| Die
Redebeiträge zur Tagung.
Stellungnahme der IG Metall
Relevanz und Schluss-folgerungen für die IG Metall
1. Der Richtlinienentwurf der EU
2. Beschlußlage des DGB und Haltung der Arbeitgeber
3. Auswirkungen für den Organisationsbereich IG Metall
4. Fazit und Schlussfolgerungen
5. Nächste Schritte
IG Metall Vorstand
FB Handwerk / Betriebspolitik KMU
Januar 2005
Der Richtlinienentwurf der EU
Am 25. Februar 2004 legte die Europäische Kommission
einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vor.
Diese Richtlinie bedarf zu ihrer Beschlussfassung der qualifizierten
Mehrheit im Rat und einer Mehrheit im Europäischen Parlament. Die
ursprüngliche Planung, die Richtlinie in großer Eile durchzupeitschen,
die erste Lesung im Europäisches Parlament bereits im 1. Halbjahr
2004
durchzuführen und die Richtlinie bis Ende 2005 zu verabschieden um
sie dann bis 2007 in nationales Recht umzusetzen, war angesichts ihrer
Komplexität, der Reichweite der Folgen, ihrer Unausgegorenheit und
nicht zuletzt der massiven Kritik unterschiedlichster gesellschaftlicher
Gruppen und Institutionen nicht haltbar.
Nun ist geplant, Ende Januar/Anfang Februar einen überarbeiteten
Richtlinien-Vorschlag in die Beratung einzubringen und sie voraussichtlich
im Juni in erster Lesung im Europäisches Parlament zu
beraten. Es ist zu erwarten, dass auch zu diesem Entwurf weitreichende
Änderungsforderungen in die Beratung eingebracht werden. Die Entscheidungsverfahren
auf europäischer Ebene werden sich bis ins zweite Halbjahr 2005 hinziehen.
Der Richtlinienentwurf beruft sich auf die Lissabonstrategie
und das damit verbundene Ziel, Wachstum und Beschäftigung zu fördern.
Die Richtlinie soll den gesamten Dienstleistungsbereich erfassen, der
in den meisten EU-Staaten mehr als 70 Prozent der Beschäftigung und
Wirtschaftskraft stellt. Darunter fallen so verschiedene Branchen wie
beispielsweise Bauindustrie, Handwerk, industrielle Dienstleistungen,
Handel, Wasserversorgung und Kulturbetriebe.
Sie umfasst so unterschiedliche Sachverhalte wie grenzüberschreitende
Erbringung bzw. Vertrieb von Dienstleitungs-Produkten (z. B. Softwaredownload;
EDV-Services), die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten (Kfz-Reparaturen; Kultur,
Gesundheitsdienstleistungen), die grenzüberschreitende Erbringung
von Dienstleistungen durch die Entsendung von Arbeitnehmern bzw. die Arbeitnehmerverleihung
oder die Niederlassungsfreiheit für Unternehmen.
Die Erbringung von Dienstleistungen soll nur noch den Gesetzen
und Standards unterliegen, die am Sitz des Dienstleistungsunternehmens
gelten. Für Kontrollen soll der Staat verantwortlich sein, an dem
die Firma ihren Sitz hat. Durch die Einführung des „Herkunftslandsprinzips“
würde die neoliberale Umgestaltung Europas durch den Abbau von Regulierungen
und die Entfesselung eines unbegrenzten Lohn- und Sozialdumpings radikal
vorangetrieben.
Durch ihren horizontalen Ansatz will die DLR das Herkunftslandsprinzip
zur grundlegenden Regelung machen und abweichendes, nationales Recht entweder
aushebeln oder nur als Ausnahme von der Regel (übergangsweise) weiterbestehen
lassen. Diese Vorgehensweise führt zu einer
außerordentlich komplexen, in der Gesamtheit kaum zu durchschauenden
Fülle von Wirkungen durch zahlreiche Änderungen der tatsächlichen
Rechtsverhältnisse. Eine im Sommer 2004 initiierte Expertise zu Auswirkungen
und Handlungsempfehlungen für den Organisationsbereich der IG Metall,
soll deshalb eine fundierte Basis für die weitere Diskussion und
Arbeit schaffen.
