| Die
Redebeiträge zur Tagung.
Rede von Frank Schmidt-Hullmann
Die Dienstleistungsrichtlinie und ihre Folgen
auf die Arbeits- und Sozialbedingungen
Die Idee der Schaffung eines umfassenden europäischen Binnenmarktes
für Dienstleistungen über das Instrument der Dienstleistungsfreiheit
ist an sich nicht neu und steht so seit vielen Jahren in den Europäischen
Verträgen. Zwar gab es von Anfang an Fragen, wie dies angesichts
höchst unterschiedlicher Standards in den Mitgliedsländern funktionieren
soll. Aber das Konzept als solches ist nie grundsätzlich infrage
gestellt worden. Bei Industriegütern und Agrarprodukten funktioniert
es ja auch mehr oder weniger erfolgreich. Allerdings ist man hierbei auch
völlig anders vorgegangen: erst erfolgte eine umfassende Harmonisierung
und erst dann die Liberalisierung unter teilweiser Anwendung des Herkunftslandprinzips.
Man hätte sich nicht nur daran, sondern auch an historischen
Vorbildern für die Schaffung von Binnenmärkten innerhalb Europas
orientieren können, wie z.B. der allmählichen Abschaffung lokaler
Standards im Zusammenhang mit dem Entstehen der Nationalstaaten Italien
und Deutschland im vorletzten Jahrhundert. Auch dort wurde immer zunächst
eine übergreifende Neuregelung geschaffen, bevor eine Abschaffung
der lokalen Regeln und Standards erfolgte.
In einer anderen, besseren Welt als dieser hätte sich
das Binnenmarktkommissariat an solchen Vorgehensweisen orientiert. Und
da es sich bei Dienstleistungen in vielen – aber nicht allen - Fällen
um den Einsatz konkreter Menschen an Menschen handelt, und dies mit höchst
unterschiedlichen möglichen Gefahren für die Menschen, hätte
man die Harmonisierung so gestalten können, dass Sektor für
Sektor vorgegangen worden wäre. Und da wir nicht mehr im 19. Jahrhundert
leben, zunächst das Instrument des europäischen Sozialen Dialoges
eingesetzt, bei diesem Vorhaben sinnvollerweise erweitert zu einem dreiseitigen
– neudeutsch tripartitären - Gespräch mit Vertretern der
Beschäftigten, der Unternehmer und der öffentlichen Stellen.
Der geschworen neoliberale Binnenmarktkommissar Bolkestein
aber, der schon längst Harmonisierungsansätze für verschiedene
Sektoren hätte vorlegen können, wollte sich dieser, für
seine Pläne lästigen und störenden Prozedur nicht unterziehen.
Es hätte ja etwas Vernünftiges, von Allen Akzeptiertes und Sozialverträgliches
dabei herauskommen können. Da sozialer Fortschritt aber für
ihn nur ein Hindernis auf dem Rückweg zum Manchesterkapitalismus
ist, hat er beschlossen, dem europäischen Teil der Menschheit als
politisches Erbe etwas völlig Anderes zu hinterlassen: eine Regulierung,
die auf das Gegenteil einer Harmonisierung auf einem höheren Niveau
abzielt.
In der realen Welt hat Bolkestein und mit ihm die Europäische
Kommission deshalb mit dem Entwurf einer allgemeinen Dienstleistungsrichtlinie
einen Regulierungsvorschlag vorgelegt, welcher völlig einseitig an
den Interessen von Unternehmern ausgerichtet ist. Damit entspricht er
nicht den Zielen der Gemeinschaft, die auch noch soziale und andere Interessen
berücksichtigen.
Und noch schlimmer, der Entwurf ist nicht einmal an den
Interessen aller Unternehmer ausgerichtet. Sondern ausschließlich
an den Interessen derjenigen Gruppe der Unternehmer, die möglichst
keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Gesellschaften, in denen
sie tätig sind, akzeptieren wollen und die die vorhandenen Standards
absenken oder umgehen wollen. Das ist der Hintergrund für meinen
etwas bösen Ausspruch, wonach die Mafia – wenn sie denn eine
offene Lobby in Brüssel hätte – sich aktiv für die
geplante Dienstleistungsrichtlinie einsetzen würde, den Frank Bsirske
in seinen einleitenden Bemerkungen zitiert hat. Wie komme ich zu dieser
Einschätzung?
