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Tagung "EU-Dienstleistungsrichtline: Bestimmt der Markt die Zukunft unserer Gesellschaft?"

10. Dezember 2004, 11-17 Uhr in Berlin
ver.di Bundesverwaltung 10179 Berlin Paula-Thiede-Ufer 10

 

Die Redebeiträge zur Tagung.

Dr. Bodo J. Herrmann, VKU e.V., Köln
ver.di u.a. / Berlin / Dienstleistungs-RL

Berlin, den 10. Dezember 2004

Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Dienstleistungs-richtlinie aus der Sicht kommunaler Unternehmen

Meine sehr verehrten Damen und Herren,

ich freue mich, dass ich heute die Gelegenheit habe, die Sicht der kommunalen Unternehmen in puncto EU-Dienstleistungsrichtlinie zu umreißen. Ich spreche für den Verband kommunaler Unternehmen - VKU. Er ist die Interessenvertretung der kommunalen Ver- und Entsorgungswirtschaft. Unsere rund 1.400 Mitgliedsunternehmen organisieren auf kommunaler und regionaler Ebene die Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallwirtschaft.

1. Schon vor dem Hintergrund der Zusammensetzung seiner Mitgliedsunternehmen hat der VKU naturgemäß eine etwas andere Schwerpunktsetzung in Bezug auf die Dienstleistungsrichtlinie, als sie bisher vor allem diskutiert worden ist. Für uns stellt sich natürlich zu allererst die Frage, ob und auf welche Weise die „Geschäftsgegenstände“ der Unternehmen des VKU, also konkret etwa die Strom-, Gas-, und Wasserversorgung, von der Dienstleistungsrichtlinie betroffen sind. Diese Frage stellt sich unter verschiedenen Aspekten.

2. Zunächst einmal sind die vorgenannten Tätigkeiten der kommunalen Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne der Art. 16 und 86 des EG-Vertrages, so genannte DAWI. Für den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sieht nun die zukünftige Verfassung vor, dass dieser durch Europäisches Gesetz ausgestaltet wird. Inwieweit DAWI dann aber durch die hier in Rede stehende Dienstleistungsrichtlinie geregelt werden sollten oder überhaupt geregelt werden können, erscheint fraglich. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag möglicherweise Regeln für den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) implementiert werden, die die diesbezügliche Definitionshoheit und Gestaltungsfreiheit der Mitgliedsstaaten tangieren, unter Umständen sogar verletzen.

3. Gegen die Zielsetzung des Richtlinienvorschlags, den gemeinschaftlichen Binnenmarkt im Bereich der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit weiter zu entwickeln sowie administrative und rechtliche Hürden zu verringern, kann man nichts einwenden. Im Gegenteil: Dies muss im Grunde von jedem Unternehmen begrüßt werden.

4. Von kommunaler Seite ist dies schon deshalb der Fall, weil die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden in hohem Maße selbst durch administrative und rechtliche Hürden behindert werden. So bedürfen etwa kommunale Unternehmen, die sich auf ausländischen Märkten betätigen wollen, einer Genehmigung (vgl. § 107 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW). Auch andere gemeindewirtschaftliche Hemmnisse betreffen nur die kommunalen Unternehmen nicht aber private Konkurrenten. Hier ist genau betrachtet bereits heute der jeweilige Landesgesetzgeber aufgefordert derartige Hemmnisse zu beseitigen, um für alle Akteure in Märkten der DAWI gleiche Marktbedingungen zu schaffen. Freilich passiert gegenwärtig genau das Gegenteil; die entsprechenden Vorschriften in der Gemeindeordnung für das Land Sachsen etwa wurden für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde und damit für kommunale Unternehmen wesentlich verschärft. Gravierende Veränderungen der Gemeindeordnung lediglich zu Ungunsten der kommunalen Unternehmen sind auch im Bundesland Hessen bereits im Gesetzgebungsverfahren.

5. Nach Auffassung des VKU müsste der Anwendungsbereich einer Dienstleistungsrichtlinie eindeutig und unmissverständlich festgelegt werden. Aus Sicht des VKU ist etwa unklar, ob und - wenn ja - wie der Energieversorgungsbereich in die Dienstleistungsrichtlinie einzubeziehen ist. Diese Frage stellt sich insbesondere deshalb, weil der Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung sehr weitgehend bereits europäischen Regelungen unterworfen ist. Darüber hinaus werden gegenwärtig die so genannten Beschleunigungsrichtlinien Elektrizität und Erdgas in nationales Recht umgesetzt. Hier entsteht ein umfangreiches, diffiziles Normengerüst.
Auch in Bezug auf die sog. Energiedienstleistungen ist unklar, ob diese von der Dienstleistungsrichtlinie erfasst sind. Denn gerade für diesen Bereich hat die EU-Kommission jüngst einen separaten Richtlinienvorschlag auf den Weg gebracht.

6. Wenn für den Energiebereich bereits umfassende Regeln bestehen, so ist dies im Bereich des Wassers zwar nicht der Fall. Doch auch hier dürfen durch die Dienstleistungsrichtlinie keine Präjudizien - etwa in Sachen wettbewerblicher Ausrichtung - geschaffen werden. Denn bislang ist im Wasserbereich - ganz bewusst - keine sektorspezifische Regelung erfolgt. Hier darf die Dienstleistungsrichtlinie nicht vorgreiflich wirken.

7. Im Übrigen teilt der VKU in wesentlichen Punkten die Bedenken, die die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme zur Dienstleistungsrichtlinie abgegeben hat. Auch dort wird im Übrigen angeregt, zu überdenken, ob die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nicht gänzlich und ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden sollen. Der VKU ist der Auffassung, dass dies in der Tat sinnvoll ist. Hierzu passt, dass die EU-Kommission in ihrem Weißbuch zu den DAI der Auffassung ist, dass Art. III-122 der zukünftigen Verfassung eine Grundlage für ein gemeinschaftliches Vorgehen im Bereich der DAWI bietet. Der VKU geht davon aus, dass ein dem entsprechendes Europäisches Gesetz auch die Frage der Minimierung oder Abschaffung von rechtlichen und administrativen Hemmnissen für die DAWI regeln kann und wird. Insoweit bestünde dann keine Notwendigkeit, diesen Komplex in der Dienstleistungsrichtlinie zu regeln.

8. Abschließend sollte noch darauf hingewiesen werden, dass die Verabschiedung einer EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht dazu führen darf, dass Ausschreibungspflichten auf kommunaler Ebene erweitert werden. Denn erst in diesem Jahr sind die europäischen Vorgaben in Sachen Ausschreibung durch zwei EU-Richtlinien novelliert worden. Sie werden momentan in nationales Recht umgesetzt. Vor diesem Hintergrund gilt es einmal mehr daran zu erinnern, dass Wettbewerb kein Selbstzweck ist, sondern stets nur Mittel zum Zweck sein kann. Der VKU sieht die Gefahr, dass - wie man bereits in anderen Bereichen, etwa im Energiebereich, verfolgen konnte - über gesetzliche Instrumentarien letztlich einer Marktbereinigung bzw. Oligopolisierung Vorschub geleistet wird. Die Intention der Dienstleistungsrichtlinie, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu fördern, würde mit dieser Entwicklung im Ergebnis ins Gegenteil verkehrt. Insoweit gilt es das Ziel der Richtlinie klarer herauszustellen, den Anwendungsbereich exakt zu definieren sowie Aufwand und Nutzen einer Dienstleistungsrichtlinie in einem angemessenen Verhältnis zu halten.


Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!

 

 
   

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