| Die
Redebeiträge zur Tagung.
BdA
Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände
Thomas Prinz
Chancen und Risiken der EUDienstleistungsrichtlinie
aus Sicht der Arbeitgeber
Meine Damen und Herren,
die BDA bewertet den Richtlinienvorschlag grundsätzlich
positiv.
Wir halten es für richtig, die Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit mit der geplanten Richtlinie zu stärken.
Im Dienstleistungsbereich liegt ein großes Wachstumspotential. Es
liegt daher im Interesse der Wirtschaft und der EU-Bürger, Überregulierung
und Bürokratie zu verringern. Der Abbau von Überregulierung
kann die große Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen ermutigen,
mehr als bisher grenzüberschreitend tätig zu werden, ihre Geschäfte
zu erweitern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Jeder Dienstleister
sollte künftig mit der Zulassung in seinem Heimatland in einem anderen
Mitgliedstaat tätig werden können.
Damit das Ziel des Richtlinienvorschlags nicht in Frage
gestellt wird, dürfen aber nicht zu viele neue Vorschriften und Institutionen
geschaffen werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten
die Chance nutzen, jeweils in ihren Bereichen Verbote, Verwaltungshürden
und überholte Schutzvorschriften abzubauen. Das kommt auch der inländischen
Wirtschaft zugute.
Das Herkunftslandprinzip ist im Grundsatz für ein vereinfachtes
Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten nützlich. Im öffentlichen
Recht wird damit Klarheit geschaffen und erneute Überprüfungs-
oder Zulassungsverfahren können erleichtert oder ausgeschlossen werden.
Ein Nachteil des Richtlinienvorschlages ist aber, dass eine
kaum zu überblickende Zahl von Ausnahmen die Anwendung des Herkunftslandsprinzips
einschränken. Diese haben zwar zum Teil ihre zwingende Berechtigung,
zeigen jedoch die europäische Regelungsintensität. Es wäre
gut, wenn Anstrengungen unternommen würden, das hohe Maß an
Sonderregelungen auf das Nötigste einzuschränken oder wenigstens
anzugleichen.
Das Herkunftslandprinzip sollte zudem generell durch ein
Prinzip ergänzt werden, wonach der Dienstleistungserbringer bei bestimmten
öffentlich- rechtlichen Verfahren nicht ungerechtfertigte Nachteile
aus seinem Herkunftsland oder aus dem Zielland in Kauf nehmen muss, sondern
jeweils von der unbürokratischeren Regelung profitieren kann.
Im Zivilrecht müssen die Rechtswahl und das Internationale
Privatrecht Vorrang haben. Die Unternehmen sind in der EU mit dem bisher
geltenden Internationalen Privatrecht zu angemessenen Lösungen von
Rechtsproblemen gekommen. Die Möglichkeit, auf die eigene Rechtsordnung
zurückgreifen zu können, muss auf jeden Fall erhalten bleiben.
Auch der Grundsatz der Vertragsfreiheit muss unbedingt gewahrt
bleiben. Es muss insbesondere klargestellt werden, dass das Verbot von
Diskriminierungen in der Richtlinie in Bezug auf das Verfahren so zu verstehen
ist, dass die Ausübung der Dienstleistung nicht verhindert werden
darf, weil der Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat kommt.
Nicht handhabbar sind dagegen Formulierungen eines Diskriminierungsverbots,
wenn es um die Gestaltung der Dienstleistung und ihre Abwicklung in vertraglicher
Hinsicht geht. In diesem Zusammenhang muss die Vertragsfreiheit gelten
und außerdem eine flexible Durchführung möglich sein.
Nicht jede Vorausplanung oder Leistung kann in allen Mitgliedstaaten oder
auch nur in zweien absolut identisch sein. Eine Gleichheit darf unter
keinen Umständen erzwungen werden.
Eine gesetzliche Regelung ist auch gar nicht erforderlich,
denn der Wettbewerbsdruck wird hier in ausreichendem Maße für
die Qualität der Dienstleistung sorgen. Dies zeigen die internationalen
Erfahrung weltweit, aber auch Erfahrungen im europäischen Binnenmarkt.
Da die Rechtsharmonisierung durch das Subsidiaritätsprinzip
begrenzt wird, ist auf diesem Gebiet weniger Aktivität zweckmäßig;
die vielen Einzelregelungen für die verschiedenen Sektoren, die im
Richtlinienvorschlag berücksichtigt werden, sind kaum zu überblicken
und anzuwenden. Auch die in dem Richtlinienvorschlag angekündigten
Durchführungsbestimmungen müssen in Grenzen gehalten werden
und dürfen die Regelungsdichte im materiellen Recht nicht noch verstärken.
Die BDA begrüßt, dass Qualitätssiegel, Verhaltenskodizes
und außergerichtliche Streitschlichtung betont werden. Es ist aber
davor zu warnen, deren Wirkung mit zusätzlichen Regelungen und Beschränkungen
sogleich wieder zuschütten zu wollen.
