Tagung "EU-Dienstleistungsrichtline: Bestimmt der Markt die Zukunft unserer Gesellschaft?"

10. Dezember 2004, 11-17 Uhr in Berlin
ver.di Bundesverwaltung 10179 Berlin Paula-Thiede-Ufer 10

 

Die Redebeiträge zur Tagung.

Rede von Frank Schmidt-Hullmann

Die Dienstleistungsrichtlinie und ihre Folgen auf die Arbeits- und Sozialbedingungen


Die Idee der Schaffung eines umfassenden europäischen Binnenmarktes für Dienstleistungen über das Instrument der Dienstleistungsfreiheit ist an sich nicht neu und steht so seit vielen Jahren in den Europäischen Verträgen. Zwar gab es von Anfang an Fragen, wie dies angesichts höchst unterschiedlicher Standards in den Mitgliedsländern funktionieren soll. Aber das Konzept als solches ist nie grundsätzlich infrage gestellt worden. Bei Industriegütern und Agrarprodukten funktioniert es ja auch mehr oder weniger erfolgreich. Allerdings ist man hierbei auch völlig anders vorgegangen: erst erfolgte eine umfassende Harmonisierung und erst dann die Liberalisierung unter teilweiser Anwendung des Herkunftslandprinzips.

Man hätte sich nicht nur daran, sondern auch an historischen Vorbildern für die Schaffung von Binnenmärkten innerhalb Europas orientieren können, wie z.B. der allmählichen Abschaffung lokaler Standards im Zusammenhang mit dem Entstehen der Nationalstaaten Italien und Deutschland im vorletzten Jahrhundert. Auch dort wurde immer zunächst eine übergreifende Neuregelung geschaffen, bevor eine Abschaffung der lokalen Regeln und Standards erfolgte.

In einer anderen, besseren Welt als dieser hätte sich das Binnenmarktkommissariat an solchen Vorgehensweisen orientiert. Und da es sich bei Dienstleistungen in vielen – aber nicht allen - Fällen um den Einsatz konkreter Menschen an Menschen handelt, und dies mit höchst unterschiedlichen möglichen Gefahren für die Menschen, hätte man die Harmonisierung so gestalten können, dass Sektor für Sektor vorgegangen worden wäre. Und da wir nicht mehr im 19. Jahrhundert leben, zunächst das Instrument des europäischen Sozialen Dialoges eingesetzt, bei diesem Vorhaben sinnvollerweise erweitert zu einem dreiseitigen – neudeutsch tripartitären - Gespräch mit Vertretern der Beschäftigten, der Unternehmer und der öffentlichen Stellen.

Der geschworen neoliberale Binnenmarktkommissar Bolkestein aber, der schon längst Harmonisierungsansätze für verschiedene Sektoren hätte vorlegen können, wollte sich dieser, für seine Pläne lästigen und störenden Prozedur nicht unterziehen. Es hätte ja etwas Vernünftiges, von Allen Akzeptiertes und Sozialverträgliches dabei herauskommen können. Da sozialer Fortschritt aber für ihn nur ein Hindernis auf dem Rückweg zum Manchesterkapitalismus ist, hat er beschlossen, dem europäischen Teil der Menschheit als politisches Erbe etwas völlig Anderes zu hinterlassen: eine Regulierung, die auf das Gegenteil einer Harmonisierung auf einem höheren Niveau abzielt.

In der realen Welt hat Bolkestein und mit ihm die Europäische Kommission deshalb mit dem Entwurf einer allgemeinen Dienstleistungsrichtlinie einen Regulierungsvorschlag vorgelegt, welcher völlig einseitig an den Interessen von Unternehmern ausgerichtet ist. Damit entspricht er nicht den Zielen der Gemeinschaft, die auch noch soziale und andere Interessen berücksichtigen.