Tragendes Prinzip des Entwurfes ist die völlig einseitige
Durchsetzung eines umfassenden Herkunftslandsprinzips für die Inanspruchnahme
der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch Unternehmen, welches
in dieser Extremität von den Europäischen Verträgen nicht
gedeckt ist.
Die Registrierung einer Briefkastenfirma in irgendeinem
Mitgliedsland soll reichen, um gemeinschaftsweit unter dessen Recht arbeiten
zu können und im Grunde nur noch der Aufsicht dieses „Herkunftslandes“
zu unterliegen.
Um mir allzu viele Worte zur Erläuterung der Wirkung
dieses Prinzips zu sparen, möchte ich ein Beispiel aus der Seeschifffahrt
nennen, einem Sektor, der seit langem die von Bolkestein gewünschten
Regeln hat. Neulich bin ich auf einer Bootsfahrt durch den Rotterdamer
Hafen an einem Schiff mit Registrierung in Luxemburg vorbeigefahren. Obwohl
dieses Schiff seetauglich ist und viel zu groß ist, um über
Saar und Mosel jemals nach Luxemburg zu fahren, unterliegt es aufgrund
seiner Registrierung der Aufsicht durch das im Binnenland gelegene Mitgliedsland
Luxemburg, obwohl dort wahrscheinlich nur der steuerliche Sitz der Reederei
in Form eines Briefkastens ist. Im Rahmen seiner „Nischenstrategie“
hat Luxemburg nämlich als reines Binnenland vor einiger Zeit ein
Seeschifffahrtsregister als „Billigflagge“ eingerichtet.
Die luxemburgische Arbeitsaufsicht leistet sicher hervorragende
Arbeit und ist qualifiziert im Bereich der Stahlwerke und der Büroarbeit.
Jetzt aber soll sie als „Seeschifffahrts“-Aufsichtsbehörde
aufgrund ihrer kaum vorhandenen praktischen Erfahrungen mit Seeschiffen
beurteilen können, ob das Schiff weiterhin sicher und seegängig
ist, ob die Rettungsboote schwimmfähig sind und etwas taugen, ob
der Arbeitschutz an diesem gefährlichen Arbeitsplatz eingehalten
wird, ob der Kapitän und die Mannschaft etwas von Seeschifffahrt
verstehen usw. und evt. eingreifen. Obwohl das Schiff selbst niemals nach
Luxemburg fährt und auch nicht fahren kann.
Den viel erfahreneren Kräften der Aufsichtsbehörden
in den Küstenländern wäre dagegen – wendet man den
Richtlinienentwurf hier einmal an – das eigene direkte Eingreifen
untersagt. Eine absurde Vorstellung! Aber das ist die absurde Logik dieser
Richtlinie.
Die Richtlinie wird fast alle Branchen betreffen –
direkt oder indirekt, z.B. über Leiharbeit, outsourcing usw., private
wie öffentliche Dienstleistungen - und damit fast die gesamten Beschäftigungsbereiche
in der EU berühren.
Sie wird dazu führen, dass künftig Unternehmen
mit 25 – und in naher Zukunft 27 – verschiedene Standards
auf jedem nationalen Markt innerhalb der EU miteinander konkurrieren.
Unternehmen mit 25 bzw. 27 verschiedenen Standards auf den Gebieten der
Höhe der Unternehmens- und Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge,
der Qualität der Unternehmensaufsicht und des Gläubiger-, Verbraucher-
und Arbeitnehmerschutzes, der Versicherungspflicht zur Abdeckung der Risiken
von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Höhe der Standards
und Umfang der Rechte im kollektiven und individuellen Arbeitsrechts usw.
treffen also auf dem selben Markt aufeinander.
Und natürlich würden die 25 bzw. 27 verschiedenen
Standards nicht nur vermittelt über Unternehmen, sondern auch direkt
in Konkurrenz miteinander gebracht. Denn jedes Land würde in Zugzwang
gebracht, die eigenen Standards abzusenken, um weiterhin für die
formelle Ansiedlung oder den Verbleib von Unternehmen interessant zu bleiben.