Beschlußlage des DGB und Haltung der Arbeitgeber
Der DGB-Bundesvorstand hat am 6. Juli 2004 eine Stellungnahme
zum Richtlinienentwurf beschlossen, in der er das Ziel unterstützt,
die Wettbewerbsfähigkeit des Dienstleistungs-Sektors zu erhöhen,
den Richtlinienentwurf jedoch als ungeeignet bewertet.
Die Kritik fußt einerseits auf der einseitigen Wettbewerbsorientierung
und der fehlenden Berücksichtigung sozialer und umweltpolitischer
Ziele der EU in der Konzeption der Richtlinie.
Der DGB-Beschluss fordert einen veränderten Ansatz
der Richtlinie gekoppelt mit dem zweifachen Junktim, dass die Dienste
der öffentlichen Daseinsvorsorge durch eine eigene Richtlinie geregelt
werden und auch die Regulierung der Arbeits- und Sozialbedingungen eigenständig
mit dem
Ziel geregelt wird, eine schrittweise Harmonisierung im Sinne der Verbesserung
der Standards zu gewährleisten und national bessere Standards nicht
in Frage zu stellen. Arbeits- und sozialrechtliche
Fragen sollen explizit von der Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen
werden. Arbeitnehmerentsendung und Leiharbeit auf Grundlage einer eigenständigen
Rechtsgrundlage geregelt und vor Missbrauch als Instrument in einem europäischen
Dumpingwettbewerb geschützt werden.
Der Richtlinienentwurf ist auch bei zahlreichen anderen
gesellschaftlichen Gruppen, Verbänden und Institutionen auf entschiedene
Kritik gestoßen. Dies gilt auch für die Arbeitgeberseite. Der
ZDH hat
eine umfangreiche Stellungnahme zum Richtlinienentwurf verfasst, die er
als überschießende Regelung charakterisiert und insbesondere
die Regelungen zur Niederlassungsfreiheit massiv kritisiert. Das Herzstück
des Richtlinienentwurfs, die Einführung des Herkunftslandsprinzips
(HKP)
bei der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen kritisiert
beispielsweise die Bundesvereinigung Bauwirtschaft zutreffend mit dem
Hinweis, dass ohne vorhergehende Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen,
ein unterbietender Standortwettbewerb der
Mitgliedsstaaten die Folge ist, diese zu einer „Nivellierung von
Standards nach unten“ führe, das Herkunftslandsprinzip deshalb
abzulehnen sei. Eine Position, die auch der ZDH in modifizierter Form
vertritt. Dagegen wird der Richtlinienentwurf vom BDA gerade deshalb im
Kern unterstützt, verbunden mit der Erwartung, dass dieser dazu beiträgt
„überholte Schutzvorschriften abzubauen“.
Auch von Seiten des Bundesrates wird massive Kritik am Richtlinienentwurf
geübt. Er geht davon aus, dass die Regelungen zum Herkunftslandsprinzip
durch die Regelungskompetenz der EU nicht gedeckt seien. Das Herkunftslandsprinzip
gehe über die Koordinierung hinaus und führe zu einer Verdrängung
nationaler Vorschriften bei gleichzeitigem Kontrollverlust. Die Rechtssicherheit
werde beeinträchtigt, da kein einheitliches Recht mehr gälte.
(Stattdessen 25 verschiedene
Rechtsordnungen in 20 Sprachen miteinander konkurrieren).
Er äußert außerdem erhebliche Bedenken
insoweit, als das Herkunftslandsprinzip eine dem internationalen Privatrecht
vorrangige Kollisionsnorm darstellen würde.
Auswirkungen für Organisationsbereich IG Metall
In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder die
Beschreibung der Ausnahmen vom Herkunftslandsprinzip in Artikel 17 des
Richtlinienentwurf als Argument angeführt um zu begründen, dass
Entsendung und Leiharbeit vom Herkunftslandsprinzip ausgenommen seien.