Und noch schlimmer, der Entwurf ist nicht einmal an den Interessen aller Unternehmer ausgerichtet. Sondern ausschließlich an den Interessen derjenigen Gruppe der Unternehmer, die möglichst keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Gesellschaften, in denen sie tätig sind, akzeptieren wollen und die die vorhandenen Standards absenken oder umgehen wollen. Das ist der Hintergrund für meinen etwas bösen Ausspruch, wonach die Mafia – wenn sie denn eine offene Lobby in Brüssel hätte – sich aktiv für die geplante Dienstleistungsrichtlinie einsetzen würde, den Frank Bsirske in seinen einleitenden Bemerkungen zitiert hat. Wie komme ich zu dieser Einschätzung?

Tragendes Prinzip des Entwurfes ist die völlig einseitige Durchsetzung eines umfassenden Herkunftslandsprinzips für die Inanspruchnahme der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch Unternehmen, welches in dieser Extremität von den Europäischen Verträgen nicht gedeckt ist.

Die Registrierung einer Briefkastenfirma in irgendeinem Mitgliedsland soll reichen, um gemeinschaftsweit unter dessen Recht arbeiten zu können und im Grunde nur noch der Aufsicht dieses „Herkunftslandes“ zu unterliegen.

Um mir allzu viele Worte zur Erläuterung der Wirkung dieses Prinzips zu sparen, möchte ich ein Beispiel aus der Seeschifffahrt nennen, einem Sektor, der seit langem die von Bolkestein gewünschten Regeln hat. Neulich bin ich auf einer Bootsfahrt durch den Rotterdamer Hafen an einem Schiff mit Registrierung in Luxemburg vorbeigefahren. Obwohl dieses Schiff seetauglich ist und viel zu groß ist, um über Saar und Mosel jemals nach Luxemburg zu fahren, unterliegt es aufgrund seiner Registrierung der Aufsicht durch das im Binnenland gelegene Mitgliedsland Luxemburg, obwohl dort wahrscheinlich nur der steuerliche Sitz der Reederei in Form eines Briefkastens ist. Im Rahmen seiner „Nischenstrategie“ hat Luxemburg nämlich als reines Binnenland vor einiger Zeit ein Seeschifffahrtsregister als „Billigflagge“ eingerichtet.

Die luxemburgische Arbeitsaufsicht leistet sicher hervorragende Arbeit und ist qualifiziert im Bereich der Stahlwerke und der Büroarbeit. Jetzt aber soll sie als „Seeschifffahrts“-Aufsichtsbehörde aufgrund ihrer kaum vorhandenen praktischen Erfahrungen mit Seeschiffen beurteilen können, ob das Schiff weiterhin sicher und seegängig ist, ob die Rettungsboote schwimmfähig sind und etwas taugen, ob der Arbeitschutz an diesem gefährlichen Arbeitsplatz eingehalten wird, ob der Kapitän und die Mannschaft etwas von Seeschifffahrt verstehen usw. und evt. eingreifen. Obwohl das Schiff selbst niemals nach Luxemburg fährt und auch nicht fahren kann.

Den viel erfahreneren Kräften der Aufsichtsbehörden in den Küstenländern wäre dagegen – wendet man den Richtlinienentwurf hier einmal an – das eigene direkte Eingreifen untersagt. Eine absurde Vorstellung! Aber das ist die absurde Logik dieser Richtlinie.

Die Richtlinie wird fast alle Branchen betreffen – direkt oder indirekt, z.B. über Leiharbeit, outsourcing usw., private wie öffentliche Dienstleistungen - und damit fast die gesamten Beschäftigungsbereiche in der EU berühren.

Sie wird dazu führen, dass künftig Unternehmen mit 25 – und in naher Zukunft 27 – verschiedene Standards auf jedem nationalen Markt innerhalb der EU miteinander konkurrieren. Unternehmen mit 25 bzw. 27 verschiedenen Standards auf den Gebieten der Höhe der Unternehmens- und Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge, der Qualität der Unternehmensaufsicht und des Gläubiger-, Verbraucher- und Arbeitnehmerschutzes, der Versicherungspflicht zur Abdeckung der Risiken von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Höhe der Standards und Umfang der Rechte im kollektiven und individuellen Arbeitsrechts usw. treffen also auf dem selben Markt aufeinander.

