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Die
Redebeiträge zur Tagung.
Dr. Kay Ruge
Deutscher Landkreistag
Die geplante EU-Dienstleistungsrichtlinie aus kommunaler Sicht
Der Entwurf der Dienstleistungsrichtlinie, der bereits Anfang
2004 von der EU-Kommission vorgelegt worden ist, wird erst jetzt von der
Öffentlichkeit in Deutschland allmählich überhaupt wahrgenommen.
Er wird auf der politischen Agenda sowohl auf europäischer wie auf
nationaler Ebene im Jahre 2005 eine zentrale Rolle einnehmen. EU-Kommission
und Bundesregierung sehen in einer Liberalisierung des Binnenmarktes im
Bereich der Dienstleistungen erhebliches Potential für die weitere
wirtschaftliche Entwicklung Europas und Deutschlands. Insofern bietet
die heutige Tagung einen wichtigen und zu begrüßenden Anlass,
den Entwurf der Dienstleistungsrichtlinie zu erläutern und auch kontrovers
zu diskutieren. Der vorliegende Beitrag soll die Belange der deutschen
Landkreise, aber auch der Städte und Gemeinden, in dieser Thematik
erläutern. Die kommunalen Spitzenverbände sind sich in ihrer
Einschätzung des Richtlinienentwurfs einig.
Das Ziel des Vorschlags für eine Richtlinie über
Dienstleistungen im Binnenmarkt, die Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit
von Dienstleistungserbringern und für den freien Dienstleistungsverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, wird von den 323 deutschen
Landkreisen und sonstigen Kommunen insgesamt begrüßt. Die Kommunen
sind von dem Entwurf sowohl als eigene Dienstleistungserbringer wie auch
in ihrer Rolle als Förderer der örtlichen und regionalen Wirtschaft
berührt. Sie unterstützen deshalb den mit dem Richtlinienvorschlag
beabsichtigten Abbau bürokratischer Hindernisse sowie die Vereinfachung
von Verwaltungsverfahren für Dienstleistungserbringer zur Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Binnenmarkt. Davon kann
nach kommunaler Einschätzung auch die Wirtschaft vor Ort in den Kreisen
und Städten nur profitieren.
Darüber hinaus sichern die Kommunen den europäischen
Binnenmarkt auch durch ihre vielfältigen wirtschaftsüberwachenden
Befugnisse. Sie sind für Gewerbeanzeigen und –erlaubnisse zuständig
und gewährleisten die öffentliche Sicherheit durch Kontrollen
im Umwelt- und Verbraucherschutz, im Baubereich wie im Ausländerrecht.
In diesem Bereich sind deshalb das Herkunftslandprinzip wie generell der
Anwendungsbereich des Richtlinienentwurfs kritisch zu hinterfragen.
Anwendungsbereich, Art. 2 Richtlinienentwurf
Erheblicher Klärungsbedarf besteht aus kommunaler Sicht
bei der generellen Frage des Anwendungsbereichs des Richtlinienentwurfs.
Nach der sich aus Art. 2 Richtlinienentwurf ergebenden Definition umfasst
dieser alle Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen
Dienstleistungserbringer angeboten werden. Ausgenommen sind lediglich
bestimmte Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen und Netze der elektronischen
Kommunikation sowie Dienstleistungen auf dem Verkehrssektor. Damit fehlt
eine klare Abgrenzung zu dem Gesundheits- und Sozialbereich sowie zu den
Diensten von allgemeinem Interesse. Unter dem Begriff der „Dienstleistung“
fällt europarechtlich schlicht jede selbstständige wirtschaftliche
Tätigkeit, bei der einer Leistung eine wirtschaftliche Gegenleistung
gegenübersteht. Damit werden dem Grunde nach neben freien Berufen,
wie beispielsweise Rechtsanwälten, auch Tätigkeiten wie Pflegedienste
und Krankenhausleistungen erfasst, genauso wie bestimmte kommunalwirtschaftliche
Tätigkeiten, wie Dienstleistungen im Bereich des Tourismus oder der
Betrieb von Sportstätten. Für diese völlig verschiedenen
Dienstleistungen soll mit dem Richtlinienentwurf ein einheitlicher Rahmen
geschaffen werden. Selbst wenn für den sensiblen Sozialbereich bestimmte
Ausnahme- und Sonderregelungen vorgesehen sind, besteht hier die Notwendigkeit,
eine im Ergebnis damit angestrebte europäische Harmonisierung nur
wohl abgewogen vorzunehmen.
Hinsichtlich der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
d.h. den Daseinsvorsorgeaufgaben, darf der laufende Grün- bzw. Weißbuchprozess
nicht überlagert und vorweg genommen werden. Im Rahmen dieses Prozesses
wird auf europäischer Ebene seit längerem versucht, Leistungen
der Daseinsvorsorge und ihre Behandlung im Vergleich zu sonstigen Dienstleistungen
zu definieren. Abgrenzungsprobleme bestehen zudem zu Bereichen, die bereits
durch andere sektorale Richtlinien im Dienstleistungsbereich – wie
beispielsweise zur Anerkennung von Berufsqualifikationen oder Rechtsanwälten
– geregelt sind.