Die Kommission will also einen „umgekehrten Darwinismus“
zwischen den Mitgliedsländern unter dem Motto „Der schwächste
– Regulierer – gewinnt!“ einleiten.
Sie arbeitet bei der Werbung für ihren Vorschlag mit einer ganzen
Reihe von falschen Aussagen.
Wenn es z.B. zur Beruhigung der Steuerpolitiker von der
Kommission heißt: das Steuerwesen sei ausgenommen, es gehe ihr nur
um die Verhinderung von Diskriminierungen ausländischer Dienstleister,
zeigt die genaue Lektüre des Richtlinientextes in Art. 2 Nr. 3 das
Gegenteil:
die Ausnahme von der Richtlinie bezieht sich nur auf den europäisch
harmonisierten Steuerbereich, also im Wesentlichen die Umsatzsteuer.
Für die nicht harmonisierten Einkommens- und Unternehmenssteuern
sowie andere staatliche und kommunale Abgaben gelten dagegen über
eine Rückausnahme das Herkunftslandsprinzip nach Art. 16 sowie der
Art. 14. Letzterer untersagt den Mitgliedsländern unter Anderem,
dem Unternehmen die Errichtung einer Niederlassung oder eines Hauptsitzes
aufzuerlegen, so dass in der Folge eine Besteuerung im tatsächlichen
Betätigungsland natürlich ausfällt.
Und wie der Anspruch des Betätigungslandes auf die Umsatzsteuer durchgesetzt
werden soll, wenn nahezu alle herkömmlichen Melde- und Anmeldepflichten
durch die Richtlinie verboten werden, ist mehr als fraglich.
Auch bei den Arbeitnehmerrechten und Sozialstandards wiederholt
sich dieses Argumentationsmuster in der Kommissionspropaganda.
Hier sagt die Kommission, was soll Eure ganze Aufregung, der Richtlinienentwurf
betont doch extra die Geltung der Entsenderichtlinie (96/71 EG), und schreibt
sogar noch zusätzliche Pflichten des Herkunftslandes zur Beaufsichtigung
seiner Entsendefirmen und das Kontrollrecht des Arbeitslandes ausdrücklich
fest.
Aber dies ist eine Mogelpackung. Denn die Dienstleistungsrichtlinie
hebelt bereits im selben Artikel praktisch alle wirksamen Kontrollmöglichkeiten
des tatsächlichen Arbeitslandes gegenüber den Entsendefirmen
aus. In Zukunft darf das Arbeitsland nämlich weder eine Anmeldung
der Entsendefirma noch die Bestellung eines Verantwortlichen vor Ort verlangen.
Wie soll das Arbeitsland dann überhaupt noch von der Entsendung von
Beschäftigten erfahren?
Stellt das Arbeitsland dies trotzdem irgendwie fest und
will nun die Einhaltung der verbindlichen Mindeststandards kontrollieren
kommt der nächste Hammer. Denn nach dem Entwurf braucht das Unternehmen
auch keine Arbeitspapiere und Sozialversicherungsunterlagen mehr vor Ort
bereit halten. Wie aber soll ich die Zahlung des Mindestlohns ohne Unterlagen
überprüfen? Ganz einfach, sagt die Kommission: bitte die Firma
um Übersendung per Fax oder e-mail. Wie das, wenn ich weder eine
Anmeldung noch einen Verantwortlichen vor Ort habe und mir die häufig
nur für den Job eingestellten Beschäftigten nur ungefähre
Angaben über ihre Firma machen können.
Dann schalte eben die Behörde des Herkunftslandes ein,
sagt die Kommission. Nur: wer die praktischen Abläufe kennt, weiß:
das dauert Monate. Und bei vielen Dienstleistungen ist der Arbeitseinsatz
bis dahin längst vorbei. Und wie soll ich denn überhaupt qualifiziert
anfragen, wenn vor Ort nicht einmal ein Verantwortlicher der Firma vorhanden
ist, der mir den genauen Namen und Ort der Firma nennen kann. Und wie
soll ich bei festgestellten Verstößen - sagen wir, z.B. beim
Arbeitsschutz - gegen meine Vorschriften sofort reagieren können,
wenn kein Verantwortlicher zu greifen ist, dem ich meine Auflagen mitteilen
kann?