Und natürlich würden die 25 bzw. 27 verschiedenen Standards nicht nur vermittelt über Unternehmen, sondern auch direkt in Konkurrenz miteinander gebracht. Denn jedes Land würde in Zugzwang gebracht, die eigenen Standards abzusenken, um weiterhin für die formelle Ansiedlung oder den Verbleib von Unternehmen interessant zu bleiben.

Die Kommission will also einen „umgekehrten Darwinismus“ zwischen den Mitgliedsländern unter dem Motto „Der schwächste – Regulierer – gewinnt!“ einleiten.
Sie arbeitet bei der Werbung für ihren Vorschlag mit einer ganzen Reihe von falschen Aussagen.

Wenn es z.B. zur Beruhigung der Steuerpolitiker von der Kommission heißt: das Steuerwesen sei ausgenommen, es gehe ihr nur um die Verhinderung von Diskriminierungen ausländischer Dienstleister, zeigt die genaue Lektüre des Richtlinientextes in Art. 2 Nr. 3 das Gegenteil:
die Ausnahme von der Richtlinie bezieht sich nur auf den europäisch harmonisierten Steuerbereich, also im Wesentlichen die Umsatzsteuer.
Für die nicht harmonisierten Einkommens- und Unternehmenssteuern sowie andere staatliche und kommunale Abgaben gelten dagegen über eine Rückausnahme das Herkunftslandsprinzip nach Art. 16 sowie der Art. 14. Letzterer untersagt den Mitgliedsländern unter Anderem, dem Unternehmen die Errichtung einer Niederlassung oder eines Hauptsitzes aufzuerlegen, so dass in der Folge eine Besteuerung im tatsächlichen Betätigungsland natürlich ausfällt.
Und wie der Anspruch des Betätigungslandes auf die Umsatzsteuer durchgesetzt werden soll, wenn nahezu alle herkömmlichen Melde- und Anmeldepflichten durch die Richtlinie verboten werden, ist mehr als fraglich.

Auch bei den Arbeitnehmerrechten und Sozialstandards wiederholt sich dieses Argumentationsmuster in der Kommissionspropaganda.
Hier sagt die Kommission, was soll Eure ganze Aufregung, der Richtlinienentwurf betont doch extra die Geltung der Entsenderichtlinie (96/71 EG), und schreibt sogar noch zusätzliche Pflichten des Herkunftslandes zur Beaufsichtigung seiner Entsendefirmen und das Kontrollrecht des Arbeitslandes ausdrücklich fest.

Aber dies ist eine Mogelpackung. Denn die Dienstleistungsrichtlinie hebelt bereits im selben Artikel praktisch alle wirksamen Kontrollmöglichkeiten des tatsächlichen Arbeitslandes gegenüber den Entsendefirmen aus. In Zukunft darf das Arbeitsland nämlich weder eine Anmeldung der Entsendefirma noch die Bestellung eines Verantwortlichen vor Ort verlangen. Wie soll das Arbeitsland dann überhaupt noch von der Entsendung von Beschäftigten erfahren?

Stellt das Arbeitsland dies trotzdem irgendwie fest und will nun die Einhaltung der verbindlichen Mindeststandards kontrollieren kommt der nächste Hammer. Denn nach dem Entwurf braucht das Unternehmen auch keine Arbeitspapiere und Sozialversicherungsunterlagen mehr vor Ort bereit halten. Wie aber soll ich die Zahlung des Mindestlohns ohne Unterlagen überprüfen? Ganz einfach, sagt die Kommission: bitte die Firma um Übersendung per Fax oder e-mail. Wie das, wenn ich weder eine Anmeldung noch einen Verantwortlichen vor Ort habe und mir die häufig nur für den Job eingestellten Beschäftigten nur ungefähre Angaben über ihre Firma machen können.

