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Tagung "EU-Dienstleistungsrichtline: Bestimmt der Markt die Zukunft unserer Gesellschaft?"

10. Dezember 2004, 11-17 Uhr in Berlin
ver.di Bundesverwaltung 10179 Berlin Paula-Thiede-Ufer 10

 

Die Redebeiträge zur Tagung.

BdA
Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände

Thomas Prinz

 

Chancen und Risiken der EUDienstleistungsrichtlinie aus Sicht der Arbeitgeber

Meine Damen und Herren,

die BDA bewertet den Richtlinienvorschlag grundsätzlich positiv.

Wir halten es für richtig, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit mit der geplanten Richtlinie zu stärken. Im Dienstleistungsbereich liegt ein großes Wachstumspotential. Es liegt daher im Interesse der Wirtschaft und der EU-Bürger, Überregulierung und Bürokratie zu verringern. Der Abbau von Überregulierung kann die große Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen ermutigen, mehr als bisher grenzüberschreitend tätig zu werden, ihre Geschäfte zu erweitern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Jeder Dienstleister sollte künftig mit der Zulassung in seinem Heimatland in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden können.

Damit das Ziel des Richtlinienvorschlags nicht in Frage gestellt wird, dürfen aber nicht zu viele neue Vorschriften und Institutionen geschaffen werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Chance nutzen, jeweils in ihren Bereichen Verbote, Verwaltungshürden und überholte Schutzvorschriften abzubauen. Das kommt auch der inländischen Wirtschaft zugute.

Das Herkunftslandprinzip ist im Grundsatz für ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten nützlich. Im öffentlichen Recht wird damit Klarheit geschaffen und erneute Überprüfungs- oder Zulassungsverfahren können erleichtert oder ausgeschlossen werden.

Ein Nachteil des Richtlinienvorschlages ist aber, dass eine kaum zu überblickende Zahl von Ausnahmen die Anwendung des Herkunftslandsprinzips einschränken. Diese haben zwar zum Teil ihre zwingende Berechtigung, zeigen jedoch die europäische Regelungsintensität. Es wäre gut, wenn Anstrengungen unternommen würden, das hohe Maß an Sonderregelungen auf das Nötigste einzuschränken oder wenigstens anzugleichen.

Das Herkunftslandprinzip sollte zudem generell durch ein Prinzip ergänzt werden, wonach der Dienstleistungserbringer bei bestimmten öffentlich- rechtlichen Verfahren nicht ungerechtfertigte Nachteile aus seinem Herkunftsland oder aus dem Zielland in Kauf nehmen muss, sondern jeweils von der unbürokratischeren Regelung profitieren kann.

Im Zivilrecht müssen die Rechtswahl und das Internationale Privatrecht Vorrang haben. Die Unternehmen sind in der EU mit dem bisher geltenden Internationalen Privatrecht zu angemessenen Lösungen von Rechtsproblemen gekommen. Die Möglichkeit, auf die eigene Rechtsordnung zurückgreifen zu können, muss auf jeden Fall erhalten bleiben.

Auch der Grundsatz der Vertragsfreiheit muss unbedingt gewahrt bleiben. Es muss insbesondere klargestellt werden, dass das Verbot von Diskriminierungen in der Richtlinie in Bezug auf das Verfahren so zu verstehen ist, dass die Ausübung der Dienstleistung nicht verhindert werden darf, weil der Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat kommt.

Nicht handhabbar sind dagegen Formulierungen eines Diskriminierungsverbots, wenn es um die Gestaltung der Dienstleistung und ihre Abwicklung in vertraglicher Hinsicht geht. In diesem Zusammenhang muss die Vertragsfreiheit gelten und außerdem eine flexible Durchführung möglich sein. Nicht jede Vorausplanung oder Leistung kann in allen Mitgliedstaaten oder auch nur in zweien absolut identisch sein. Eine Gleichheit darf unter keinen Umständen erzwungen werden.

Eine gesetzliche Regelung ist auch gar nicht erforderlich, denn der Wettbewerbsdruck wird hier in ausreichendem Maße für die Qualität der Dienstleistung sorgen. Dies zeigen die internationalen Erfahrung weltweit, aber auch Erfahrungen im europäischen Binnenmarkt.

Da die Rechtsharmonisierung durch das Subsidiaritätsprinzip begrenzt wird, ist auf diesem Gebiet weniger Aktivität zweckmäßig; die vielen Einzelregelungen für die verschiedenen Sektoren, die im Richtlinienvorschlag berücksichtigt werden, sind kaum zu überblicken und anzuwenden. Auch die in dem Richtlinienvorschlag angekündigten Durchführungsbestimmungen müssen in Grenzen gehalten werden und dürfen die Regelungsdichte im materiellen Recht nicht noch verstärken.

Die BDA begrüßt, dass Qualitätssiegel, Verhaltenskodizes und außergerichtliche Streitschlichtung betont werden. Es ist aber davor zu warnen, deren Wirkung mit zusätzlichen Regelungen und Beschränkungen sogleich wieder zuschütten zu wollen.

