, ebenso wie der EU-Verfassungstext, erlauben nur Liberalisierungen von „bestimmten“ Dienstleistungen. Diese sektorale Betrachtung macht auch Sinn, da die konkreten Auswirkungen von Herkunftslandprinzip und Verwaltungsvereinfachung in jedem Bereich unterschiedlich sind.

2.
> Die Richtlinie sieht zur Entbürokratisierung neben dem allgemeinen Herkunftslandprinzip zwei weitere Möglichkeiten vor. Artikel 14 zählt Anforderungen und Auflagen auf, die auf jeden Fall wegfallen würden. Artikel 15 nennt Zulassungserfordernisse für EU-Dienstleister, die an Kriterien der Angemessenheit zu überprüfen wären, von der europäischen Ebene (!).
Bei all der Entbürokratisierungseuphorie, die ja grundsätzlich etwas positives will, dürfen aber Zuständigkeiten nicht durcheinandergehen. Die Gestaltungsfreiheit des Staates und Entscheidungsspielräume vor Ort, sei es national, regional oder lokal, sind wesentlich für die Einflussnahme auf Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Sozial- und Gesundheitssektor. Entbürokratisierung kann allenfalls eigenständige Gestaltungsfreiheit der jeweiligen staatlichen Ebene sein, wo sich die geplante Verwaltungsvereinfachung konkret auswirkt. Sozialpolitische Gestaltung hängt auch mit der Möglichkeit zusammen, einzelne Auflagen und Anforderungen an die Dienstleister vor Ort zu richten.

Eng damit verknüpft ist die Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherung. Die nationalen Sozialversicherungssysteme können nicht über zentral-europäische Deregulierungen derart geöffnet werden, dass eine faktische Harmonisierung stattfindet. Denn dies wäre erst möglich, wenn gemeinsame europäische Leistungs- und Qualitätsstandards in der EU entwickelt wären.

> Entscheidend für die Sozial- und Gesundheitsdienste, die von niedergelassenen Dienstleistern angeboten werden ist die Gewährleistung von Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen in einem umfassenden Verständnis, wie es vom jeweiligen Mitgliedstaat im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit geteilt wird.
In der Diakonie läuft gerade eine Umfrage in den Landes- und Fachverbänden, die im Ergebnis die Auswirkungen der Richtlinie darstellen soll. Ein wichtiges Beispiel ist der Pflegebereich.


> Beispiel für Anforderungen an eine Niederlassung im Pflegebereich: Zulassung einer Einrichtung nach Heimgesetz
Das Heimgesetz wird auch auf Einrichtungen für Menschen mit Behinderung angewendet.
(festgelegtes Verfahren bei Heimaufsichtsbehörden)
Inhaltliche Anforderungen
• Qualifikation und Unbescholtenheit des/der Heimleiter/in
• Mindestanforderungen an Bau z.B. Zimmergröße, Funktionsräume, WC / Duschen /Bad – Telefon, Rufanlage …
• Fachkraftquote der Beschäftigten in der Pflege (und grundsätzlich), auch besonders für Nachtdienst
• Sicherung von Finanzeinlagen angemeldeter Bewohner/innen
• Ordnungsmäßige Aufzeichnungen zum betrieblichen Geschehen (buchhalterisch wie fachlich-inhaltlich), verbunden mit Melde- und Aufbewahrungspflichten sowie der Abgabe von statistischen Übersichten
• Gelegenheit zur Fortbildung für Mitarbeitende
• Mitwirkung der Bewohner/innen über Heimbeiräte u.a.
• Heimverträge (Vorhandensein sowie inhaltliche und formale Anforderungen, Sonderkündigungsrechten etc.)

Nach unserer Kenntnis gibt es in keinem EU-Land ein vergleichbar präzise geregeltes Heimaufsichtsrecht auf nationaler Ebene.
Einen Teil dieser Bestimmungen mag manch eine Einrichtungsleitung selbst aus unserem Verbandsbereich für „überreguliert“ halten. Dies ändert nichts an der Einschätzung, dass durch eine strikte Anwendung der Deregulierungsvorschriften der Richtlinie in Deutschland die Heimstandards auf einen völlig ungeschützten Prüfstand kämen, zumal es bisher an einem System fehlt, das – außer dem Preis – Leistungsmerkmale von Heimen wirklich vergleichbar und transparent macht.

Die Überprüfung von Qualitätsstandards geschieht im Auftrag der Pflegekassen auf gesetzlicher Grundlage durch den Medizinischen Dienst, aufgrund von dessen Bewertung können Pflegekassen Verträge kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit hätten die Pflegekassen nicht, wenn sie Leistungen von Pflegeanbietern aus anderen Ländern zu zahlen hätten, die ungarische, dänische, französische oder lettische Qualitätsstandards einführen, die nicht der deutsche Medizinische Dienst zu bewerten hat, sondern die heimischen Stellen fernab vom Geschehen.