Artikel 17 könnte
tatsächlich den Eindruck erwecken, als würde das zuvor in Artikel
16 eingeführte Herkunftslandsprinzip gleich wieder aufgehoben. Es
heißt dort nämlich, dass die Angelegenheiten , die unter die
Entsenderichtlinie fallen, gemeint sind damit die Entsendung von Arbeitnehmern
und die Leiharbeit, dass diese Angelegenheiten also vom Herkunftslandsprinzip
ausgenommen werden.
Leider wird hier - wohlgemerkt nur als Ausnahme von der
Regel - lediglich ein ziemlich löchriger Schutzschirm aufgespannt.
Dieser wird nämlich nur insoweit wirksam, wie die EU-Entsenderichtlinie
durch nationales Recht untersetzt wird. Das Deutsche Entsendegesetz ist
jedoch in seiner Wirkung lediglich auf bau- und baunahe Bereiche begrenzt.
Zudem macht es allgemeinverbindliche Tarifverträge zur Voraussetzung
für die Anwendung tariflicher Mindeststandards auf entsandte Arbeitnehmer.
Doch selbst dieser löcherige Schutz wird durch die im Richtlinienentwurf
vorgesehenen Beschränkungen der Kontrollmöglichkeiten weiter
unterlaufen.
Für die Dienstleistungstätigkeiten die nicht unter
dem Schutz des Entsendegesetzes stehen, bleibt die Frage nach dem Verhältnis
der Dienstleistungsrichtlinie zum internationalen Privatrecht. Denn auf
Grundlage des Artikels 34 EGBGB werden wichtige Arbeitnehmerschutzrechte
zu zwingendem innerstaatlichem Recht der BRD gemacht. So beispielsweise
das Mutterschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz und auch
die Bestimmungen des AÜG.
Da der Richtlinienentwurf auch die gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung erfasst, ist insoweit zunächst der gesamte
Organisationsbereich der IG Metall erfasst. Ob eine Ausnahme bei konzerninterner
Arbeitnehmerüberlassung besteht, wie sie vergleichbar in § 1
AÜG enthalten ist, ist fraglich. Für die notwendigen Geschäftsmäßigkeit
der Dienstleistung dürfte es schon genügen, wenn es eine konzerninterne
Kostenverrechnung gibt. Daher gilt der Richtlinienentwurf grundsätzlich
auch für die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung.
Für den Organisationsbereich der IG Metall haben wir
hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und Wirkungen deshalb im Wesentlichen
drei Fallkategorien zu unterscheiden:
1. Arbeitnehmerentsendung im baunahen Bereichen, die durch
das AEntG geregelt werden
2. Arbeitnehmerentsendung, die nicht unter das AEntG fallen
3. Leiharbeit
Darüber hinaus kann es in grenznahen Bereichen überall
dort zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen kommen,
wo ein starkes Preisgefälle herrscht (z.B. durch Versicherungsunternehmen
organisierte Kfz.-Reparatur). Dies müsste ggf. durch entsprechende
statistische Daten ermittelt und validiert werden.
Die erste Fallkonstellation gilt für über 1 Mio.
Arbeitnehmer in den baunahen Bereichen des Elektrohandwerks, des Heizungs-,
Klima- und Sanitärhandwerks, des Metallbauer- und Schlosserhandwerks
sowie des Holz- und Tischlerhandwerks. Hier gilt in den baunahen Bereichen
das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), allerdings gibt es keine allgemeinverbindlichen
Tarifverträge. Bei Anwendung des Richtlinienentwurfs bliebe es für
diese Branchen zunächst bei den im Arbeitnehmer-Entsendegesetz abschließend
aufgeführten „Zwingenden Arbeitsbedingungen“. Diese betreffen
im Wesentlichen gesetzliche Regelungen zu Arbeits- und Ruhezeiten, Urlaub,
Arbeits- und Gesundheitsschutz, Antidiskriminierung, zum Schutz von Schwangeren,
Kindern und Jugendlichen. Dagegen käme für die Entlohnung und
sonstigen Arbeitsbedingungen das Herkunftslandprinzip aufgrund des Fehlens
für allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge und sonstiger
gesetzlicher Regelungen selbst in diesen baunahen Handwerksbereichen zur
Anwendung.