Ebenfalls zu unterstützen ist, dass kurz und übersichtlich in den Mitgliedstaaten festgelegt werden soll, welche Anforderungen zur Niederlassung und zur Ausübung der Dienstleistung gelten sollen und dass auch auf die Verbände und Organisationen hingewiesen werden soll, die die Unternehmen beraten und unterstützen. Damit wird nach unserer Einschätzung ein wesentlicher Beitrag zur erleichterten Ausübung der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat geleistet. Behörden, Unternehmen und Dienstleistungsempfänger werden von diesen Maßnahmen profitieren, die auch die Verfahren beschleunigen werden.

Im Hinblick auf die Artikel 24 und 25 als besonderen Bestimmungen über die Arbeitnehmerentsendung ist zu kritisieren, dass diese die Kontrollbefugnisse des Entsendemitgliedstaates beschneiden und damit die Bestimmungen der Entsende- Richtlinie (96/71/EG) sowie des AEntG unterlaufen würden. Ungeachtet der begründeten Zweifel, ob für die Entsende-Richtlinie und das AEntG überhaupt ein Erfordernis besteht, ist jedenfalls anzuraten, dass im Fall der Entsendung das Recht des Entsendestaates und nicht des Herkunftsstaats zur Anwendung gelangt. In Entsendefällen sollten dem Entsendemitgliedstaat die Befugnisse, die für eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Entsende- Richtlinie erforderlich sind, eingeräumt bleiben.

Eine effektive Kontrolle könnte nach der derzeitigen Regelung durch den Herkunftsstaat nicht wirksam erfolgen. Der Herkunftsstaat hat überhaupt kein Interesse daran, seinen Dienstleistungserbringern den Wettbewerb auf den Auslandsmärkten dadurch zu erschweren, dass er die Einhaltung der zwingenden Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen des Entsendestaates kontrolliert. Selbst wenn der Herkunftsstaat dazu bereit wäre, hätte er nicht die notwendigen Hoheitsbefugnisse, um entsprechende Kontrollen außerhalb seines eigenen Staatsgebietes durchzuführen.

Dem Entsendestaat würden aber alle tatsächlichen Kontrollmöglichkeiten genommen. So soll den Entsendestaaten völlig untersagt werden, den Dienstleistungserbringern diejenigen Verpflichtungen aufzuerlegen, die eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der zwingenden Beschäfigungs- und Arbeitsbedingungen ermöglichen. Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen des Entsendestaates sind dann nicht mehr möglich.

Die Vorschriften hätten zur Folge, dass der deutsche Zoll nicht mehr weiß, welche ausländischen Baubetriebe in Deutschland tätig werden und ohne Prüfung der entsprechenden Unterlagen auch nicht mehr wissen kann, ob überhaupt konkrete Hinweise für einen Verstoß gegen die zwingenden Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen vorliegen. Dies wird dazu führen, dass Kontrollen, wie sie nach dem AEntG vorgesehen sind, in Zukunft nahezu unmöglich sind und ausländischen Dienstleistungserbringern Verstöße gegen die Regelungen der Entsende-Richtlinie bzw. gegen das AEntG nicht mehr nachgewiesen werden könnten.

Artikel 25 lässt die unkontrollierte Entsendung von Drittstaatsangehörigen zu, ohne dass der Entsendestaat die Einreise-, Ausreise- oder Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis dieser Drittstaatsangehörigen verlangen kann. Bei einer Umsetzung des Richtlinienvorschlags wäre damit grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt in bestimmten Branchen Tür und Tor geöffnet.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist nach Auffassung der BDA (gemäß Art. 17 Nr. 16 RL-E) von dem Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie ausgenommen, da in Deutschland die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung generell einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt. Jedenfalls ist aber wie bei der Arbeitnehmerentsendung einzuwenden, dass nur schwer vorstellbar ist, dass durch den Herkunftsstaat die Einhaltung des AÜG effektiv kontrolliert werden könnte.

Abschließend bleibt zu fordern, dass die geplante Richtlinie zu komprimieren und an einigen Stellen klarer zu formulieren ist. Dies gilt besonders für die aufgestellten Informationspflichten und den zivilrechtlichen Teil des Richtlinienvorschlags. Auch die Kontrollmechanismen sollten gestrafft werden.

Meine Damen und Herren, mit den vorgeschlagenen Änderungen könnte die Richtlinie ihr Ziel, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu stärken, unseres Erachtens besser erreichen und wäre ihre Anwendung praktikabler. Der von der Kommission mit dem Richtlinienvorschlag eingeschlagene Weg weist aber in die richtige Richtung und ist es wert, intensiv diskutiert zu werden. Gerade für Deutschland ergeben sich enorme zusätzliche Chancen, unser Dienstleistungsangebot im europäischen Binnenmarkt zum Tragen zu bringen. Heute weisen die Zahlungsbilanzstatistiken aus, dass der deutsche Deutsche Dienstleistungshandel mit den EUMitgliedstaaten eher defizitär ist, während der Wahrenverkehr Überschüsse erzielt. Gerade der Dienstleistungssektor bietet daher enorme Potenziale für Wachstum und Beschäftigung.
Vielen Dank!

 

 
   

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