Aber damit nicht genug: die Richtlinie hebelt über
die Geltung des Herkunftslandsprinzips selbst für „Briefkastenfirmen“
und Firmen, die ohne formale Inlandsniederlassung dauerhaft unter ausländischem
Status arbeiten, die nationalen Regelungen über Gewerkschafts- und
Mitbestimmungsrechte im Betrieb aus.
Ein Beispiel: ein deutscher, niederländischer oder
österreichischer Unternehmer will die Gründung eines Betriebsrats
nach den Vorschriften seines Landes vermeiden, obwohl er in diesem Land
seine Haupttätigkeit weiterhin ausüben will. Dann verlagert
er seinen Sitz unter voller Aufrechterhaltung seiner Büros in Deutschland,
Niederlanden oder Österreich formal in ein Land wie z.B. Polen, das
keine Betriebsräte kennt. Und noch besser, wenn er ein KMU mit unter
20 Beschäftigten hat, erlaubt das polnische Arbeitsrecht auch keine
offizielle und geschützte Gewerkschaftsbetätigung in seinem
Betrieb, denn zur Gründung einer Betriebsgewerkschaft benötigt
man dort mindestens 20 (bisher 10) innerbetriebliche Gewerkschaftsmitglieder.
Er kann dann auch ruhig mit deutschen, niederländischen oder österreichischen
Beschäftigten dauerhaft in den drei Ländern arbeiten, das ändert
nichts daran, dass für ihn das Recht des Arbeitslandes auf diesem
Gebiet nicht gilt, solange er nicht so dumm ist, formell eine Niederlassung
zu gründen. Den Gewerkschaften seines tatsächlichen Arbeitslandes
sagt er: lasst Euch nach polnischem Recht wirksam als Gewerkschaft anerkennen,
dann rede ich mit Euch. Oder: Wie, Ihr ruft meine Arbeitnehmer zu einem
Streik auf! Das ist illegal! Ihr seid keine anerkannte polnische Gewerkschaft.
Ich verklage Euch auf Schadensersatz. Für die Gewerkschaften im Arbeitsland
steckt daher künftig jeder Versuch, die Arbeitsbedingungen in solchen
Firmen verbessern zu wollen, voller Tretminen.
Die Kommission nimmt wahrscheinlich als selbstverständlich
an, dass die Gewerkschaften des Herkunftslandes der Firma sich um solche
Beschäftigten kümmern. Aber der Betrieb arbeitet nicht in diesem
Land und seine Beschäftigten kommen nicht daher und arbeiten nicht
dort. Im Grunde kann man ein solches Unternehmen mit den Fähren auf
der Ostsee vergleichen. Die fahren unter der Flagge der Bahamas mit Heimathafen
Nassau. Aber weder das Schiff noch der Kapitän noch die Mannschaft
waren jemals dort. Und wenn ich den polnischen oder schwedischen Matrosen
frage: was steht im bahamesischen Arbeitsrecht, wird er mich nicht aufklären
können. Und die bahamesische Seeleutegewerkschaft weiß überhaupt
nichts von diesem Schiff, weil kein einziger an Bord von den Bahamas kommt.
Trotzdem gilt formal bahamesisches Recht!
Zurück zu unserem Thema: Selbst, wenn die polnischen
Gewerkschaften sich also künftig um niederländische Arbeitnehmer,
die in den Niederlanden unter einem niederländischen Boss in einer
Firma polnischen Rechts arbeiten, kümmern wollten: wie soll das funktionieren?
Und könnte ich als ein solcher Beschäftigter von einem polnischen
Gewerkschaftsvorsitzenden, sagen wir von Solidarnosz, Verständnis
für meine Lohnerhöhungsforderung von 9,50 auf 10 Euro die Stunde
erwarten, die ich als einfacher Beschäftigter in den Niederlanden
wahrscheinlich brauche, um halbwegs gut leben zu können, die aber
in Polen selbst nur Manager und wenige Spitzenkräfte bekommen?