3. Konkret zum Herkunftslandprinzip:
> Für personenbezogene Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen werden beim Herkunftslandprinzip keine Ausnahmen gemacht. Es wird nicht bedacht, wie sich eine unüberschaubare Anzahl von 25 Rechtsordnungen mit 20 Sprachen in diesem sensiblen Bereich auswirken würde. Der EG-Vertrag verlangt eindeutig, dass bei der Festlegung und Durchführung „aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt“ wird. D.h. auch die Kommission ist verpflichtet, bei der Verwirklichung der Binnenmarktziele die Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus anzustreben. Für die Sozialpolitik gilt ähnliches. Dieser Querschnittsaufgabe wird der Entwurf in seiner jetzigen Form nicht gerecht. Am Beispiel der Pflege habe ich dies eben dargestellt.

> Für unseren Sektor wird der Richtlinienvorschlag gerade den Besonderheiten personenbezogener Dienstleistungen nicht gerecht. Das Herkunftslandsprinzip ist ein anbieterorientiertes Konzept; in den Bereichen der sozialen Dienste, der Gesundheitsdienste und der Pflege aber ist den besonderen Bedürfnissen der Dienstleistungsempfänger Rechnung zu tragen. Hier ist auch die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip für Verbraucherverträge nicht hilfreich, wollte man Patienten- und Pflegeverträge unter diesen Begriff fassen. Denn im Gesundheits- und Sozialbereich wird nicht wie bei anderen Dienstleistungen bezahlt. In diesem Bereich der Daseinsvorsorge gilt das „sozialrechtliche Dreiecksverhältnis“, in dem neben dem Dienstleister, dem Leistungsempfänger auch der Kostenträger, also die Kranken- und Pflegekassen vertreten sind. Hier werden die Vertragsverhältnisse völlig anders geregelt, so dass allenfalls eindeutige Individualverträge auch ausnahmsweise im Sozialsektor einmal unter den Verbrauchervertrag fallen können. Eine andere Frage ist aber auch dann, ob wirklich das gesamte Vertragsrecht ausgenommen ist, was von den Verbraucherorganisationen angezweifelt wird.

> Nicht nur die konkreten und langfristigen Auswirkungen des Herkunftslandprinzips sind noch völlig ungeklärt bzw. schon absehbar gefährlich für das Gesundheits- und Sozialniveau hierzulande. Eine deutliche Schwachstelle des Richtlinienvorschlages bildet die unklare Abgrenzung des freien Dienstleistungsverkehrs vom niedergelassenen Dienstleistungsbereich. Denn die Definition einer Niederlassung als „feste Einrichtung auf unbestimmte Zeit“ könnte zwar auch langfristige Projekte erfassen. Sobald die Projektlaufzeit aber absehbar ist, also lediglich für einen bestimmten Zeitraum gelaufen ist (z.B. ein Jugendhilfeprojekt), so wäre der freie Dienstleistungsverkehr einschlägig. Dann wäre für ein solches Projekt auch das Herkunftslandprinzip gültig.
Die Grauzone zwischen Niederlassung und vorübergehender Dienstleistung ist noch sehr grau und dies ist nicht nur unsere Einschätzung. Der Bundesrat hat genau diesen Punkt in seinem dritten Beschluss zur Richtlinie deutlich problematisiert. (BRat Drs. 128/04 (3) v.24.09.04)

> Aber auch wenn man es ganz klassisch mit einer Niederlassung zu tun hat, wie etwa ein Pflegeheim oder Hospiz, dann stellen die einzelnen Anforderungen aus den Artikeln 14 und 15, die der einzelne Staat nicht mehr stellen dürfte, abstrakte „Einfalltore“ für das Herkunftslandprinzip auch für Niederlassungen dar: Denn kann ein Mitgliedstaat etwa keine „Mindestbeschäftigtenzahl“ für einen Sozial- oder Gesundheitsdienst mehr verlangen, dann gilt auch insoweit „lediglich die Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaates“. Aus Rahmenverträgen ergibt sich z.B. in Bremen für ambulante Pflegedienste eine Mindestanforderung von 5 Beschäftigten. Dies ist in anderen Bundesländern – als sogenannter Pflegeschlüssel - ebenfalls genau festgelegt. Im Bereich der Jugendhilfe gibt es vergleichbare Anforderungen an Mindestbeschäftigtenzahlen, hier ist es der Erzieherschlüssel.

