| Die
Redebeiträge zur Tagung.
Eva-Maria Michel, Westdeutscher Rundfunk Köln
Entwurf einer Richtlinie Dienstleistungen im Binnenmarkt.
Wesentliche Argumente aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Der Richtlinienentwurf verfolgt das Ziel, noch bestehende
Handelshemmnisse im Bereich grenzüberschreitender Dienstleistungen
zu beseitigen. Die vorgesehene Richtlinie basiert auf einem horizontalen
Regelungsansatz. Der Anwendungsbereich würde danach nahezu alle Dienstleistungen
unterschiedslos erfassen.
Das von der Kommission verfolgte Anliegen ist sicherlich
zu unterstützen, das gewählte Instrumentarium ist außerordentlich
ehrgeizig, schießt jedoch über das Ziel hinaus. Dies gilt jedenfalls
hinsichtlich des audiovisuellen Sektors. Dieser ist nicht mit sonstigen
Dienstleistungen, nicht einmal mit jenen der so genannten Daseinsvorsorge,
gleichzusetzen. Audiovisuelle Angebote zeichnen sich vielmehr durch eine
Doppelnatur aus - ihnen wohnt nicht nur eine ökonomische, sondern
vor allem auch eine kulturelle Dimension inne.
Die Sonderstellung des Rundfunks ist allgemein anerkannt.
Dies gilt zum einen auf internationaler Ebene. So sind die Europäer
und die meisten anderen Staaten keinerlei Liberalisierungsverpflichtungen
im audiovisuellen Bereich im Rahmen der Welthandelsorganisation eingegangen.
Zum Schutz speziell der kulturellen Vielfalt, unter die auch die audiovisuellen
Medien fallen, finden zudem - unter der Schirmherrschaft der UNESCO -
gegenwärtig Arbeiten an einer internationalen Konvention statt.
Auch das Gemeinschaftsrecht erkennt die Sonderrolle des
audiovisuellen Sektors an. So hat speziell der öffentlich-rechtliche
Rundfunk durch die Würdigung seiner Rolle in der Gesellschaft in
Gestalt des Amsterdamer Protokolls Eingang in das Primärrecht gefunden.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe sekundärrechtlicher sektorspezifischer
Regelungen, allen voran die EG-Fernsehrichtlinie sowie einschlägige
Berücksichtigungsgebote z.B. in der E-Commerce-Richtlinie und in
dem Richtlinienpaket zur elektronischen Kommunikation.
Selbst der Rat erkennt in einem aktuellen Arbeitsdokument
zum Entwurf der Dienstleistungsrichtlinie die Besonderheiten des audiovisuellen
Sektors ausdrücklich an (Arbeitsdokument des Rates zum Entwurf der
Dienstleistungsrichtlinie vom 15.11.2004, Präambel Ziff. 13 a). Konsequenz
des horizontalen Regelungsansatzes ist es demgegenüber, gerade nicht
auf sektorspezifische Besonderheiten Rücksicht zu nehmen.
Im audiovisuellen Sektor lassen sich eine Reihe von Beispielen
anführen, anhand derer es demnach zu Kollisionen oder zur Aushebelung
von bewusst nicht harmonisierten nationalen Regelungen kommen würde.
Dies betrifft zunächst die so genannten Genehmigungserfordernisse,
die gemäß Art. 9 des Richtlinienentwurfs unter strenge Voraussetzungen
gestellt werden. Danach würden sämtliche Zulassungs- bzw. Lizenzvoraussetzungen
im Rundfunkbereich einer Vorabkontrolle der Kommission unterliegen.
Konkret relevant würde dies zudem im Bereich der Medienkonzentration.
In den Mitgliedstaaten bestehen eine Reihe unterschiedlicher Regelungen
zur Sicherstellung von Medienpluralismus (Genehmigungserfordernisse, Regelungen
zur Vielfalt von Inhalten, Quellen oder Verbreitung, spezifisches Medienkartellrecht,
Regeln zur Verfügungsstellung von Sendeplätzen für unabhängige
Dritte, Regelungen zur Stärkung der redaktionellen Unabhängigkeit,
Regelungen über Interessenkonflikte). Diese Maßnahmen würden
entweder bereits an Art. 9 des Richtlinienentwurfs, oder aber an den gemäß
Art. 15 Abs. 2 des Richtlinienentwurfs mit Blick auf Nichtdiskriminierung
zu prüfenden Anforderungen scheitern können.