Und dann: wie stelle ich in solchen Fällen sicher,
dass der polnische Tarifvertrag nicht alles durchkreuzt, was lokal in
den Niederlanden üblich ist. Nicht weil die polnische Gewerkschaft
böswillig ist, sondern weil sie keine Detailkenntnisse über
die niederländischen Standards hat.
Und schließlich: wenn ich als nationale Gewerkschaft
künftig nur noch für diejenigen Firmen Tarife abschließen
könnte, die auch in meinem Land registriert sind, obwohl viele weitere
Firmen desselben Sektors unter ausländischer Flagge auf meinem Territorium
operieren: wie bekomme ich da noch Fortschritte hin, ohne dass weitere
Firmen ihren Sitz ins Ausland verlagern. Und wie erreiche ich die nationalen
Hürden für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifen,
die erforderlich ist, um Standards nach der Entsenderichtlinie auch auf
Auslandsfirmen auszudehnen, wenn große Teile der Arbeitgeber des
Sektors von vornherein nicht unter den rechtlichen Geltungsbereich des
Tarifes fallen und der EuGH in Luxemburg mir dann sagt, wenn die Regelung
nicht für alle Betriebe gilt, gilt sie nicht für Entsendefirmen?
Also kommen auch die sehr unterschiedlichen nationalen Umsetzungen
der Kernarbeitsstandards der ILO miteinander in Konkurrenz und insgesamt
überall unter Verschlechterungsdruck.
Im Telegrammstil nun noch weitere Auswirkungen der Richtlinie:
- beim Arbeitsschutz droht zum einem Chaos und Unkontrollierbarkeit
durch die Bestimmung, dass mitgebrachte Ausrüstungen akzeptiert werden
müssen, wenn sie „integraler Bestandteil der Dienstleistungserbringung
sind“. Beispiel: ein Gerüstbauunternehmer, dessen Gerüste
nicht mehr der nationalen Sicherheitsnorm entsprechen, verlagert seinen
Unternehmenssitz in ein Land mit niedrigerem Standard. Oder: der Arbeitschutzkontrolleur
in Finnland soll bei einer lettischen Gerüstbaufirma in Turku kontrollieren,
ob das mitgebrachte rostige Gerüst wenigstens noch den lettischen,
wenn schon nicht den finnischen, Normen genügt. Bis er die Unterlagen
aus Lettland übersetzt bekommen hat, ist das Gebäude längst
fertig oder ihm das Gerüst auf den Kopf gefallen!
Zum anderen unterliegen „ausgeflaggte“ Firmen
jedenfalls in Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten nach dem Herkunftslandprinzip nicht mehr der Versicherungspflicht
in den obligatorischen Versicherungen des Arbeitslandes wie z.B. der deutschen
Berufsgenossenschaften oder der österreichischen AUVA, die weit mehr
als nur Versicherungen sind, weil sie gleichzeitig Kontrollfunktionen
wahrnehmen.
- Für die inländischen Beschäftigten solcher
ausgeflaggten Firmen in Hochlohnländern drohen auch individuell gewaltige
Nachteile: wenn die Firma formal in einem Niedrigstlohnland registriert
ist und die Beschäftigten dort versichert sind, sind die abgezogenen
Beiträge zwar zunächst auch niedrig, aber wenn die monatliche
Altersrente oder Höchstrente bei Vollinvalidität dort nur 200
EUR beträgt, wie soll man davon in Westeuropa leben können?
Die Kommission erwartet wahrscheinlich, dass ich die ersparten Beiträge
in private Absicherung stecke, aber was ist, wenn ich als junger Mensch
nach wenigen Wochen Beschäftigung vom Gerüst falle und danach
Vollinvalide bin? Soll ich dann in das „Herkunftsland“ ziehen,
mit dem mich nichts verbindet außer der Flagge meiner Firma oder
soll die Gesellschaft des Arbeitslandes für mich aufkommen, obwohl
ich dort keine Beiträge entrichtet habe?