4.
> in der aktuellen Debatte geht es häufig auch um die drohende Erschütterung des nationalen Lohn- und Tarifgefüges. Beruhigend wird dann oft hierzulande die Entsenderichtlinie und das Entsendegesetz genannt, wonach entsandte Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland in Deutschland nur entsprechend deutscher Tarife zu bezahlen seien. Richtig ist zwar, dass die Entsenderichtlinie weitergelten wird, weil sie nicht von der Dienstleistungsrichtinie erfasst ist. Einen Schutz vor Lohndumping bietet sie aber nur im Bausektor, weil nur hier Tarifverträge als Maßstab auch gegenüber ausländischen Beschäftigten gelten. Andere, Nicht-Bausektoren, könnten ihre Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nur dann auf entsandte Arbeitnehmer anwenden, wenn diese Bedingungen in allgemeinen Gesetzen enthalten wären. Weder im Sozial- und Gesundheitsbereich noch in anderen DL-Sektoren gibt es aber gesetzliche Mindestlöhne. Hier wäre zu überlegen, ob nicht die Entsenderichtlinie auf den gesamten Dienstleistungsbereich auszudehnen wäre.

5.
Als letzten Punkt möchte ich noch auf die Paralleldiskussion zur Weiterentwicklung der „Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ hinweisen. Denn die Kommission ist mit einem Grünbuch, einem Weißbuch und nächstes Jahr mit einer geplanten Mitteilung für Sozial- und Gesundheitsdienste sehr konkret mit der besonderen Rolle der gemeinwohlorientierten Dienste befasst. Auch lässt der neue EU-Verfassungstext eine Regelung speziell für die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, vor allem in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht, zu. Man kann zu dieser Verfassungsnorm stehen wie man möchte. Die Dienstleistungsrichtlinie findet in dieser speziellen Vorschrift, es ist der Artikel III-122, jedoch keinesfalls ihre Ermächtigung. Wegen der Unklarheit, ob nun aber Dienste der Daseinsvorsorge von ihr erfasst sind oder nicht, besteht auch hier eine große Gefahr, dass langjährige Arbeiten an der angemessenen europarechtlichen Behandlung der Daseinsvorsorge überholt und hinfällig werden, ohne dass etwas vergleichbares geschaffen wird.

Schlussfolgerung
Aus allen Einzelpunkten, die jetzt in kurzer Zeit mit konkreten Folgenabschätzungen belegt werden müssen, zeichnet sich für den Bereich der Freien Wohlfahrtspflege bereits ein Bild ab: alle offenen Fragen, sei es die Anwendung des Herkunftslandprinzips, sei es überhaupt auch die Anwendung der Richtlinie auf „Dienste von allgemeinem Interesse“, zu denen die Sozial- und Gesundheitsdienste zählen, müssen geklärt sein, bevor ernsthaft mit diesem Entwurf weitergearbeitet werden kann. Dies gilt vor allem für den Sozial- und Gesundheitssektor.

Wenn der niederländische 2. Richtlinien-Entwurf vom 15. November zu den verwaltungstechnischen Anforderungen für Niederlassungen schon anmerkt, dass gerade im Gesundheits- und im sozialpolitischen Bereich solche nationalen Anforderungen voll gerechtfertigt sein können – der Entwurf bezieht sich auf die Rechtsprechung des EuGH – dann sollten solche Anforderungen doch von Anfang an in den Mitgliedsländern unberührt bleiben. Vor allem die tätigkeitsbezogenen Anforderungen im Gesundheits- und Sozialbereich sollten von präventiven Überprüfungen ausgenommen bleiben. Nur im umgekehrten Falle, in dem spürbare Niederlassungserschwernisse im Zulassungsverfahren auffallen und deren Beseitigung sich nach einer neutralen Prüfung für die betroffenen Menschen als unschädlich erweist, sollte eine Deregulierung auch im Sozial- und Gesundheitsbereich möglich sein und stattfinden.
Das Herkunftslandprinzip, wie es dieser Richtlinienentwurf allgemein und als Regel vorsieht, ist für den sozialen Sektor nicht geeignet.

 

 

 
   

Download Banner, Werbetexte, Flyer | Zur Datenbank Workshops, Vorträge, Kultur
Tipp: Wer Schwierigkeiten hat, die Datenbank zu erreichen, gibt in die Adresszeile des Browsers die komplette Adresse ein http://www.perspektivenkongress.de/programm.php und drückt gleichzeitig Shift + Button des Browsers zum Neuladen der Seite

  zurück zur Startseite                                                    Übersicht Online-Berichterstattung