Der Bereich der baunahen Handwerke im Organisationsbereich
der IG Metall würde bei Anwendung des Richtlinienentwurfs folglich
für den grenzüberschreitenden Unterbietungswettbewerb bei den
Löhnen und Arbeitszeiten freigegeben. Bezogen auf die Arbeitszeit
gilt dies zumindest formal bis zu den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes.
Für die
tatsächlichen Verhältnisse kommen dann jedoch alle Probleme
zum Tragen, die bereits mit Blick auf die vorgesehenen Beschränkungen
für die Kontrolle bei der Einhaltung rechtlicher Vorschriften angesprochen
wurden.
Eine weitere Fallkonstellation ist die Entsendungen von
Arbeitnehmern außerhalb dieser baunahen Bereiche. Für diesen
Teil des drittbezogenen Personaleinsatz außerhalb des Arbeitnehmerentsendegesetzes
gibt es derzeit keine begrenzenden Regelungen. Es gilt zwar das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dessen Gleichbehandlungsgebot,
aber eben nur, soweit tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vollzogen
wird. Einem Unterbietungswettlauf bei Löhnen und Arbeitsbedingungen
wird hier durch den Richtlinienentwurf Tür und Tor geöffnet.
Diese Fallkonstellation ist zur Zeit nicht zu quantifizieren,
hat aber angesichts der zunehmenden Bedeutung von Dienstleistungsfunktionen
auch in der Industrie bzw. im Produzierenden Gewerbe sicher eine wachsende
Bedeutung. Beispielsweise kann es sich dabei im Bereich von IT-Dienstleistungen
um die Entsendung von Arbeitnehmern ausländischer Dienstleistungserbringer
handeln, die zur Vorbereitung und Durchführung von Offshoring-Strategien
am Ort des Dienstleistungsempfängers arbeiten.
Ebenso könnte es sich auf Arbeitnehmerentsendungen ausländischer
Dienstleistungs-Anbieter beispielsweise in den Tätigkeitsbereichen
Werksschutz- und Sicherheitsdienste, Werkskantinen, Facility Management,
textiles Reinigungsgewerbe, Wartungsdienste von Maschinen usw. beziehen.
Beispielsweise verrichten ca. 41 Prozent der Beschäftigten in der
Metall- und Elektroindustrie Dienstleistungstätigkeiten, die allerdings
in sehr unterschiedlichem Maße direkt oder mittelbar von einem durch
die DLR verschärften Wettbewerbsdruck betroffen wären. Die potentielle
Vielzahl von Möglichkeiten und ihre Praxisrelevanz ist zur Zeit noch
gar nicht abschätzbar. In jedem Fall müssen wir davon ausgehen,
dass die Erschließung der Möglichkeit, in diesen Bereichen
massive Kostenvorteile durch Lohn- und Sozialdumping zu erzielen, auch
die Entwicklung und
schließlich auch die Nachfrage nach entsprechenden Dienstleistungsangeboten
nach sich ziehen wird.
Die 3. Kategorie ist die Leiharbeit und spätestens
hierdurch wird der gesamte Organisationsbereich der IG Metall durch den
Richtlinienentwurf betroffen. Der Richtlinienentwurf ist hier uneinheitlich,
weil er einerseits eben auch die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
erfasst, andererseits derzeit durch einen Verweis auf die Entsende-Richtlinie
diese vom Herkunftslandprinzip ausnimmt. Das AÜG steht durch den
Richtlinienentwurf unter einem ständigen Rechtfertigungsdruck gegenüber
der Europäischen Kommission, ob es als Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit
verhältnismäßig ist.
Fazit und Schlussfolgerungen
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie betrifft in ihrer Wirkung
nicht nur typische Dienstleistungsberufe sowie handwerkliche und Montagetätigkeiten
in baunahen Bereichen, sondern auch Dienstleistungs-
und Produktionstätigkeiten in der Industrie.