Dann schalte eben die Behörde des Herkunftslandes ein, sagt die Kommission. Nur: wer die praktischen Abläufe kennt, weiß: das dauert Monate. Und bei vielen Dienstleistungen ist der Arbeitseinsatz bis dahin längst vorbei. Und wie soll ich denn überhaupt qualifiziert anfragen, wenn vor Ort nicht einmal ein Verantwortlicher der Firma vorhanden ist, der mir den genauen Namen und Ort der Firma nennen kann. Und wie soll ich bei festgestellten Verstößen - sagen wir, z.B. beim Arbeitsschutz - gegen meine Vorschriften sofort reagieren können, wenn kein Verantwortlicher zu greifen ist, dem ich meine Auflagen mitteilen kann?

Aber damit nicht genug: die Richtlinie hebelt über die Geltung des Herkunftslandsprinzips selbst für „Briefkastenfirmen“ und Firmen, die ohne formale Inlandsniederlassung dauerhaft unter ausländischem Status arbeiten, die nationalen Regelungen über Gewerkschafts- und Mitbestimmungsrechte im Betrieb aus.

Ein Beispiel: ein deutscher, niederländischer oder österreichischer Unternehmer will die Gründung eines Betriebsrats nach den Vorschriften seines Landes vermeiden, obwohl er in diesem Land seine Haupttätigkeit weiterhin ausüben will. Dann verlagert er seinen Sitz unter voller Aufrechterhaltung seiner Büros in Deutschland, Niederlanden oder Österreich formal in ein Land wie z.B. Polen, das keine Betriebsräte kennt. Und noch besser, wenn er ein KMU mit unter 20 Beschäftigten hat, erlaubt das polnische Arbeitsrecht auch keine offizielle und geschützte Gewerkschaftsbetätigung in seinem Betrieb, denn zur Gründung einer Betriebsgewerkschaft benötigt man dort mindestens 20 (bisher 10) innerbetriebliche Gewerkschaftsmitglieder.
Er kann dann auch ruhig mit deutschen, niederländischen oder österreichischen Beschäftigten dauerhaft in den drei Ländern arbeiten, das ändert nichts daran, dass für ihn das Recht des Arbeitslandes auf diesem Gebiet nicht gilt, solange er nicht so dumm ist, formell eine Niederlassung zu gründen. Den Gewerkschaften seines tatsächlichen Arbeitslandes sagt er: lasst Euch nach polnischem Recht wirksam als Gewerkschaft anerkennen, dann rede ich mit Euch. Oder: Wie, Ihr ruft meine Arbeitnehmer zu einem Streik auf! Das ist illegal! Ihr seid keine anerkannte polnische Gewerkschaft. Ich verklage Euch auf Schadensersatz. Für die Gewerkschaften im Arbeitsland steckt daher künftig jeder Versuch, die Arbeitsbedingungen in solchen Firmen verbessern zu wollen, voller Tretminen.

Die Kommission nimmt wahrscheinlich als selbstverständlich an, dass die Gewerkschaften des Herkunftslandes der Firma sich um solche Beschäftigten kümmern. Aber der Betrieb arbeitet nicht in diesem Land und seine Beschäftigten kommen nicht daher und arbeiten nicht dort. Im Grunde kann man ein solches Unternehmen mit den Fähren auf der Ostsee vergleichen. Die fahren unter der Flagge der Bahamas mit Heimathafen Nassau. Aber weder das Schiff noch der Kapitän noch die Mannschaft waren jemals dort. Und wenn ich den polnischen oder schwedischen Matrosen frage: was steht im bahamesischen Arbeitsrecht, wird er mich nicht aufklären können. Und die bahamesische Seeleutegewerkschaft weiß überhaupt nichts von diesem Schiff, weil kein einziger an Bord von den Bahamas kommt.
Trotzdem gilt formal bahamesisches Recht!

Zurück zu unserem Thema: Selbst, wenn die polnischen Gewerkschaften sich also künftig um niederländische Arbeitnehmer, die in den Niederlanden unter einem niederländischen Boss in einer Firma polnischen Rechts arbeiten, kümmern wollten: wie soll das funktionieren? Und könnte ich als ein solcher Beschäftigter von einem polnischen Gewerkschaftsvorsitzenden, sagen wir von Solidarnosz, Verständnis für meine Lohnerhöhungsforderung von 9,50 auf 10 Euro die Stunde erwarten, die ich als einfacher Beschäftigter in den Niederlanden wahrscheinlich brauche, um halbwegs gut leben zu können, die aber in Polen selbst nur Manager und wenige Spitzenkräfte bekommen?

