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Die
Redebeiträge zur Tagung.
Beitrag von Thomas Fritz (Attac)
EU-Dienstleistungsrichtlinie setzt Daseinsvorsorge unter Deregulierungsdruck
Anwendungsbereich: Richtlinie umfasst zentrale Daseinsvorsorgeleistungen
Der Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie erstreckt
sich auf sämtliche Dienstleistungen, die als „wirtschaftliche
Tätigkeiten“ betrachtet werden. Damit verweist sie auf den
in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelten
funktionalen Unternehmensbegriff. Danach gilt jede Einheit, die wirtschaftliche
Tätigkeiten ausübt, als Unternehmen – unabhängig
von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung oder einer Gewinnerzielungsabsicht.
Wesentliches Kriterium für wirtschaftliche Tätigkeiten: Sie
werden „in der Regel gegen Entgelt erbracht“, wobei das Entgelt
nicht notwendig vom Empfänger der Dienstleistung gezahlt werden muss.
Dies kann auch der Staat übernehmen, z.B. in Form von Kompensationszahlungen.
Wesentlicher Unsicherheitsfaktor für Leistungen der Daseinsvorsorge
ist, dass dem EU-Recht keine eindeutige Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen
und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zu entnehmen ist.
Da in Deutschland Gebühren und Beiträge als Entgelte
zu betrachten sind, fällt eine große Zahl sozialer, gesundheitlicher,
kultureller und bildungspolitischer Aufgaben potenziell in den Regelungsbereich
der Dienstleistungsrichtlinie. Für die Inanspruchnahme folgender
öffentlicher Einrichtungen sind Entgelte oder Gebühren zu entrichten:
öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Verkehrsunternehmen, Bibliotheken,
Freibäder, Ver- und Entsorger, Theater, Museen, Kindergärten,
Volkshochschulen, Fachhochschulen, Universitäten, Krankenhäuser,
Pflegedienste oder Friedhöfe. Gleiches gilt für die im öffentlichen
Auftrag tätigen Institutionen, von den Trägern der Freien Wohlfahrtspflege
bis zum Technischen Überwachungsverein. Mit einiger Sicherheit ausgenommen
sind nur jene Leistungen, die gänzlich ohne Entgelt erbracht werden
(z.B. kostenlose Angebote von Vereinen, finanziert über Mitgliedsbeiträge
oder Spenden). Das Wirtschaftsministerium schlägt aufgrund der Reichweite
des Entwurfes sogar vor, folgenden Passus aufnehmen zu lassen: „Die
Richtlinie findet daher unter anderem keine Anwendung auf den Unterricht
an staatlichen oder im wesentlichen staatlich finanzierten Bildungseinrichtungen.“
Subsidiarität: Richtlinie ignoriert föderale Strukturen
In Artikel 5 des EG-Vertrags ist das Subsidiaritätsprinzip niedergelegt.
Danach wird die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche
Zuständigkeit fallen, nur tätig, „sofern und soweit die
Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs
oder ihrer Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.“
Ferner darf die Gemeinschaft in den Bereichen Kultur (Art. 151 EGV), Gesundheitswesen
(Art. 152 EGV) und bei sozialen Fragen (Artikel 137 EGV) nur unterstützend
bzw. nachrangig tätig werden.
Mit ihren Bestimmungen zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
verlässt die Richtlinie aber diese Nachrangigkeit. Sie würde
beispielsweise in die Planungs- und Steuerungselemente des deutschen Gesundheits-
und Sozialsystems eingreifen, zu denen u.a. Zulassungsregelungen und -begrenzungen,
Budgets und Preisfestsetzungen sowie umfassende Qualitätssicherungsmaßnahmen
gehören. Derartige Planungsinstrumente unterfallen gleich mehreren
Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie, so dem Artikel 14 über
unzulässige Anforderungen oder dem Screening- und Evaluierungsverfahren
nach Artikel 15 sowie, vorbehaltlich einzelner Ausnahmeregelungen, dem
Herkunftslandprinzip (Art. 16), den Bestimmungen zur Kostenerstattung
(Art. 23) und den freiwilligen Maßnahmen der Qualitätssicherung
(Art. 31).
Ein Novum ist dabei, dass die Mitgliedstaaten ihre Regulierungen
a) selbst auf Diskrimierungsfreiheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
überprüfen müssen und b) diese der gegenseitigen Evaluierung
der Mitgliedstaaten unterworfen werden. Dies ist ein Bruch mit bisherigen
Verfahren zur Ermittlung von Vertragsverletzungen (nach Art. 226 EGV).
Bisher kann die Kommission erst bei vorliegenden Verdachtsmomenten Vertragsverletzungsverfahren
einleiten. Nach der Richtlinie aber müssen die Mitgliedstaaten ihre
Maßnahmen rechtfertigen, bevor überhaupt der Verdacht eines
Verstoßes vorliegt.