Das, meine Damen und Herren, ist doch dann wohl die Wirklichkeit, und
sie hat mit den absurden Vorstellungen neoliberaler (und gleichzeitig
staatlich voll versorgter, das ist die bittere Ironie dabei) beamteter
Planer eines Unternehmerwunderlandes Europa überhaupt nichts zu tun.
- Scheinselbständigkeit wird überall zunehmen.
Die Richtlinie verbietet allen Mitgliedstaaten Regelungen zu Vertragsverhältnissen,
die die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Erbringung
von Dienstleistungen vorschreiben.
- Aus gutem Grund eingeführte nationale Genehmigungsverfahren
für die Tätigkeit von Leiharbeitsfirmen und privaten Arbeitsvermittlern
werden über das Herkunftslandprinzip ausgehebelt.
- Wenn eine Firma Beschäftigte aus einem Drittstaat
in ein anderes Land entsenden will, gab es in der Vergangenheit häufig
Probleme. Auch uns hat gestört, wenn völlig legale ausländische
Stammbeschäftigte bei Hochtief-Essen, die kurzfristig auf einer niederländischen
Baustelle von Hochtief eingesetzt werden sollten, überhaupt keine
Arbeitserlaubnis für die Niederlande erhielten oder erst nach Wochen
die Erlaubnis bekamen: auf die Dauer führte das dazu, dass ihre Arbeitsplätze
gefährdet wurden.
Aber statt nun zu regeln, dass die deutsche Arbeitserlaubnis
im Entsendefall bei Vorlage auch von den Niederlanden anerkannt werden
muss, schüttet die Kommission das Kind mit dem Bade aus: die Niederlande
sollen in solchen Fällen nicht einmal mehr die Vorlage der deutschen
Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verlangen können.
Das schafft einen neuen völlig neuen Wirtschaftszweig: eine legale
Exportindustrie für Papierlose! Die Menschenhändler werden jubeln!
Und deren rechtlose Beschäftigte werden nicht aussagen und auch die
elendsten Bedingungen akzeptieren. Und wird das „Herkunftsland“,
dessen Arbeitsmarkt durch den Export der Papierlosen entlastet wird, etwas
dagegen unternehmen? Ja, natürlich, so wie ja der Storch bekanntlich
die Kinder zu den Eltern bringt!
- Schließlich gibt es noch jede Menge indirekte Auswirkungen
der Richtlinie auf die Qualität der Arbeitsbedingungen. Die Richtlinie
führt schließlich dazu, dass z.B. Kommunen, die einen Teil
ihrer Dienstleistungen bisher exklusiv an gemeindeeigene Betriebe bzw.
gemeinnützige Gesellschaften bzw. non-profit-Organisationen vergeben
haben, dies nun nicht mehr tun dürfen. Die Richtlinie verbietet nämlich,
für die Erbringung von Dienstleistungen eine bestimmte Rechtsform
vorzuschreiben. Das bedeutet, dass bei jeder Durchführung von „entgeltlichen“
Dienstleistungen in Zukunft auch profitorientierte private Dienstleister
im Vergabeverfahren neben den non-profit-Unternehmen zugelassen werden
müssen. Und die werden zu niedrigeren Preisen anbieten als die bisherigen
Firmen, um den Wettbewerb zu gewinnen und das geht nur durch besonders
schlechte Bezahlung und Arbeitsbedingungen.
- Lassen Sie mich noch Ihre Aufmerksamkeit auf die Verfahren
im Einzelfall nach Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 37 sowie Art.
36 lenken. Hier zeigt sich der ganze Unsinn dieses Vorhaben exemplarisch.
Nach Artikel 36 darf das Tätigkeitsland nicht unbeschränkt gegen
anderswo registrierte Firmen ermitteln. Vielmehr muss immer das „Herkunftsland“
der Firma mit informiert werden. Die Gefahr „undichter Stellen“
bei Ermittlungen gegen mafiose Firmen wächst damit enorm. Nicht nur
deshalb habe ich in einem Text für attac davon gesprochen, dass die
Mafia zugunsten dieser Richtlinie aktive Lobbyarbeit machen würde,
wenn sie eine offizielle Interessenvertretung in Brüssel hätte.