Das Herkunftslandsprinzip dient dabei als Instrument, um
Mindeststandards bei Löhnen und Arbeitsbedingungen auszuhebeln, den
Standortwettbewerb zu intensivieren und einen verschärften Unterbietungswettbewerb
um Löhne und Arbeitsbedingungen einzuleiten.
Dies steht im Widerspruch zu den Interessen der Arbeitnehmer
und ihrer Gewerkschaften. Dies steht auch im Widerspruch zu den Zielen
und Aufgaben der EU, die sich in Art. 2 des Vertrages auf den wirtschaftlichen
*und* sozialen Fortschritt verpflichtet..
Der Richtlinienentwurf ist insgesamt gänzlich ungeeignet,
den Binnenmarkt für Dienstleistungen weiterzuentwickeln. Dem Ziel
der sozialen Harmonisierung und Verbesserung der Lebensverhältnisse
wirkt er direkt entgegen.
Eine einzige Richtlinie ist überfordert, all die unterschiedlichen
Anforderungen der verschiedenen und äußerst unterschiedlichen
Dienstleistungssektoren und -tätigkeiten zielführend zu regeln.
Sektorspezifische Regelungen sind der angemessenere Weg, wenn es um das
Ziel der Entwicklung und nicht einfach nur der Deregulierung des Binnenmarktes
geht.
Voraussetzung ist allerdings, den Schutz vor einem gesellschaftlich
schädlichen Unterbietungs- und Standortwettbewerb bei Löhnen
und Arbeitsbedingungen im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung und Leiharbeit
zu gewährleisten und entscheidend zu verbessern.
Die Einhaltung zwingender nationaler Mindestarbeitsbedingungen
ist zu sichern (internationales Privatrecht). Dies muß sich sowohl
auf die Rechtsnormen als auch die Kontrollmöglichkeiten beziehen.
Nächste Schritte
Eine grundlegende Information der Organisationsgliederungen
und der Thematisierung in den Medien der IG Metall.
Die bestehende Zusammenarbeit zur Dienstleistungsrichtlinie
mit IG BAU und verdi unter Federführung des DGB wird fortgesetzt
und weitere Gewerkschaften nach Möglichkeit einbezogen. Nach der
eher grundsätzlichen Auseinandersetzung mit dem Richtlinienentwurf
kommt es nun darauf an, auch unter taktischen Gesichtspunkten detailiierte
und konkrete Änderungsvorschläge und Forderungen zu erarbeiten.
Die gemeinsame Erstellung eines Informationsflyers zur Dienstleistungsrichtlinie
ist mit IG BAU und verdi vereinbart. Weitere Gewerkschaften werden sich
möglicherweise beteiligen. Der Flyer dient
der Information von Mitgliedern und Öffentlichkeit und kann genutzt
werden, das Thema unter anderem in den Landtagswahlkampf in NRW einzubringen.
Die ZDH-Stellungnahme zur Dienstleistungsrichtlinie wird
als Anker genutzt, um die Diskussion zur DLR in der Selbstverwaltung des
Handwerks voranzutreiben und diese als politische Lobbystruktur zu nutzen.
Parallel zum Frühjahrsgipfel der Staats- und Regierungschefs
der EU hat der EGB für den 19. März eine Großkundgebung
in Brüssel geplant. Diese soll genutzt werden, um über die Dienstleistungsrichtlinie
und die Position der Gewerkschaften zu informieren und unseren Forderungen
Nachdruck zu verleihen. Die deutsche Beteiligung wird vom DGB organisatorisch
vorbereitet und unterstützt.
Die Lobbyarbeit auf Bundesebene und vor allem auf europäischer
Ebene ist zu intensivieren. Mit den Berufssekretariaten EMB, EFBH und
EGV/TBL ist ein gemeinsames Vorgehen abzustimmen und zu koordinieren.
Uns nahe stehende wichtige Entscheidungsträger sind zu informieren
und einzubinden.
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