Die föderalen Strukturen in Staaten wie Deutschland,
Spanien, Österreich, Italien oder Belgien werden schlicht ignoriert.
Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie fordert, die „Genehmigung muss
dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistungstätigkeit
auf dem gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates erlauben
(...)“. Für die Mehrzahl von Genehmigungen und Zulassungen
sind in der Bundesrepublik Länder und Kommunen zuständig. Wie
die Richtlinie mit der föderalen Kompetenzverteilung in der Bundesrepublik
vereinbart werden kann, ist schleierhaft.
Unklares Verhältnis zu existierendem EU-Recht
Das Verhältnis des Entwurfs zum bestehenden EU-Recht ist unklar.
Es existiert bereits eine Reihe von Vorschriften für Daseinsvorsorgeleistungen
im Gemeinschaftsrecht, so die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“,
die Liberalisierungsrichtlinien für Postdienste, Telekommunikation,
Energieversorgung und Verkehr, die Vorschriften über staatliche Beihilfen,
die Ausschreibung öffentlicher Aufträge, die gegenseitige Anerkennung
von Berufsqualifikationen, die Koordinierungsverordnung im Bereich der
Sozialversicherung sowie Bestimmungen zum Verbraucher- oder Umweltschutz.
Von ihrem Anspruch her geht die Richtlinie aber über das existierende
EU-Recht weit hinaus, denn sie soll „kumulativ“ mit den bereits
vorhandenen europäischen Gesetzen angewandt werden. Diese kumulative
Anwendung erzeugt erhebliche Rechtsunsicherheit.
Ferner ignoriert die Kommission die von ihr selbst mit einem
Grünbuch initiierte, parallel ablaufende und noch längst nicht
abgeschlossene Debatte über Leistungen der Daseinsvorsorge in der
Europäischen Union. Dabei versicherte sie noch in dem vor Kurzem
veröffentlichten diesbezüglichen Weißbuch, dass sie „keineswegs
einen Schlusspunkt unter die auf europäischer Ebene geführte
Debatte setzen“ wolle. Ein offener Streitpunkt dieser Debatte ist
beispielsweise die Forderung nach einem Rahmengesetz für Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse.
D) Herkunftslandprinzip ignoriert notwendige Mindestharmonisierung
Eine Gemeinschaftsmaßnahme kann nur dann die Bestimmungen des EG-Vertrags
ersetzen, wenn sie ihren Gegenstand erschöpfend regelt. Die Dienstleistungsrichtlinie
harmonisiert aber nicht ausreichend, um an die Stelle einschlägiger
Artikel des EG-Vertrags zu treten. Eine Mindestharmonisierung wäre
nötig bei Qualitätsnormen und -standards, beim Arbeits-, Umwelt-
und Verbraucherschutz, bei der Berufsausbildung und -erfahrung sowie bei
der Überwachung entsprechender Standards. Es kann erst zu einem Herkunftslandprinzip
übergangen werden, wenn zuvor diese Anforderungen der Mindestharmonisierung
sowie der gegenseitigen Anerkennung erfüllt worden sind. Dies war
bisher auch bei allen Gesetzesvorhaben in der EU der Fall. Hinzu kommt,
dass der Gemeinschaft in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Kultur
die Harmonisierung sogar untersagt ist.
Die Rechtfertigungsgründe für Einzelfallausnahmen
vom Herkunftslandprinzip (Art. 19: Sicherheit, Tätigkeit im Gesundheitswesen,
Schutz öffentlicher Ordnung) sind weitaus enger gefasst als in der
Judikatur des EuGH, der bereits eine wesentlich größere Zahl
von Gründen des Allgemeininteresses als zulässig erklärte.
Dazu zählen u.a.: Schutz der Dienstleistungsempfänger, Verbraucherschutz,
Schutz der Arbeitnehmer, finanzielle Stabilität der Sozialversicherungen,
für alle zugängliches Gesundheitswesen, Betrugsbekämpfung,
Kohäsion des Steuersystems, Verhinderung unfairen Wettbewerbs, Erhaltung
des Rufs des Finanzsektors, Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung,
Gläubigerschutz, Straßenverkehrssicherheit sowie der Schutz
der Kulturpolitik und des nationalen Kulturerbes. Der Richtlinienentwurf
fällt insofern hinter die Rechtsprechung des EuGH zurück.
Kontakt:
Thomas Fritz
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Umwelt und Entwicklung (BLUE 21)
Gneisenaustr. 2a, 10967 Berlin, Tel: 030/6946101, Fax: 030/6926590
Email: Thomas.Fritz@blue21.de,
Internet: www.blue21.de
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