| Die
Redebeiträge zur Tagung.
Dr. Bodo J. Herrmann, VKU e.V., Köln ver.di u.a. / Berlin
/ Dienstleistungs-RL
Berlin, den 10. Dezember 2004
Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Dienstleistungs-richtlinie
aus der Sicht kommunaler Unternehmen
Meine sehr verehrten Damen und Herren,
ich freue mich, dass ich heute die Gelegenheit habe, die
Sicht der kommunalen Unternehmen in puncto EU-Dienstleistungsrichtlinie
zu umreißen. Ich spreche für den Verband kommunaler Unternehmen
- VKU. Er ist die Interessenvertretung der kommunalen Ver- und Entsorgungswirtschaft.
Unsere rund 1.400 Mitgliedsunternehmen organisieren auf kommunaler und
regionaler Ebene die Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserversorgung sowie
die Abwasser- und Abfallwirtschaft.
1. Schon vor dem Hintergrund der Zusammensetzung seiner
Mitgliedsunternehmen hat der VKU naturgemäß eine etwas andere
Schwerpunktsetzung in Bezug auf die Dienstleistungsrichtlinie, als sie
bisher vor allem diskutiert worden ist. Für uns stellt sich natürlich
zu allererst die Frage, ob und auf welche Weise die „Geschäftsgegenstände“
der Unternehmen des VKU, also konkret etwa die Strom-, Gas-, und Wasserversorgung,
von der Dienstleistungsrichtlinie betroffen sind. Diese Frage stellt sich
unter verschiedenen Aspekten.
2. Zunächst einmal sind die vorgenannten Tätigkeiten
der kommunalen Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse im Sinne der Art. 16 und 86 des EG-Vertrages, so genannte DAWI.
Für den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse sieht nun die zukünftige Verfassung vor, dass dieser durch
Europäisches Gesetz ausgestaltet wird. Inwieweit DAWI dann aber durch
die hier in Rede stehende Dienstleistungsrichtlinie geregelt werden sollten
oder überhaupt geregelt werden können, erscheint fraglich. Dies
gilt nicht zuletzt deshalb, weil mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag
möglicherweise Regeln für den Bereich der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) implementiert werden, die
die diesbezügliche Definitionshoheit und Gestaltungsfreiheit der
Mitgliedsstaaten tangieren, unter Umständen sogar verletzen.
3. Gegen die Zielsetzung des Richtlinienvorschlags, den
gemeinschaftlichen Binnenmarkt im Bereich der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
weiter zu entwickeln sowie administrative und rechtliche Hürden zu
verringern, kann man nichts einwenden. Im Gegenteil: Dies muss im Grunde
von jedem Unternehmen begrüßt werden.
4. Von kommunaler Seite ist dies schon deshalb der Fall,
weil die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden in hohem Maße
selbst durch administrative und rechtliche Hürden behindert werden.
So bedürfen etwa kommunale Unternehmen, die sich auf ausländischen
Märkten betätigen wollen, einer Genehmigung (vgl. § 107
Abs. 4 Gemeindeordnung NRW). Auch andere gemeindewirtschaftliche Hemmnisse
betreffen nur die kommunalen Unternehmen nicht aber private Konkurrenten.
Hier ist genau betrachtet bereits heute der jeweilige Landesgesetzgeber
aufgefordert derartige Hemmnisse zu beseitigen, um für alle Akteure
in Märkten der DAWI gleiche Marktbedingungen zu schaffen. Freilich
passiert gegenwärtig genau das Gegenteil; die entsprechenden Vorschriften
in der Gemeindeordnung für das Land Sachsen etwa wurden für
die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde und damit für kommunale
Unternehmen wesentlich verschärft. Gravierende Veränderungen
der Gemeindeordnung lediglich zu Ungunsten der kommunalen Unternehmen
sind auch im Bundesland Hessen bereits im Gesetzgebungsverfahren.