Und dann: wie stelle ich in solchen Fällen sicher, dass der polnische Tarifvertrag nicht alles durchkreuzt, was lokal in den Niederlanden üblich ist. Nicht weil die polnische Gewerkschaft böswillig ist, sondern weil sie keine Detailkenntnisse über die niederländischen Standards hat.

Und schließlich: wenn ich als nationale Gewerkschaft künftig nur noch für diejenigen Firmen Tarife abschließen könnte, die auch in meinem Land registriert sind, obwohl viele weitere Firmen desselben Sektors unter ausländischer Flagge auf meinem Territorium operieren: wie bekomme ich da noch Fortschritte hin, ohne dass weitere Firmen ihren Sitz ins Ausland verlagern. Und wie erreiche ich die nationalen Hürden für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifen, die erforderlich ist, um Standards nach der Entsenderichtlinie auch auf Auslandsfirmen auszudehnen, wenn große Teile der Arbeitgeber des Sektors von vornherein nicht unter den rechtlichen Geltungsbereich des Tarifes fallen und der EuGH in Luxemburg mir dann sagt, wenn die Regelung nicht für alle Betriebe gilt, gilt sie nicht für Entsendefirmen?

Also kommen auch die sehr unterschiedlichen nationalen Umsetzungen der Kernarbeitsstandards der ILO miteinander in Konkurrenz und insgesamt überall unter Verschlechterungsdruck.

Im Telegrammstil nun noch weitere Auswirkungen der Richtlinie:

- beim Arbeitsschutz droht zum einem Chaos und Unkontrollierbarkeit durch die Bestimmung, dass mitgebrachte Ausrüstungen akzeptiert werden müssen, wenn sie „integraler Bestandteil der Dienstleistungserbringung sind“. Beispiel: ein Gerüstbauunternehmer, dessen Gerüste nicht mehr der nationalen Sicherheitsnorm entsprechen, verlagert seinen Unternehmenssitz in ein Land mit niedrigerem Standard. Oder: der Arbeitschutzkontrolleur in Finnland soll bei einer lettischen Gerüstbaufirma in Turku kontrollieren, ob das mitgebrachte rostige Gerüst wenigstens noch den lettischen, wenn schon nicht den finnischen, Normen genügt. Bis er die Unterlagen aus Lettland übersetzt bekommen hat, ist das Gebäude längst fertig oder ihm das Gerüst auf den Kopf gefallen!

Zum anderen unterliegen „ausgeflaggte“ Firmen jedenfalls in Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach dem Herkunftslandprinzip nicht mehr der Versicherungspflicht in den obligatorischen Versicherungen des Arbeitslandes wie z.B. der deutschen Berufsgenossenschaften oder der österreichischen AUVA, die weit mehr als nur Versicherungen sind, weil sie gleichzeitig Kontrollfunktionen wahrnehmen.

- Für die inländischen Beschäftigten solcher ausgeflaggten Firmen in Hochlohnländern drohen auch individuell gewaltige Nachteile: wenn die Firma formal in einem Niedrigstlohnland registriert ist und die Beschäftigten dort versichert sind, sind die abgezogenen Beiträge zwar zunächst auch niedrig, aber wenn die monatliche Altersrente oder Höchstrente bei Vollinvalidität dort nur 200 EUR beträgt, wie soll man davon in Westeuropa leben können? Die Kommission erwartet wahrscheinlich, dass ich die ersparten Beiträge in private Absicherung stecke, aber was ist, wenn ich als junger Mensch nach wenigen Wochen Beschäftigung vom Gerüst falle und danach Vollinvalide bin? Soll ich dann in das „Herkunftsland“ ziehen, mit dem mich nichts verbindet außer der Flagge meiner Firma oder soll die Gesellschaft des Arbeitslandes für mich aufkommen, obwohl ich dort keine Beiträge entrichtet habe?
Das, meine Damen und Herren, ist doch dann wohl die Wirklichkeit, und sie hat mit den absurden Vorstellungen neoliberaler (und gleichzeitig staatlich voll versorgter, das ist die bittere Ironie dabei) beamteter Planer eines Unternehmerwunderlandes Europa überhaupt nichts zu tun.