Problematisch gestaltet sich auch der Bereich der must-carry-Regelungen,
also Bestimmungen zur Einspeisung von Programmen in das Kabel. Entsprechende
Vorschriften sind Gegenstand der Universaldienstrichtlinie (Art. 31) und
müssten daher eigentlich gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b) des
Richtlinienentwurfs dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie
entzogen sein. Die Kommission beabsichtigt jedoch ausdrücklich, die
nationalen Weiterverbreitungsvorschriften für die Kabeleinspeisung
der Überprüfung nach Maßgabe der Richtlinie zu unterstellen
(vgl. Erwägungsgrund 36 des Richtlinienentwurfs). Dieser Ansatz entspricht
nicht den selbst gesetzten Vorgaben und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit.
Ein weiteres Beispiel ist der Hörfunk. Dieser ist,
vergleichbar den Regelungen zur Sicherung des Medienpluralismus, bewusst
nicht harmonisiert. Während es bei letzterem an der entsprechenden
Gemeinschaftskompetenz fehlt, fehlt es beim Hörfunk bereits an einer
nennenswerten grenzüberschreitenden Dimension. Mit Erlass der vorgesehenen
Richtlinie würde der Hörfunk einer gemeinschaftsrechtlichen
Regelung unterworfen. Da aber - anders als beim Fernsehen in Gestalt der
Fernsehrichtlinie - eine gemeinschaftsrechtliche Mindestharmonisierung
im Bereich des Hörfunks besteht, käme allein das Herkunftslandprinzip
(Art. 16 Richtlinienentwurf) zum Tragen. Die jeweils im Herkunftsstaat
geltende Regelung müsste also von Deutschland akzeptiert werden.
Auch die Regelungen zur Wahlberichterstattung sind aus guten
Gründen nicht Gegenstand einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung.
Naturgemäß weichen die jeweils nationalen Regelungen hier voneinander
ab. Einige Mitgliedstaaten akzeptieren bezahlte politische Werbung im
Rundfunkbereich, andere verbieten diese. Auch kennen nicht alle Mitgliedstaaten
die Verpflichtung, politischen Parteien und Kandidaten freie Sendezeiten
zuzuteilen oder die Wahlberichterstattung in einer gleichberechtigten
und neutralen Weise im allgemeinen Programm zu integrieren. Die Geltung
des Herkunftslandprinzips würde dazu führen, dass die Rundfunksender
lediglich diejenigen Regelungen zur Wahlberichterstattung und politischen
Werbung einhalten müssten, die in dem Staat ihrer Niederlassung gelten,
unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Wahlen stattfinden.
Dies würde insbesondere auch dann gelten, wenn die Ausstrahlung speziell
auf einen anderen Mitgliedstaat, den so genannten Bestimmungsstaat, ausgerichtet
wäre. Damit aber bestünde die Gefahr, dass nationale Vorschriften
zur Sicherstellung fairer demokratischer Wahlen umgangen würden.
Der Dreh- und Angelpunkt der vorgesehenen Richtlinie ist
eben jenes Herkunftslandprinzip. Dieses unterscheidet sich zwar regulatorisch
gerade dadurch von dem Ansatz einer (z.B. Mindest-)Harmonisierung, dass
die Mitgliedstaaten in Folge des Herkunftslandprinzips grundsätzlich
nicht verpflichtet sind, entsprechende europäische Vorgaben in nationales
Recht umzusetzen, sondern lediglich, das jeweils einschlägige Recht
der anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Letztlich führt dieser
Ansatz aber de facto ebenfalls zu einer Harmonisierung - und zwar naturgemäß
oftmals auf niedrigstem Niveau. Dies ist umso bedenklicher, als Bereiche
erfasst würden, die - wie Medienkonzentration oder Hörfunk -
bewusst nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt sind.
Hinzu kommt, dass die Kompetenz der Mitgliedstaaten, den
Rundfunkfunkbereich zu regeln, hierdurch empfindlich beeinträchtigt
würde. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk fordert daher, den
gesamten audiovisuellen Sektor vollständig aus dem Anwendungsbereich
der vorgesehenen Richtlinie herauszunehmen. Sollte dies nicht zu erreichen
sein, so bedarf es jedenfalls klarer und abschließender Kollisionsregelungen.
Die insoweit allein vorgesehene Regelung des Art. 3 Richtlinienentwurf
wirft demgegenüber mehr Fragen auf, als dass sie zur gebotenen Rechtssicherheit
beitragen würde.
Soweit sich tatsächlich im Bereich des audiovisuellen
Sektors zu beseitigende Hindernisse des freien Dienstleistungsverkehrs
herausstellen sollten, so bestehen zu deren Beseitigung spezifische Instrumentarien.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Fernsehrichtlinie, deren Revision
ohnehin ansteht.
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