5. Nach Auffassung des VKU müsste der Anwendungsbereich
einer Dienstleistungsrichtlinie eindeutig und unmissverständlich
festgelegt werden. Aus Sicht des VKU ist etwa unklar, ob und - wenn ja
- wie der Energieversorgungsbereich in die Dienstleistungsrichtlinie einzubeziehen
ist. Diese Frage stellt sich insbesondere deshalb, weil der Bereich der
leitungsgebundenen Energieversorgung sehr weitgehend bereits europäischen
Regelungen unterworfen ist. Darüber hinaus werden gegenwärtig
die so genannten Beschleunigungsrichtlinien Elektrizität und Erdgas
in nationales Recht umgesetzt. Hier entsteht ein umfangreiches, diffiziles
Normengerüst.
Auch in Bezug auf die sog. Energiedienstleistungen ist unklar, ob diese
von der Dienstleistungsrichtlinie erfasst sind. Denn gerade für diesen
Bereich hat die EU-Kommission jüngst einen separaten Richtlinienvorschlag
auf den Weg gebracht.
6. Wenn für den Energiebereich bereits umfassende Regeln
bestehen, so ist dies im Bereich des Wassers zwar nicht der Fall. Doch
auch hier dürfen durch die Dienstleistungsrichtlinie keine Präjudizien
- etwa in Sachen wettbewerblicher Ausrichtung - geschaffen werden. Denn
bislang ist im Wasserbereich - ganz bewusst - keine sektorspezifische
Regelung erfolgt. Hier darf die Dienstleistungsrichtlinie nicht vorgreiflich
wirken.
7. Im Übrigen teilt der VKU in wesentlichen Punkten
die Bedenken, die die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
in ihrer Stellungnahme zur Dienstleistungsrichtlinie abgegeben hat. Auch
dort wird im Übrigen angeregt, zu überdenken, ob die Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nicht gänzlich und ausdrücklich
vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden sollen. Der VKU
ist der Auffassung, dass dies in der Tat sinnvoll ist. Hierzu passt, dass
die EU-Kommission in ihrem Weißbuch zu den DAI der Auffassung ist,
dass Art. III-122 der zukünftigen Verfassung eine Grundlage für
ein gemeinschaftliches Vorgehen im Bereich der DAWI bietet. Der VKU geht
davon aus, dass ein dem entsprechendes Europäisches Gesetz auch die
Frage der Minimierung oder Abschaffung von rechtlichen und administrativen
Hemmnissen für die DAWI regeln kann und wird. Insoweit bestünde
dann keine Notwendigkeit, diesen Komplex in der Dienstleistungsrichtlinie
zu regeln.
8. Abschließend sollte noch darauf hingewiesen werden,
dass die Verabschiedung einer EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht dazu
führen darf, dass Ausschreibungspflichten auf kommunaler Ebene erweitert
werden. Denn erst in diesem Jahr sind die europäischen Vorgaben in
Sachen Ausschreibung durch zwei EU-Richtlinien novelliert worden. Sie
werden momentan in nationales Recht umgesetzt. Vor diesem Hintergrund
gilt es einmal mehr daran zu erinnern, dass Wettbewerb kein Selbstzweck
ist, sondern stets nur Mittel zum Zweck sein kann. Der VKU sieht die Gefahr,
dass - wie man bereits in anderen Bereichen, etwa im Energiebereich, verfolgen
konnte - über gesetzliche Instrumentarien letztlich einer Marktbereinigung
bzw. Oligopolisierung Vorschub geleistet wird. Die Intention der Dienstleistungsrichtlinie,
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu fördern, würde mit
dieser Entwicklung im Ergebnis ins Gegenteil verkehrt. Insoweit gilt es
das Ziel der Richtlinie klarer herauszustellen, den Anwendungsbereich
exakt zu definieren sowie Aufwand und Nutzen einer Dienstleistungsrichtlinie
in einem angemessenen Verhältnis zu halten.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!
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