- Scheinselbständigkeit wird überall zunehmen. Die Richtlinie verbietet allen Mitgliedstaaten Regelungen zu Vertragsverhältnissen, die die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Erbringung von Dienstleistungen vorschreiben.

- Aus gutem Grund eingeführte nationale Genehmigungsverfahren für die Tätigkeit von Leiharbeitsfirmen und privaten Arbeitsvermittlern werden über das Herkunftslandprinzip ausgehebelt.

- Wenn eine Firma Beschäftigte aus einem Drittstaat in ein anderes Land entsenden will, gab es in der Vergangenheit häufig Probleme. Auch uns hat gestört, wenn völlig legale ausländische Stammbeschäftigte bei Hochtief-Essen, die kurzfristig auf einer niederländischen Baustelle von Hochtief eingesetzt werden sollten, überhaupt keine Arbeitserlaubnis für die Niederlande erhielten oder erst nach Wochen die Erlaubnis bekamen: auf die Dauer führte das dazu, dass ihre Arbeitsplätze gefährdet wurden.

Aber statt nun zu regeln, dass die deutsche Arbeitserlaubnis im Entsendefall bei Vorlage auch von den Niederlanden anerkannt werden muss, schüttet die Kommission das Kind mit dem Bade aus: die Niederlande sollen in solchen Fällen nicht einmal mehr die Vorlage der deutschen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verlangen können.
Das schafft einen neuen völlig neuen Wirtschaftszweig: eine legale Exportindustrie für Papierlose! Die Menschenhändler werden jubeln! Und deren rechtlose Beschäftigte werden nicht aussagen und auch die elendsten Bedingungen akzeptieren. Und wird das „Herkunftsland“, dessen Arbeitsmarkt durch den Export der Papierlosen entlastet wird, etwas dagegen unternehmen? Ja, natürlich, so wie ja der Storch bekanntlich die Kinder zu den Eltern bringt!

- Schließlich gibt es noch jede Menge indirekte Auswirkungen der Richtlinie auf die Qualität der Arbeitsbedingungen. Die Richtlinie führt schließlich dazu, dass z.B. Kommunen, die einen Teil ihrer Dienstleistungen bisher exklusiv an gemeindeeigene Betriebe bzw. gemeinnützige Gesellschaften bzw. non-profit-Organisationen vergeben haben, dies nun nicht mehr tun dürfen. Die Richtlinie verbietet nämlich, für die Erbringung von Dienstleistungen eine bestimmte Rechtsform vorzuschreiben. Das bedeutet, dass bei jeder Durchführung von „entgeltlichen“ Dienstleistungen in Zukunft auch profitorientierte private Dienstleister im Vergabeverfahren neben den non-profit-Unternehmen zugelassen werden müssen. Und die werden zu niedrigeren Preisen anbieten als die bisherigen Firmen, um den Wettbewerb zu gewinnen und das geht nur durch besonders schlechte Bezahlung und Arbeitsbedingungen.

- Lassen Sie mich noch Ihre Aufmerksamkeit auf die Verfahren im Einzelfall nach Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 37 sowie Art. 36 lenken. Hier zeigt sich der ganze Unsinn dieses Vorhaben exemplarisch. Nach Artikel 36 darf das Tätigkeitsland nicht unbeschränkt gegen anderswo registrierte Firmen ermitteln. Vielmehr muss immer das „Herkunftsland“ der Firma mit informiert werden. Die Gefahr „undichter Stellen“ bei Ermittlungen gegen mafiose Firmen wächst damit enorm. Nicht nur deshalb habe ich in einem Text für attac davon gesprochen, dass die Mafia zugunsten dieser Richtlinie aktive Lobbyarbeit machen würde, wenn sie eine offizielle Interessenvertretung in Brüssel hätte. Direkte Sanktionen gegen die Firmen werden dem Tätigkeitsland untersagt.