Ebenfalls zu unterstützen ist, dass kurz und übersichtlich
in den Mitgliedstaaten festgelegt werden soll, welche Anforderungen zur
Niederlassung und zur Ausübung der Dienstleistung gelten sollen und
dass auch auf die Verbände und Organisationen hingewiesen werden
soll, die die Unternehmen beraten und unterstützen. Damit wird nach
unserer Einschätzung ein wesentlicher Beitrag zur erleichterten Ausübung
der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat geleistet. Behörden,
Unternehmen und Dienstleistungsempfänger werden von diesen Maßnahmen
profitieren, die auch die Verfahren beschleunigen werden.
Im Hinblick auf die Artikel 24 und 25 als besonderen Bestimmungen
über die Arbeitnehmerentsendung ist zu kritisieren, dass diese die
Kontrollbefugnisse des Entsendemitgliedstaates beschneiden und damit die
Bestimmungen der Entsende- Richtlinie (96/71/EG) sowie des AEntG unterlaufen
würden. Ungeachtet der begründeten Zweifel, ob für die
Entsende-Richtlinie und das AEntG überhaupt ein Erfordernis besteht,
ist jedenfalls anzuraten, dass im Fall der Entsendung das Recht des Entsendestaates
und nicht des Herkunftsstaats zur Anwendung gelangt. In Entsendefällen
sollten dem Entsendemitgliedstaat die Befugnisse, die für eine effektive
Kontrolle der Einhaltung der Entsende- Richtlinie erforderlich sind, eingeräumt
bleiben.
Eine effektive Kontrolle könnte nach der derzeitigen
Regelung durch den Herkunftsstaat nicht wirksam erfolgen. Der Herkunftsstaat
hat überhaupt kein Interesse daran, seinen Dienstleistungserbringern
den Wettbewerb auf den Auslandsmärkten dadurch zu erschweren, dass
er die Einhaltung der zwingenden Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
des Entsendestaates kontrolliert. Selbst wenn der Herkunftsstaat dazu
bereit wäre, hätte er nicht die notwendigen Hoheitsbefugnisse,
um entsprechende Kontrollen außerhalb seines eigenen Staatsgebietes
durchzuführen.
Dem Entsendestaat würden aber alle tatsächlichen
Kontrollmöglichkeiten genommen. So soll den Entsendestaaten völlig
untersagt werden, den Dienstleistungserbringern diejenigen Verpflichtungen
aufzuerlegen, die eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der zwingenden
Beschäfigungs- und Arbeitsbedingungen ermöglichen. Überprüfungen,
Kontrollen und Untersuchungen des Entsendestaates sind dann nicht mehr
möglich.
Die Vorschriften hätten zur Folge, dass der deutsche
Zoll nicht mehr weiß, welche ausländischen Baubetriebe in Deutschland
tätig werden und ohne Prüfung der entsprechenden Unterlagen
auch nicht mehr wissen kann, ob überhaupt konkrete Hinweise für
einen Verstoß gegen die zwingenden Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
vorliegen. Dies wird dazu führen, dass Kontrollen, wie sie nach dem
AEntG vorgesehen sind, in Zukunft nahezu unmöglich sind und ausländischen
Dienstleistungserbringern Verstöße gegen die Regelungen der
Entsende-Richtlinie bzw. gegen das AEntG nicht mehr nachgewiesen werden
könnten.
Artikel 25 lässt die unkontrollierte Entsendung von
Drittstaatsangehörigen zu, ohne dass der Entsendestaat die Einreise-,
Ausreise- oder Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis dieser Drittstaatsangehörigen
verlangen kann. Bei einer Umsetzung des Richtlinienvorschlags wäre
damit grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung
auf dem deutschen Arbeitsmarkt in bestimmten Branchen Tür und Tor
geöffnet.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist nach Auffassung der
BDA (gemäß Art. 17 Nr. 16 RL-E) von dem Anwendungsbereich der
geplanten Richtlinie ausgenommen, da in Deutschland die gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung generell einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt.
Jedenfalls ist aber wie bei der Arbeitnehmerentsendung einzuwenden, dass
nur schwer vorstellbar ist, dass durch den Herkunftsstaat die Einhaltung
des AÜG effektiv kontrolliert werden könnte.
Abschließend bleibt zu fordern, dass die geplante
Richtlinie zu komprimieren und an einigen Stellen klarer zu formulieren
ist. Dies gilt besonders für die aufgestellten Informationspflichten
und den zivilrechtlichen Teil des Richtlinienvorschlags. Auch die Kontrollmechanismen
sollten gestrafft werden.
Meine Damen und Herren, mit den vorgeschlagenen Änderungen
könnte die Richtlinie ihr Ziel, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
zu stärken, unseres Erachtens besser erreichen und wäre ihre
Anwendung praktikabler. Der von der Kommission mit dem Richtlinienvorschlag
eingeschlagene Weg weist aber in die richtige Richtung und ist es wert,
intensiv diskutiert zu werden. Gerade für Deutschland ergeben sich
enorme zusätzliche Chancen, unser Dienstleistungsangebot im europäischen
Binnenmarkt zum Tragen zu bringen. Heute weisen die Zahlungsbilanzstatistiken
aus, dass der deutsche Deutsche Dienstleistungshandel mit den EUMitgliedstaaten
eher defizitär ist, während der Wahrenverkehr Überschüsse
erzielt. Gerade der Dienstleistungssektor bietet daher enorme Potenziale
für Wachstum und Beschäftigung.
Vielen Dank!
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