Herkunftslandprinzip, Art. 16 Richtlinienentwurf
Sehr kritisch zu beurteilen ist das sich aus Art. 16 Richtlinienentwurf
ergebende Herkunftslandprinzip, nach dem Dienstleistungserbringer lediglich
den Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaates unterfallen. Der Herkunftsstaat
ist danach auch für die Kontrolle der Dienstleistungserbringer verantwortlich,
wenn die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden. Konkret
bedeutet dies, dass die kommunalen (Wirtschaftsüberwachungs-) Behörden
ausländische Dienstleistungserbringer nicht mehr hinsichtlich der
Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungen kontrollieren, sondern
dies nach den Art. 34 ff. Richtlinienentwurf dem Herkunftsland überlassen
oder im Wege der Amtshilfe das Recht des Herkunftslandes anzuwenden haben.
Theoretisch führte dies für die kommunalen Behörden zur
Anwendung 24 verschiedener Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Die in
dem Richtlinienvorschlag vorgesehene „partnerschaftliche“
Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen dürfte praktisch bereits
an Sprachproblemen scheitern. Dem können auch in Aussicht gestellte
internetbasierte Informationssysteme, vor allem bei individuellen Kontrollen
und ggf. schnell erforderlichem Eingreifen nicht abhelfen.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Dienstleistungserbringer
mit den niedrigsten nationalen Umwelt-, Qualitäts- und Verbraucherschutzstandards
im Sinne einer Nivellierung auf niedrigstem Niveau den Wettbewerb bestimmen.
Nur exemplarisch sei beispielsweise darauf hingewiesen, dass in Deutschland
beim Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien in sensibel eingestuften
Gebieten, z.B. Wohngebieten, bestimmte Ruhezeiten eingehalten werden müssen.
Ob diese Anforderungen nach dem Entwurf der Richtlinie Bestand haben,
ist nicht gesichert. Falls dieses nicht der Fall sein sollte, dürfte
ein Dienstleister aus einem anderem Mitgliedstaat die Geräte und
Maschinen, wie Rasenmäher u.ä., benutzen, ohne an Ruhezeiten
gebunden zu sein. Ein anderes Beispiel betrifft die deutsche Gewerbeabfallverordnung,
die die Anforderung an die Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen
enthält. Wenn nun ein EU-Ausländer auf einer deutschen Baustelle
eine Dienstleistung erbringt, bei der Abfälle anfallen, sollten grundsätzlich
auch für ihn diese Abfallverwertungsvorschriften gelten. Entsprechende
europäische Vorgaben existieren diesbezüglich bislang nicht;
das deutsche Recht enthält dagegen strengere Vorgaben als in den
meisten anderen Mitgliedstaaten.
Um Derartiges auszuschließen halten die Kommunen es
für wichtig, allgemeingültige, d.h. nicht dienstleistungsspezifische
nationale Vorschriften, die auch für Deutsche uneingeschränkt
gelten, wie Bauordnungs-, Umwelt-, lärmschutz- und lebensmittelrechtliche
Vorschriften unberührt zu lassen. Dabei könnte gedanklich ggf.
sogar auf die europäische Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Das Herkunftsland – bzw. Ursprungslandprinzip des Art. 16 Richtlinienentwurf
ist nämlich kein gänzlich neues Mittel zur Realisierung des
Binnenmarktes, sondern wurde im Bereich der Warenverkehrsfreiheit vom
Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeführt. Mit der so bezeichneten
„Cassis“-Rechtsprechung hat das Gericht ein Vertrauensprinzip
zwischen den EU-Mitgliedstaaten, der Gestalt eingeführt, dass in
einem Mitgliedstaat rechtmäßig herstellte und in Verkehr gebrachte
Erzeugnisse grundsätzlich auch in den anderen Mitgliedstaaten zugelassen
sind bzw. zugelassen werden müssen. Als Beispiel sei auf das in Frankreich
produzierte Auto hingewiesen, das grundsätzlich uneingeschränkt
auch ohne weitere Prüfung in Deutschland verkauft und im Straßenverkehr
zugelassen werden kann. Diesen Ansatz der gegenseitigen Anerkennung will
der Richtlinienvorschlag nun auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
übertragen. Allerdings differenziert die Rechtsprechung des EuGH
bei der Wahrenverkehrsfreiheit: Die Produktanforderungen (Herstellung
des Autos) folgen dem Herkunftslandprinzip während die Vertriebsanforderungen
(Verkauf des Autos bspw. nur innerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten)
sich nach dem Gastland richten. Übertragen auf die Dienstleistungsfreiheit
könnte dies bedeuten, dass die Personenanforderungen an den Dienstleister
(Berufsqualifikation o.ä.) sich nach dem Herkunftslandprinzip richten,
während Art und Weise der Berufsausübung (insb. mit Blick auf
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie sie im Bau-, Umwelt-
und Verbraucherschutzrecht geregelt ist) sich nach dem jeweiligen Gastland
richten.