Nur noch bei direkten Gefährdungen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder des Jugendschutzes darf das Tätigkeitsland „Einzelmaßnahmen“ ergreifen, also keine generalpräventiven Vorschriften erlassen. Diese Maßnahmen müssen milder als die Maßnahmen sein, die das Herkunftsland ergreifen könnte, und noch diverse weitere Bedingungen erfüllen. Bevor diese Maßnahmen vom Tätigkeitsland aber überhaupt ergriffen werden dürfen, muss zunächst das Herkunftsland informiert worden und um Eingreifen gebeten worden sein. Unternimmt das Herkunftsland nichts, darf das Tätigkeitsland erst nach 15 Kalendertagen Wartefrist selbst tätig werden.
Und die Kommission muss informiert werden und diese kann verlangen, die Maßnahme wieder aufzuheben. Mit der juristischen Folge, dass der Dienstleister trotz seiner vorangegangenen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, Ordnung oder des Jugendschutzes Schadenersatz verlangen könnte. Nur in „dringenden“ Fällen – was immer das ist – können Maßnahmen sofort ergriffen werden, diese aber unter vollem Risiko, bei nachträglicher Aufhebung der Maßnahme durch die Kommission usw. dem Rechtsbrecher Schadenersatz für entgangenen Umsatz leisten zu müssen.
Ein Beispiel: ein reisender Würstchenverkäufer aus dem Nachbarland bietet bei Ihnen auf Märkten immer wieder Würstchen an, bei denen Ihre Grenzwerte für irgendwelche Stoffe, sagen wir das latent gesundheitsschädliche Nitrat, überschritten werden. Statt wie bisher nach Feststellung der überhöhten Werte ihm sofort den Verkauf dieser Würstchen untersagen zu können oder ihm im Wiederholungsfall wegen fehlender Zuverlässigkeit sofort generell den Verkauf von Lebensmitteln untersagen zu können, müssen Sie nun künftig dieses Verfahren einhalten. Verhängt das andere Land nun in solchen Fällen nur Bußgelder, können auch Sie nur noch Bußgeld verhängen und müssen im Betrag noch unter dem Mindestbetrag von Bußgeldern im Herkunftsland bleiben.
Wahrscheinlich sind Sie dann bereits im einstelligen Eurobereich, worüber sich der Verkäufer bestenfalls totlacht. Stellen Sie sich das Ganze nun in Fällen des Einsatzes von Kinderarbeit, schlechter Pflege durch ambulante Gesundheitsdienste oder auch der Tätigkeit mafioser Geldwaschfirmen vor, dann wird der eigentliche Skandal deutlich. Es ist interessant, dass zu dieser Behinderung sinnvoller Polizeiarbeit von der konservativen Seite, die sonst immer sofort nach law-and-order ruft, noch nichts zu hören ist. Aber vielleicht haben die dasThema noch nicht mitbekommen.

Zum Schluss möchte ich Ihnen sagen, dass nach Meinung (nicht nur) der IGBAU es das Beste wäre, wenn die Richtlinie komplett in den Papierkorb befördert würde. Zumindest aber muss der gesamte Bereich der Arbeitnehmerrechte und des Arbeitsrechts, der Arbeits- und Sozialbedingungen, der Überwachung der Entsenderegelungen, der Regelungen zu Registrierung von Unternehmen usw. komplett und ausdrücklich aus der gesamten Richtlinie ausgenommen werden. Und weitere Giftzähne müssten gezogen werden, die ich hier skizziert habe.

Dafür muss es zu einer fraktionsübergreifenden Zusammenarbeit in Deutschland und Europa kommen. Die Richtlinie kann noch gestoppt werden, wenn es gelingt, en breites Bündnis bis hinein in konservative Kreise zu schmieden. Wenn Sie alle sich dafür mit Ihren Mitteln einsetzen wollen, werden Sie uns und viele andere Gewerkschaften an Ihrer Seite finden.

 

 
   

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