Direkte Sanktionen gegen die Firmen werden dem Tätigkeitsland untersagt.
Nur noch bei direkten Gefährdungen der öffentlichen
Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder des Jugendschutzes darf
das Tätigkeitsland „Einzelmaßnahmen“ ergreifen,
also keine generalpräventiven Vorschriften erlassen. Diese Maßnahmen
müssen milder als die Maßnahmen sein, die das Herkunftsland
ergreifen könnte, und noch diverse weitere Bedingungen erfüllen.
Bevor diese Maßnahmen vom Tätigkeitsland aber überhaupt
ergriffen werden dürfen, muss zunächst das Herkunftsland informiert
worden und um Eingreifen gebeten worden sein. Unternimmt das Herkunftsland
nichts, darf das Tätigkeitsland erst nach 15 Kalendertagen Wartefrist
selbst tätig werden.
Und die Kommission muss informiert werden und diese kann verlangen, die
Maßnahme wieder aufzuheben. Mit der juristischen Folge, dass der
Dienstleister trotz seiner vorangegangenen Gefährdung der öffentlichen
Gesundheit, Ordnung oder des Jugendschutzes Schadenersatz verlangen könnte.
Nur in „dringenden“ Fällen – was immer das ist
– können Maßnahmen sofort ergriffen werden, diese aber
unter vollem Risiko, bei nachträglicher Aufhebung der Maßnahme
durch die Kommission usw. dem Rechtsbrecher Schadenersatz für entgangenen
Umsatz leisten zu müssen.
Ein Beispiel: ein reisender Würstchenverkäufer aus dem Nachbarland
bietet bei Ihnen auf Märkten immer wieder Würstchen an, bei
denen Ihre Grenzwerte für irgendwelche Stoffe, sagen wir das latent
gesundheitsschädliche Nitrat, überschritten werden. Statt wie
bisher nach Feststellung der überhöhten Werte ihm sofort den
Verkauf dieser Würstchen untersagen zu können oder ihm im Wiederholungsfall
wegen fehlender Zuverlässigkeit sofort generell den Verkauf von Lebensmitteln
untersagen zu können, müssen Sie nun künftig dieses Verfahren
einhalten. Verhängt das andere Land nun in solchen Fällen nur
Bußgelder, können auch Sie nur noch Bußgeld verhängen
und müssen im Betrag noch unter dem Mindestbetrag von Bußgeldern
im Herkunftsland bleiben.
Wahrscheinlich sind Sie dann bereits im einstelligen Eurobereich, worüber
sich der Verkäufer bestenfalls totlacht. Stellen Sie sich das Ganze
nun in Fällen des Einsatzes von Kinderarbeit, schlechter Pflege durch
ambulante Gesundheitsdienste oder auch der Tätigkeit mafioser Geldwaschfirmen
vor, dann wird der eigentliche Skandal deutlich. Es ist interessant, dass
zu dieser Behinderung sinnvoller Polizeiarbeit von der konservativen Seite,
die sonst immer sofort nach law-and-order ruft, noch nichts zu hören
ist. Aber vielleicht haben die dasThema noch nicht mitbekommen.
Zum Schluss möchte ich Ihnen sagen, dass nach Meinung
(nicht nur) der IGBAU es das Beste wäre, wenn die Richtlinie komplett
in den Papierkorb befördert würde. Zumindest aber muss der gesamte
Bereich der Arbeitnehmerrechte und des Arbeitsrechts, der Arbeits- und
Sozialbedingungen, der Überwachung der Entsenderegelungen, der Regelungen
zu Registrierung von Unternehmen usw. komplett und ausdrücklich aus
der gesamten Richtlinie ausgenommen werden. Und weitere Giftzähne
müssten gezogen werden, die ich hier skizziert habe.
Dafür muss es zu einer fraktionsübergreifenden
Zusammenarbeit in Deutschland und Europa kommen. Die Richtlinie kann noch
gestoppt werden, wenn es gelingt, en breites Bündnis bis hinein in
konservative Kreise zu schmieden. Wenn Sie alle sich dafür mit Ihren
Mitteln einsetzen wollen, werden Sie uns und viele andere Gewerkschaften
an Ihrer Seite finden.
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