Einheitlicher Ansprechpartner, Art. 6 Richtlinienentwurf
Des Weiteren soll an dieser Stelle auch die Frage des nach
Art. 6 Richtlinienentwurf vorgesehenen sog. einheitlichen Ansprechpartners
angesprochen werden. Diese Frage dürfte weniger europarechtlich als
vielmehr mit Blick auf die nationale Umsetzung der Richtlinie von Bedeutung
sein. Ein einheitlicher Ansprechpartner in der Verwaltung für Dienstleister
bedeutet nach dem Richtlinienentwurf nicht, dass physisch eine einzige
Stelle für das gesamte Hoheitsgebiet bestehen muss. Verlangt wird
lediglich, dass der Dienstleistungserbringer alle im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit notwendigen Formalitäten und Verfahren, vor
allem diejenigen für Genehmigungen, bei ein und derselben Stelle
erledigen kann. Dieses auf kommunaler Ebene zum Teil bereits praktizierte
One-Stop-Shop-Konzept bedeutet eine erhebliche Vereinfachung: Der Dienstleistungserbringer
muss nicht mehr verschiedene Genehmigungs- und Anzeigeverfahren durchlaufen,
sondern kann sich – auch auf elektronischem Wege – an eine
einzige Stelle wenden, die dann alle erforderlichen Verfahren bündelt
und dem Antragsteller schließlich die gesammelten Genehmigungen
übermittelt.
Im Rahmen der nationalen Umsetzung dieser Vorgabe haben
sich vor dem Hintergrund der Stärkung der örtlichen und regionalen
Wirtschaft die Kommunen in Deutschland einhellig bereit erklärt,
diese Funktion zu übernehmen. Die Kommunen sind bereits heute in
zahlreichen Angelegenheiten einheitliche Ansprechpartner für Dienstleistungserbringer
aus dem In- und Ausland. Dies belegen beispielsweise die bei der Gewerbeanmeldung
aufgezählten Übermittlungsbefugnisse von Daten der Gewerbeanzeige.
Die Landkreise übermitteln die Daten an die Wirtschaftskammern, Immissionsschutzbehörden,
die Bundesagentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaften sowie an
das Handelsregister. Sie besitzen damit bereits heute umfassende koordinierende
Kompetenzen, die allein schon aus Zweckmäßigkeitserwägungen
heraus erhalten bleiben sollten. Mit Blick auf die Niederlassung kommen
noch weitere Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltungen hinzu, wie
etwa die Bauaufsicht, der Brandschutz, die Lebensmittelaufsicht und Wasserbehörden,
als häufig einzubindende Verwaltungseinheiten. Eine solche Bündelung
bei der für diverse Einzelgenehmigungen auch sachlich zuständigen
Behörde verhindert dem Sinn und Zweck der Dienstleistungsrichtlinie
entsprechend den Aufbau zusätzlicher Bürokratie durch eine vorgelagerte
Stelle. Darüber hinaus spricht die Kenntnis der Situation vor Ort
und die nötige Distanz einer staatlichen Stelle gegenüber den
Dienstleistungserbringern für eine Funktionszuweisung zu den Kommunen.
Schließlich macht auch die Möglichkeit der Verknüpfung
mit den wirtschaftsfördernden Aufgaben gerade der Landkreise einen
Erhalt dieser Kompetenzen bei den Kommunen erforderlich.
Schlussbetrachtung
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Ziel und Ansatz der
Dienstleistungsrichtlinie, Bürokratie und Genehmigungserfordernisse
abzubauen und so Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, aus kommunaler
Sicht zu begrüßen sind. Sowohl der sehr umfassende Anwendungsbereich
wie insbesondere das Instrument des Herkunftslandprinzips sind in der
derzeitigen Form allerdings abzulehnen. Eine effektive Ausübung der
kommunalen Wirtschaftsüberwachung muss im Interesse der öffentlichen
Sicherheit sowie des Umwelt- und Verbraucherschutzes gewährleistet
bleiben. Die Frage des einheitlichen Ansprechpartners wird zwar europarechtlich
kein maßgeblicher Streitpunkt sein, er ist aber im Rahmen der nationalen
Umsetzung für die deutschen Kommunen von großem Interesse.
Hier spricht allein die Sachgerechtigkeit der bereits bestehenden Bündelungsfunktion
für eine Verankerung dieser Aufgabe im kommunalen Bereich.
Dr. Kay Ruge
Deutscher Landkreistag
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